Die Kreditkarte ist heutzutage aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken: Fast jede Zahlung lässt sich schnell und bequem bargeldlos abwickeln. Doch diese weit verbreitete Nutzung birgt auch Risiken. Was tun, wenn man plötzlich Opfer eines Kreditkartenbetrugs wird? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Schritte Sie sofort unternehmen sollten, um sich zu schützen, und wie ein Anwalt Ihnen dabei helfen kann, Ihr Geld zurückzuerhalten – insbesondere wenn die Bank eine Rückerstattung verweigert.
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Wird man Opfer eines Kreditkartenbetrugs, zählt vor allem eines: schnelles Handeln. Um weiteren Schaden zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich die folgenden Schritte unternehmen:
Bereits bei einem ersten Verdacht auf Betrug sollten Sie Ihre Kreditkarte sofort sperren lassen. Kontaktieren Sie dazu am besten direkt Ihre Bank telefonisch. Alternativ können Sie auch den zentralen Sperrnotruf unter der Nummer 116 116 nutzen – beachten Sie jedoch, dass nicht alle Banken daran angeschlossen sind.
Wichtig: Verzichten Sie in dieser Situation auf E-Mails oder das Warten auf einen persönlichen Termin. Zeit ist in diesem Fall buchstäblich Geld. Ein Anruf ist meist der schnellste und effektivste Weg, Ihre Karte zu sperren. Ob verloren oder gestohlen – die Sperrung ist in der Regel unkompliziert und kostenlos.
Ein Kreditkartenbetrug stellt eine Straftat dar und sollte unbedingt der Polizei gemeldet werden. Informieren Sie daher nicht nur Ihre Bank, sondern erstatten Sie auch Strafanzeige. Lassen Sie sich die Anzeige schriftlich bestätigen – diese kann im weiteren Verlauf als Nachweis dienen.
Entdecken Sie unberechtigte Abbuchungen auf Ihrer Kreditkartenabrechnung, haben Sie das Recht, eine Rückbuchung zu verlangen. Die Bank ist verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich zu erstatten – es sei denn, Sie haben grob fahrlässig gehandelt.
Kommt es zu einem Missbrauch der Kreditkarte durch Dritte, ist die Klärung der Haftungsfrage entscheidend. In vielen Fällen stehen Betroffene unter dem Schutz des Gesetzes: Nicht autorisierte Zahlungen müssen in der Regel von der Bank oder dem Kreditkarteninstitut erstattet werden.
Nach § 675u BGB gilt grundsätzlich: Sobald eine Transaktion ohne Ihre Zustimmung erfolgt ist, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung. Wurden Ihre Kreditkartendaten also von Dritten verwendet, ohne dass Sie selbst die Zahlung freigegeben haben, trägt die Bank in der Regel den entstandenen Schaden.
Auch technisch freigegebene Zahlungen – etwa durch TAN oder App-Bestätigung – gelten unter bestimmten Umständen nicht als rechtlich autorisiert. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie beim Freigabeprozess über den tatsächlichen Zweck der Transaktion getäuscht wurden. Eine wirksam erklärte Anfechtung führt dazu, dass die Zahlung als nicht autorisiert behandelt wird – und die Bank haftet.
Ausnahme: grob fahrlässiges Verhalten
Ein anderes Bild ergibt sich, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wer etwa besonders leichtfertig seine PIN an Dritte weitergibt, offensichtliche Sicherheitswarnungen ignoriert oder persönliche Daten ungeschützt im Internet preisgibt, riskiert den Verlust des Erstattungsanspruchs. In solchen Fällen kann die Bank auf § 675v BGB verweisen und die Rückzahlung verweigern.
Begrenzte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Liegt lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist die Haftung des Kontoinhabers gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt – unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe.
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Ob in einem konkreten Fall grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Maßgeblich ist die Sichtweise eines verständigen Dritten:
Bei der Bewertung spielen auch persönliche Umstände eine Rolle – etwa Alter, gesundheitlicher Zustand, Stress oder mangelnde Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien.
Wurden Kreditkartendaten auf einer offensichtlich gefälschten Website eingegeben, kann dies als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden. Erkennbar unseriöse Merkmale wie schlechte Sprache, fehlende Sicherheitszertifikate, verdächtige Webadressen oder visuelle Auffälligkeiten sprechen dafür, dass der Betrug vermeidbar gewesen wäre. In solchen Fällen ist die Bank grundsätzlich berechtigt, die Erstattung des entstandenen Schadens abzulehnen.
