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Ratgeber Arzthaftungsrecht Behandlungsfehler Krankenhaus verklagen
Stand 10.07.2017
Lesezeit 9 min

Krankenhaus verklagen: So kann es Schmerzensgeld & Schadensersatz geben

In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wann Sie ein Krankenhaus wegen eines Kunstfehlers verklagen können, wie Sie sich außergerichtlich oder gerichtlich wehren könnten und wann Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verjährt.

Beitrag von Anja Ciechowski

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Krankenhaus verklagen: So kann es Schmerzensgeld & Schadensersatz geben
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Inhaltsverzeichnis
  1. Wann liegt ein Kunstfehler vor?
  2. Krankenhaus verklagen – Schmerzensgeld und Schadensersatz
  3. Krankenhaus verklagen – außergerichtliches Vorgehen
  4. Krankenhaus verklagen – gerichtliches Vorgehen
  5. Krankenhaus verklagen – der Sachverständige als Zünglein an der Waage
  6. Verjährung von Ansprüchen
  7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Arzthaftungsrecht

1. Wann liegt ein Kunstfehler vor?

Prinzipiell können Krankenhäuser und Ärzte wegen Kunstfehlern in Regress genommen werden. Allerdings muss die klagende Partei dem Krankenhaus oder Arzt nachweisen, dass die Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und dem Kläger als kausale Folge daraus ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast liegt demzufolge beim Geschädigten. Erst wenn dieser der Klinik oder dem behandelnden Arzt einen Behandlungsfehler mithilfe eines medizinischen Gutachtens nachweisen kann, ist der Arzt zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine monetäre Vergütung, die unter anderem auch zusätzliche Pflegekosten und sogar eine Rentenzahlung beinhalten kann. Neben dem Schadensersatz können geschädigte Patienten auch Schmerzensgeld vom Mediziner bzw. Krankenhaus verlangen. Jedoch ist zuvor stets der Diagnosefehler zu beweisen. Ein Fehlverhalten kann beispielsweise bei unterlassener Befunderhebung oder der Fehlinterpretation eines Befundes vorliegen.

2. Krankenhaus verklagen – Schmerzensgeld & Schadensersatz

Die Summe, die als Schmerzensgeld gefordert werden kann, lässt sich nicht einfach pauschalisieren. Stattdessen richtet sie sich nach der Größe, Heftigkeit und Dauer des erlittenen Schmerzes bzw. Schadens, welcher durch eine rechtzeitige und entsprechende Behandlung hätte vermieden werden können. Darüber hinaus fließen in die Bemessungsgrundlage die Gewichtung des Behandlungsfehlers sowie die dadurch entstandenen psychischen Unannehmlichkeiten ein.

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann es zunächst sinnvoll sein, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Ist dies nicht möglich, kann der Klageweg beschritten werden. Hier wäre unbedingt darauf zu achten, dass die Klage an den richtigen Beklagten – also dem Träger oder Eigentümer des Krankenhauses – zu richten ist, damit der Schadensersatzanspruch Erfolg haben kann.

Krankenhaus verklagen: Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Schmerzensgeld & Schadensersatz?

3. Krankenhaus verklagen – außergerichtliches Vorgehen

Soll eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden, so stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl. Diese können Sie sowohl mit als auch ohne anwaltliche Unterstützung verfolgen. Zu diesen Optionen gehören:

  • Betroffene können sich an Schlichtungs- und Gutachterkommissionen der Ärztekammern wenden,
  • Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse mit der Bitte um Hilfe wenden oder
  • Sie beauftragen einen Arzt mit der Begutachtung der Behandlung.

Unabhängig von Ihrer Wahl wird bei jeder Variante ein Gutachten erstellt, welches die Behandlung dokumentiert, begutachtet und schriftlich bewertet. Dieses wird von Krankenkassen und den Kommissionen der Ärztekammern kostenlos erstellt. Lediglich bei der Beauftragung einer privaten Gutachtenerstellung muss dafür gezahlt werden. Damit verbunden ist jedoch der Nachteil, dass damit keine Schadensregulierung vorgenommen wird. Weder die Höhe des Schmerzensgeldes noch die Bezifferung einer Schadensersatzsumme findet in diesem Rahmen statt.

4. Krankenhaus verklagen – gerichtliches Vorgehen

Ist an eine außergerichtliche Einigung nach einem Kunstfehler nicht zu denken, so besteht die Möglichkeit des Ganges vor Gericht. In Abhängigkeit vom Streitwert ist das Amts- (bis € 5.000,00) oder Landesgericht (ab € 5.000,01) zuständig, wobei Sie sich vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Um ein gewisses Maß an Waffengleichheit sicherzustellen, hat das Gericht besondere Pflichten gegenüber der klagenden Partei, dem medizinischen Laien:

  • So hat das Gericht die Originalbehandlungsunterlagen anzufordern,
  • es hat mangels eigener Sachkunde einen externen Experten zur Begutachtung des vorgeworfenen Behandlungsfehlers zu Rate zu ziehen und
  • das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der medizinische Sachverständige mit den Einwänden der Beteiligten gegen das Gutachten explizit auseinanderzusetzen hat und keine Widersprüche im Gutachten zu finden sind.

5. Krankenhaus verklagen – der Sachverständige als Zünglein an der Waage

In vielen Fällen entscheidet der gerichtliche Sachverständige – welcher mit der Gutachtenerstellung beauftragt wurde – den Ausgang eines Gerichtsprozesses. Dabei stellt der im Beweisabschluss des Gerichts enthaltene Fragenkatalog die Arbeitsgrundlage des medizinischen Experten dar. Anhand verschiedener Fragen prüft er, ob Behandlungs- und Kunstfehler gegeben sind oder nicht. Daher sollten folgende Aspekte unbedingt Berücksichtigung finden:

  • Der Sachverständige sollte aus dem gleichen medizinischen Fachgebiet stammen wie der behandelnde Arzt,
  • er sollte diesbezüglich entsprechende Erfahrung und Sachkunde aufweisen,
  • er hat den objektiven Facharztstandard als Maßstab für die Prüfung der Behandlung zu verwenden und
  • er hat seine schriftlich im Gutachten festgehaltenen Äußerungen mündlich in einer Verhandlung zu erläutern.

6. Verjährung von Ansprüchen

Sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche, die sich aus Behandlungsfehlern ergeben, können verjähren. Ist die Angelegenheit erst einmal verjährt, so können Sie unabhängig von bestehenden Schmerzen keine finanzielle Ausgleichszahlung mehr geltend machen. Prinzipiell gilt, dass die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt. Unabhängig von der Kenntnisnahme tritt sie jedoch endgültig nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte als medizinischer Laie erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Arzt bei der Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist. Darüber hinaus muss der Kläger Kenntnis vom vorliegenden Schaden haben und er muss den Schädiger – also den fahrlässig handelnden Arzt – eindeutig identifizieren können. Erst wenn dem Kläger diese Aspekte bekannt sind, beginnt die Frist. Weitere Informationen zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs finden Sie in unserem Beitrag Verjährung von Schadensersatz.

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Arzthaftungsrecht

Da sich das Prozessieren gegen ein Krankenhaus über Jahre erstrecken kann, können Sie sich vorab von einem Anwalt über Ihre individuellen Erfolgsaussichten beraten lassen.

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Anja Ciechowski
Über die Autorin
Anja Ciechowski
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Anja Ciechowski stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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