3. Krankenhaus verklagen – außergerichtliches Vorgehen
Soll eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden, so stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl. Diese können Sie sowohl mit als auch ohne anwaltliche Unterstützung verfolgen. Zu diesen Optionen gehören:
- Betroffene können sich an Schlichtungs- und Gutachterkommissionen der Ärztekammern wenden,
- Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse mit der Bitte um Hilfe wenden oder
- Sie beauftragen einen Arzt mit der Begutachtung der Behandlung.
Unabhängig von Ihrer Wahl wird bei jeder Variante ein Gutachten erstellt, welches die Behandlung dokumentiert, begutachtet und schriftlich bewertet. Dieses wird von Krankenkassen und den Kommissionen der Ärztekammern kostenlos erstellt. Lediglich bei der Beauftragung einer privaten Gutachtenerstellung muss dafür gezahlt werden. Damit verbunden ist jedoch der Nachteil, dass damit keine Schadensregulierung vorgenommen wird. Weder die Höhe des Schmerzensgeldes noch die Bezifferung einer Schadensersatzsumme findet in diesem Rahmen statt.
4. Krankenhaus verklagen – gerichtliches Vorgehen
Ist an eine außergerichtliche Einigung nach einem Kunstfehler nicht zu denken, so besteht die Möglichkeit des Ganges vor Gericht. In Abhängigkeit vom Streitwert ist das Amts- (bis € 5.000,00) oder Landesgericht (ab € 5.000,01) zuständig, wobei Sie sich vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Um ein gewisses Maß an Waffengleichheit sicherzustellen, hat das Gericht besondere Pflichten gegenüber der klagenden Partei, dem medizinischen Laien:
- So hat das Gericht die Originalbehandlungsunterlagen anzufordern,
- es hat mangels eigener Sachkunde einen externen Experten zur Begutachtung des vorgeworfenen Behandlungsfehlers zu Rate zu ziehen und
- das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der medizinische Sachverständige mit den Einwänden der Beteiligten gegen das Gutachten explizit auseinanderzusetzen hat und keine Widersprüche im Gutachten zu finden sind.
5. Krankenhaus verklagen – der Sachverständige als Zünglein an der Waage
In vielen Fällen entscheidet der gerichtliche Sachverständige – welcher mit der Gutachtenerstellung beauftragt wurde – den Ausgang eines Gerichtsprozesses. Dabei stellt der im Beweisabschluss des Gerichts enthaltene Fragenkatalog die Arbeitsgrundlage des medizinischen Experten dar. Anhand verschiedener Fragen prüft er, ob Behandlungs- und Kunstfehler gegeben sind oder nicht. Daher sollten folgende Aspekte unbedingt Berücksichtigung finden:
- Der Sachverständige sollte aus dem gleichen medizinischen Fachgebiet stammen wie der behandelnde Arzt,
- er sollte diesbezüglich entsprechende Erfahrung und Sachkunde aufweisen,
- er hat den objektiven Facharztstandard als Maßstab für die Prüfung der Behandlung zu verwenden und
- er hat seine schriftlich im Gutachten festgehaltenen Äußerungen mündlich in einer Verhandlung zu erläutern.
6. Verjährung von Ansprüchen
Sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche, die sich aus Behandlungsfehlern ergeben, können verjähren. Ist die Angelegenheit erst einmal verjährt, so können Sie unabhängig von bestehenden Schmerzen keine finanzielle Ausgleichszahlung mehr geltend machen. Prinzipiell gilt, dass die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt. Unabhängig von der Kenntnisnahme tritt sie jedoch endgültig nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte als medizinischer Laie erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Arzt bei der Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist. Darüber hinaus muss der Kläger Kenntnis vom vorliegenden Schaden haben und er muss den Schädiger – also den fahrlässig handelnden Arzt – eindeutig identifizieren können. Erst wenn dem Kläger diese Aspekte bekannt sind, beginnt die Frist. Weitere Informationen zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs finden Sie in unserem Beitrag Verjährung von Schadensersatz.
7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Arzthaftungsrecht
Da sich das Prozessieren gegen ein Krankenhaus über Jahre erstrecken kann, können Sie sich vorab von einem Anwalt über Ihre individuellen Erfolgsaussichten beraten lassen.
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