Anders liegt der Fall, wenn die betrügerische Website täuschend echt gestaltet war und sich kaum als Fälschung erkennen ließ. In solchen Situationen gehen Gerichte oft von leichter Fahrlässigkeit aus. Die Haftung bleibt dann begrenzt, und der Kunde hat in der Regel Anspruch auf Erstattung.
Wird das Konto mit einer gestohlenen Karte und der korrekten PIN belastet, spricht zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass die Transaktion autorisiert war – entweder vom Karteninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung.
Doch: Dieser Beweis ist widerlegbar.
Der Karteninhaber kann den Anschein entkräften, wenn er plausibel erklären kann, wie Dritte trotz sorgfältigen Umgangs mit Karte und PIN Zugriff erlangt haben – etwa durch das Ausspähen der PIN an einem manipulierten Geldautomaten oder Kassenterminal.
In solchen Fällen liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Bank ist dann verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen – es sei denn, sie kann konkret nachweisen, dass der Kunde erheblich unachtsam gehandelt hat.
Verweigert die Bank die Erstattung eines Betrugsbetrags mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit, sollten Sie diese Einschätzung nicht ungeprüft akzeptieren. Auch wenn der Vorwurf schwer wiegt, haben Betroffene häufig gute Chancen, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen – insbesondere mit juristischer Unterstützung.
Ein auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Anwalt kann entscheidend dazu beitragen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Er prüft die Argumentation der Bank, sichert Beweise und bewertet, ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt – oder ob die Bank ihrer Rückerstattungspflicht nachkommen muss.
In vielen Fällen lässt sich zeigen, dass die Vorwürfe unzutreffend oder rechtlich nicht haltbar sind. Anwälte stützen sich dabei auch auf Präzedenzfälle und aktuelle Urteile. So können sie gezielt darauf hinwirken, dass die Bank ihre Erstattungspflicht anerkennt.
Sobald Sie den Betrug bemerken, sollten Sie Ihre Bank umgehend informieren. Gleichzeitig ist jedoch Zurückhaltung bei der weiteren Kommunikation ratsam. Insbesondere Fragebögen der Bank sollten nicht vorschnell ausgefüllt werden – manche Formulierungen sind so gestaltet, dass sie dem Kunden ungewollt ein Fehlverhalten unterstellen könnten.
Ein erfahrener Anwalt weiß, wie mit solchen Dokumenten umzugehen ist, welche Formulierungen problematisch sein können und welche Angaben strategisch sinnvoll sind. In vielen Fällen ist es daher empfehlenswert, die direkte Kommunikation mit der Bank ganz dem Anwalt zu überlassen – um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.
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Ein vollständiger Schutz vor Kreditkartenbetrug ist kaum möglich – aber durch umsichtiges Verhalten lässt sich das Risiko deutlich verringern.
Die gängigsten Methoden für den Datendiebstahl sind:
Kreditkartenbetrug kann jeden treffen – ganz unabhängig davon, wie achtsam man mit den eigenen Daten umgeht. Wichtig ist, im Ernstfall schnell, strukturiert und rechtlich informiert zu handeln. So lassen sich finanzielle Schäden oft begrenzen oder sogar ganz vermeiden.
Mit klarem Kopf, schnellem Handeln und der richtigen Unterstützung haben Sie gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – und sich erfolgreich gegen Kreditkartenbetrug zu wehren.
Ja. Es kommt immer wieder vor, dass Onlineshops und Banken gehackt werden. Die Internetbetrüger greifen auf die Kundeninformationen der Institute zu und fischen sich die Kreditkarteninformationen heraus. Gehen Sie daher immer äußerst sparsam mit Ihren Daten um und nutzen Sie nur jene Finanzinstitute und Anbieter, die Sie unbedingt brauchen.
Es gibt nur eine Methode, um Kreditkartenbetrug festzustellen: Überprüfen Sie immer wieder Ihre Kontoauszüge und Ihr Online-Banking. Fragen Sie sich bei jeder Abrechnung: Habe ich diese Zahlung in Auftrag gegeben? Weiß ich wirklich, was hier gekauft wurde? Wenn Sie sich nicht an die Zahlung erinnern, sollten Sie umgehend Ihre Bank informieren und die Karte sperren lassen.