3. Als Phishing-Opfer Geld zurückbekommen: Wer haftet?
Ein leergeräumtes Konto nach einem Phishing-Angriff kann schwere finanzielle Folgen haben. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haftet die Bank und muss den Schaden ersetzen.
Phishing-Angriffe erfolgen oft über täuschend echte E-Mails, SMS oder gefälschte Webseiten. Für Bankkunden ist der Betrug häufig kaum erkennbar. Gelingt es den Tätern, Zugangsdaten zu erlangen, veranlassen sie nicht autorisierte Überweisungen und räumen das Konto leer.
Hat das Opfer die Überweisung nicht selbst autorisiert, ist die Bank gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu erstatten. In der Praxis bedeutet das: Es besteht häufig ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des verlorenen Geldes.
Aber auch wenn eine Zahlung durch den Kontoinhaber formal autorisiert wurde (z. B. durch App-basierte Freigabe), kann sie unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – zum Beispiel, wenn der Kunde sich über den tatsächlichen Zweck oder Inhalt der Zahlung geirrt hat. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rückwirkend als nicht autorisiert – und die Bank kann zur Erstattung verpflichtet sein.
Wann haften Kunden bei Online-Betrug?
Für unautorisierte Zahlungen haftet grundsätzlich die Bank – außer der Kunde hat grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“ Dabei müssen auch die individuellen Fähigkeiten und Umstände des Kontoinhabers berücksichtigt werden. Zu solchen Umständen zählen unter anderem: Alter oder gesundheitlicher Zustand, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking, besondere Stresssituationen, etwa bei Betrugsversuchen unter Zeitdruck oder psychischem Druck.
Grundsätzlich gelten folgende Verhaltensweisen als grob fahrlässig:
- Aufbewahren von PIN und Karte gemeinsam im Portemonnaie
- PIN am Telefon an Fremde weitergeben
- Eingabe von Bankdaten auf einer offensichtlich gefälschten Website
In solchen Fällen bleibt das Phishing-Opfer auf dem Schaden sitzen – die Bank muss das Geld nicht erstatten.
Leichte Fahrlässigkeit: Haftung nur bis 50 €
War das Verhalten nur leicht fahrlässig, darf die Bank den Kunden lediglich bis zu einem Betrag von 50 € in Anspruch nehmen. Ein Verhalten gilt als leicht fahrlässig, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“
Beispiel, bei dem die Rechtsprechung nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat: Eingabe von Bankdaten auf einer schwer erkennbar gefälschten Website
Ob im Einzelfall leichte Fahrlässigkeit (Haftung bis maximal 50 €) oder bereits grobe Fahrlässigkeit (volle Haftung) vorliegt, ist eine juristische Wertungsfrage.
Eine juristische Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt kann entscheidend sein, um unberechtigte Forderungen der Bank abzuwehren und Ihre Erstattungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Mit advocado finden Sie schnell und einfach einen erfahrenen Anwalt, der auf Bankrecht spezialisiert ist. Die advocado Partner-Anwälte sind deutschlandweit tätig und bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – transparent, unverbindlich und bequem online.
Konto leergeräumt: Wer haftet?
Durch Phishing Konto leergeräumt, wer haftet in den meisten Fällen?
In der Regel haftet die Bank – oder Phishing-Opfer, weil sie durch grob fahrlässigen Umgang mit ihren Daten selbst für den Schaden verantwortlich sind.
Darüber hinaus sind bei Phishing weitere Szenarien denkbar:
- Der Anbieter von Sicherheitssoftware
- Ihr Arbeitgeber
- Der Betrüger selbst
- Drittanbieter (Zahlungsdienstleister)
Es kommt also immer auf die Umstände im Einzelfall an. Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Ihre Chancen einschätzen, Schadensersatz gegen die Bank durchzusetzen.
4. Phishing-Opfer: Bekomme ich mein Geld zurück?
Ob Sie als Phishing-Opfer Ihr Geld zurückbekommen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie den Betrug grob fahrlässig ermöglicht haben – etwa, indem Sie eine TAN am Telefon an Unbekannte weitergegeben haben.
Wenn kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, stehen die Chancen gut, dass die Bank den entstandenen Schaden ersetzt.
Die Realität sieht jedoch oft anders aus: Viele Banken verweigern die Erstattung mit dem Vorwurf, der Kontoinhaber habe grob fahrlässig gehandelt – selbst in Fällen, in denen dieser Vorwurf nicht zutrifft.
Dabei gilt: Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit. Trotzdem scheuen viele Banken nicht davor zurück, es auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.
Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Ihren Fall prüfen und die tatsächlichen Erfolgschancen beurteilen.
5. Phishing-Opfer? Geld zurück mit Anwalt – so geht’s
Wenn Sie Opfer eines Phishing-Angriffs geworden sind und Ihre Bank die Haftung ablehnt oder der Schaden nicht vollständig ersetzt wird, kann ein rechtlicher Beistand entscheidend sein.
Das kann ein Anwalt für Sie tun:
- Beweise für das Phishing sammeln.
- Mit der Bank über eine Einigung verhandeln.
- Rückerstattungsanspruch gegen die Bank durchsetzen.
Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen und kann für Phishing-Opfer das Geld von der Bank zurückholen
Der Anwalt kann Ihre Situation genau analysieren, die Erfolgsaussichten bewerten und Sie durch den gesamten Prozess begleiten – von der ersten Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.