Keine Strafanzeige stellen
Wer eine Strafanzeige stellt, löst ein Strafverfahren aus. Das kann bei Verdacht auf Geburtsschäden nicht sinnvoll sein. Denn ein Strafverfahren zielt lediglich darauf ab, den Arzt zu bestrafen. Viel wichtiger wäre es aber, die Zukunft des Kindes oder der Mutter finanziell abzusichern.
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz werden ausschließlich in einem sogenannten zivilrechtlichen Verfahren durchgesetzt. Prozesse zum selben Rechtsfall können nicht parallel, sondern immer nur nacheinander stattfinden. Wer ein Strafverfahren einleitet, blockiert dadurch das Zivilverfahren und damit eine zeitnahe Entschädigung.
Abfindungsangebote ablehnen
Die Haftpflichtversicherung der verantwortlichen Ärzte oder des Krankenhauses muss das Schmerzensgeld und den Schadensersatz zahlen. Der Versicherer könnte versuchen, sich mit einer freiwilligen Einmalzahlung herauszukaufen.
Diese Abfindungsangebote sind in der Regel deutlich niedriger als das, was den Betroffenen tatsächlich zusteht. Wer annimmt, verliert alle weiteren Ansprüche. Das Angebot kann also keinesfalls angenommen und immer von einem Anwalt geprüft werden.
3. Wann besteht Anspruch auf Entschädigung?
Liegt ein Geburtsschaden vor, steht dem Betroffenen Schmerzensgeld und ggf. Schadensersatz zu. Wird das Kind geschädigt, sind die Eltern als gesetzliche Vertreter berechtigt, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.
2 Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit betroffene Familien Anspruch auf die Entschädigungszahlungen haben:
- Arztverschulden ist nachweisbar: Die Eltern sind in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, dass ein grober Diagnose- oder Behandlungsfehler die Ursache des Gesundheitsschadens ist.
- Verjährungsfrist wird eingehalten: Die 3-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen.
Wie lässt sich ein Geburtsschaden beweisen?
Die Eltern sind in der Beweispflicht: Sie müssen nachweisen, dass der Geburtsschaden durch einen schweren Diagnose- oder Behandlungsfehler des medizinischen Personals verursacht wurde.
Ein Anwalt für Medizinrecht kann einschätzen, ob die Patientenakte zur Beweisführung ausreicht oder ob weitere Maßnahmen, wie ein medizinisches Gutachten, notwendig sind.
Die Beweislast kann sich unter bestimmten Umständen auch umkehren. Dann müssen nicht die Eltern, sondern der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus nachweisen, dass sie den Geburtsschaden nicht verschuldet haben.
Die Beweislastumkehr tritt ein, wenn
- die Patientenakte unvollständig ist oder die Behandlungsdokumentation komplett fehlt.
- ein Kunstfehler vorliegt, also ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse.
- die Mutter von nicht ausreichend qualifiziertem Personal behandelt wird.
- der Arzt oder das Personal nicht angemessen auf eindeutige Symptome reagieren.
Welche Verjährungsfrist gilt?
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz bei Geburtsschäden verjährt nach 3 Jahren. Diese Frist beginnt stets mit dem Ende des Jahres, in dem
- der Schaden entstanden ist und
- der Geschädigte vom Schaden und dem Verursacher Kenntnis erlangte