3. Als Phishing-Opfer Geld zurückbekommen: Wer haftet?
Ein leergeräumtes Konto nach einem Phishing-Angriff kann schwere finanzielle Folgen haben. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haftet die Bank und muss den Schaden ersetzen.
Phishing-Angriffe erfolgen oft über täuschend echte E-Mails, SMS oder gefälschte Webseiten. Für Bankkunden ist der Betrug häufig kaum erkennbar. Gelingt es den Tätern, Zugangsdaten zu erlangen, veranlassen sie nicht autorisierte Überweisungen und räumen das Konto leer.
Hat das Opfer die Überweisung nicht selbst autorisiert, ist die Bank gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu erstatten. In der Praxis bedeutet das: Es besteht häufig ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des verlorenen Geldes.
Aber auch wenn eine Zahlung durch den Kontoinhaber formal autorisiert wurde (z. B. durch App-basierte Freigabe), kann sie unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – zum Beispiel, wenn der Kunde sich über den tatsächlichen Zweck oder Inhalt der Zahlung geirrt hat. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rückwirkend als nicht autorisiert – und die Bank kann zur Erstattung verpflichtet sein.
Wann haften Kunden bei Online-Betrug?
Für unautorisierte Zahlungen haftet grundsätzlich die Bank – außer der Kunde hat grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas durfte wirklich nicht passieren.“ Dabei müssen auch die individuellen Fähigkeiten und Umstände des Kontoinhabers berücksichtigt werden. Zu solchen Umständen zählen unter anderem: Alter oder gesundheitlicher Zustand, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking, besondere Stresssituationen, etwa bei Betrugsversuchen unter Zeitdruck oder psychischem Druck.
Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn grundlegende Sicherheitsregeln in besonders schwerem Maße missachtet werden, etwa wenn
- Bank- und Zugangsdaten offen notiert und für Dritte leicht zugänglich aufbewahrt werden,
- Zugangsdaten oder TANs telefonisch an unbekannte Dritte weitergegeben werden,
- Bank- oder Kartendaten auf einer offensichtlich gefälschten Website eingegeben werden, deren Betrugscharakter ohne Weiteres erkennbar ist.
In solchen Fällen kann der Kunde nach § 675v BGB für den entstandenen Schaden selbst haften, sodass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bank entfällt.
Einfache Fahrlässigkeit: Haftung nur bis 50 €
War das Verhalten nur einfach fahrlässig, darf die Bank den Kunden lediglich bis zu einem Betrag von 50 € in Anspruch nehmen. Ein Verhalten gilt als einfach fahrlässig, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“
Beispiel, bei dem die Rechtsprechung nur eine einfache Fahrlässigkeit angenommen hat: Eingabe von Bankdaten auf einer schwer erkennbar gefälschten Website
Ob im Einzelfall einfache Fahrlässigkeit (Haftung bis maximal 50 €) oder bereits grobe Fahrlässigkeit (volle Haftung) vorliegt, ist eine juristische Wertungsfrage.
Eine juristische Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt kann entscheidend sein, um unberechtigte Forderungen der Bank abzuwehren und Ihre Erstattungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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Konto leergeräumt: Wer haftet?
Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen haftet grundsätzlich die Bank (§ 675u BGB). Sie ist verpflichtet, den abgebuchten Betrag zu erstatten, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Kunde den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 675v BGB).
In Ausnahmefällen können neben der Bank auch weitere Beteiligte für den entstandenen Schaden haftbar sein:
- Drittanbieter bzw. Zahlungsdienstleister, etwa bei Sicherheits- oder Organisationsmängeln
- Der Täter selbst, wenn er identifiziert wird, gegen den zivil- und strafrechtliche Ansprüche bestehen
- Der Arbeitgeber, wenn der Schaden im Rahmen dienstlicher Nutzung entstanden ist und ihm ein Sicherheitsversäumnis vorzuwerfen ist
- Anbieter von Sicherheitssoftware, sofern vertragliche Schutzpflichten verletzt wurden
Welche Haftung letztlich greift, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine rechtliche Prüfung.
4. Phishing-Opfer: Bekomme ich mein Geld zurück?
Ob ein Erstattungsanspruch besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Phishing-Opfer ein grob fahrlässiger Umgang mit sensiblen Zugangsdaten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit kann etwa dann vorliegen, wenn Zugangsdaten oder TANs an offensichtlich nicht berechtigte Dritte weitergegeben wurden.
Liegt ein solches grob fahrlässiges Verhalten nicht vor – etwa weil für Sie nicht erkennbar war, dass es sich um einen Betrug handelte, oder weil Sie keine sensiblen Daten weitergegeben haben –, stehen die Chancen in der Regel gut, dass die Bank den entstandenen Schaden ersetzen muss.
In der Praxis verhalten sich viele Banken jedoch anders: Häufig lehnen sie eine Erstattung mit dem pauschalen Vorwurf ab, der Kontoinhaber habe grob fahrlässig gehandelt – auch dann, wenn dieser Vorwurf rechtlich nicht zutrifft.
Dabei ist wichtig zu wissen: Der Bundesgerichtshof stellt sehr hohe Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit. Außerdem muss die Bank beweisen, dass ein solches Fehlverhalten vorliegt. Trotzdem lassen es viele Banken auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihren Fall prüfen und realistisch einschätzen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten Sie Ihr Geld zurückfordern können.
5. Phishing-Opfer? Geld zurück mit Anwalt – so geht’s
Wenn Sie Opfer eines Phishing-Angriffs geworden sind und Ihre Bank die Haftung ablehnt oder der Schaden nicht vollständig ersetzt wird, kann ein rechtlicher Beistand entscheidend sein.
Das kann ein Anwalt für Sie tun:
- Beweise für das Phishing sammeln.
- Mit der Bank über eine Einigung verhandeln.
- Rückerstattungsanspruch gegen die Bank durchsetzen.
Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen und kann für Phishing-Opfer das Geld von der Bank zurückholen
Der Anwalt kann Ihre Situation genau analysieren, die Erfolgsaussichten bewerten und Sie durch den gesamten Prozess begleiten – von der ersten Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.