1. Was kann ich bei Kreditkartenbetrug tun?
Wird man Opfer eines Kreditkartenbetrugs, zählt vor allem eines: schnelles Handeln. Um weiteren Schaden zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich die folgenden Schritte unternehmen:
Lassen Sie Ihre Karte sperren
Bereits bei einem ersten Verdacht auf Betrug sollten Sie Ihre Kreditkarte sofort sperren lassen. Kontaktieren Sie dazu am besten direkt Ihre Bank telefonisch. Alternativ können Sie auch den zentralen Sperrnotruf unter der Nummer 116 116 nutzen – beachten Sie jedoch, dass nicht alle Banken daran angeschlossen sind.
Wichtig: Verzichten Sie in dieser Situation auf E-Mails oder das Warten auf einen persönlichen Termin. Zeit ist in diesem Fall buchstäblich Geld. Ein Anruf ist meist der schnellste und effektivste Weg, Ihre Karte zu sperren. Ob verloren oder gestohlen – die Sperrung ist in der Regel unkompliziert und kostenlos.
Kreditkartenbetrug bei der Polizei anzeigen
Ein Kreditkartenbetrug stellt eine Straftat dar und sollte unbedingt der Polizei gemeldet werden. Informieren Sie daher nicht nur Ihre Bank, sondern erstatten Sie auch Strafanzeige. Lassen Sie sich die Anzeige schriftlich bestätigen – diese kann im weiteren Verlauf als Nachweis dienen.
Geld von der Bank zurückverlangen
Entdecken Sie unberechtigte Abbuchungen auf Ihrer Kreditkartenabrechnung, haben Sie das Recht, eine Rückbuchung zu verlangen. Die Bank ist verpflichtet, nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich zu erstatten – es sei denn, Sie haben grob fahrlässig gehandelt.
2. Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden?
Kommt es zu einem Missbrauch der Kreditkarte durch Dritte, ist die Klärung der Haftungsfrage entscheidend. In vielen Fällen stehen Betroffene unter dem Schutz des Gesetzes: Nicht autorisierte Zahlungen müssen in der Regel von der Bank oder dem Kreditkarteninstitut erstattet werden.
Nach § 675u BGB gilt grundsätzlich: Sobald eine Transaktion ohne Ihre Zustimmung erfolgt ist, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung. Wurden Ihre Kreditkartendaten also von Dritten verwendet, ohne dass Sie selbst die Zahlung freigegeben haben, trägt die Bank in der Regel den entstandenen Schaden.
Auch technisch freigegebene Zahlungen – etwa durch TAN oder App-Bestätigung – gelten unter bestimmten Umständen nicht als rechtlich autorisiert. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie beim Freigabeprozess über den tatsächlichen Zweck der Transaktion getäuscht wurden. Eine wirksam erklärte Anfechtung führt dazu, dass die Zahlung als nicht autorisiert behandelt wird – und die Bank haftet.
Ausnahme: grob fahrlässiges Verhalten
Ein anderes Bild ergibt sich, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wer etwa besonders leichtfertig seine PIN an Dritte weitergibt, offensichtliche Sicherheitswarnungen ignoriert oder persönliche Daten ungeschützt im Internet preisgibt, riskiert den Verlust des Erstattungsanspruchs. In solchen Fällen kann die Bank auf § 675v BGB verweisen und die Rückzahlung verweigern.
Begrenzte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Liegt lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist die Haftung des Kontoinhabers gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt – unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe.
3. Kreditkartenbetrug grobe Fahrlässigkeit
Ob in einem konkreten Fall grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Maßgeblich ist die Sichtweise eines verständigen Dritten:
- Leichte Fahrlässigkeit bedeutet: „So ein Fehler kann passieren.“
- Grobe Fahrlässigkeit heißt: „Das hätte wirklich nicht passieren dürfen.“
Bei der Bewertung spielen auch persönliche Umstände eine Rolle – etwa Alter, gesundheitlicher Zustand, Stress oder mangelnde Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien.
Kreditkartendaten auf Fake Seite eingegeben: Grobe Fahrlässigkeit
Wurden Kreditkartendaten auf einer offensichtlich gefälschten Website eingegeben, kann dies als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden. Erkennbar unseriöse Merkmale wie schlechte Sprache, fehlende Sicherheitszertifikate, verdächtige Webadressen oder visuelle Auffälligkeiten sprechen dafür, dass der Betrug vermeidbar gewesen wäre. In solchen Fällen ist die Bank grundsätzlich berechtigt, die Erstattung des entstandenen Schadens abzulehnen.
Kreditkartendaten auf Fake Seite eingegeben: Leichte Fahrlässigkeit
Anders liegt der Fall, wenn die betrügerische Website täuschend echt gestaltet war und sich kaum als Fälschung erkennen ließ. In solchen Situationen gehen Gerichte oft von leichter Fahrlässigkeit aus. Die Haftung bleibt dann begrenzt, und der Kunde hat in der Regel Anspruch auf Erstattung.
EC- oder Kreditkarte wurde geklaut und anschließend das Konto leergeräumt
Wird das Konto mit einer gestohlenen Karte und der korrekten PIN belastet, spricht zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass die Transaktion autorisiert war – entweder vom Karteninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung.
Doch: Dieser Beweis ist widerlegbar.
Der Karteninhaber kann den Anschein entkräften, wenn er plausibel erklären kann, wie Dritte trotz sorgfältigen Umgangs mit Karte und PIN Zugriff erlangt haben – etwa durch das Ausspähen der PIN an einem manipulierten Geldautomaten oder Kassenterminal.
In solchen Fällen liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Bank ist dann verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen – es sei denn, sie kann konkret nachweisen, dass der Kunde erheblich unachtsam gehandelt hat.