Außerbetriebliche Ursachen vor Vertragsschluss
Außerbetriebliche Ursachen einer Bauzeitverlängerung können teilweise schon vor Vertragsschluss erwartet werden. Zu ihnen zählen beispielsweise Witterungsverhältnisse, das Klima und die Standortbedingungen der Baustelle. Der Bauunternehmer hat bei seiner Kalkulation also Niederschläge, mögliche Behinderungen durch Verkehr sowie Grundwasserbeobachtungen einzubeziehen. Er muss folglich Zeitreserven und Ausweichmöglichkeiten einplanen. Tut er dies nicht und kommt es daraufhin zur Bauzeitverlängerung, haftet der Bauunternehmer dafür.
Außerbetriebliche Ursachen nach Vertragsschluss
Hierunter fallen alle Verzögerungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren wie zum Beispiel eine zu spät erteilte Baugenehmigung. Auch nach Baubeginn können solche Störungen noch auftreten – u. a. wenn es Umplanungen gibt, erhebliche Mengenänderungen vorgenommen werden oder unerwartet abweichende Bodenverhältnisse auftreten. All dies führt zu einer berechtigten Bauzeitverlängerung, die ggf. Mehrkosten beim Auftraggeber verursacht. Zu den Mehrkosten lesen Sie mehr in Kapitel 5.
Innerbetriebliche Störungen
Unter innerbetrieblichen Störungen versteht man die Fehlkalkulation des Bauunternehmers. Kommt es z. B. aufgrund von verspätet angelieferten Materialien, falscher Personalplanung oder schlecht geplanten Arbeitsabläufen zu Verzögerungen, hat der Baubetrieb dies zu vertreten. Sofern es nicht unter die obengenannten unvorhersehbaren Einflüsse fällt, gehören auch Fehleinschätzungen der Bauausführung zu den innerbetrieblichen Störungen.
3. Fremdverschuldete Bauzeitverlängerung
Der Bauunternehmer kann eine Bauzeitverlängerung nicht nur durch falsche Kalkulationen oder mangelhafte Bauablaufplanung verursachen, sondern auch durch die Beschäftigung von unqualifizierten Mitarbeitern. Wenn dadurch eine Bauzeitverlängerung bzw. ein Bauverzug verursacht wird, können Sie als Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz oder die Zahlung von Vertragsstrafen geltend machen.
4. Selbstverschuldete Bauzeitverlängerung
Die Wünsche und Vorstellungen für das eigene Heim können sich während der Bauphase ändern. Nachträgliche Veränderungen am Grundriss (Leistungsänderung) oder Mengenänderungen können dann zu mehr Planungsaufwand und einer Bauzeitverlängerung führen.
Eine vom Hausbesitzer selbstverschuldete Bauzeitverlängerung liegt außerdem vor, wenn der Auftraggeber dem Bauleiter der Zugang zur Immobilie verweigert wird. Dieser kann dann nicht planmäßig seinen Arbeitsaufgaben nachkommen. Auch eine zu späte Auftragserteilung oder kurzfristig geänderte Bemusterungsentscheidungen können zu Bauzeitverlängerungen führen. Da die Änderungswünsche auf den Immobilienbesitzer (Bauherr) zurückzuführen sind, handelt es sich hierbei um eine selbstverschuldete Bauzeitverlängerung. Somit können Bauleiter oder Architekt für die Verzögerung der Fertigstellung der Immobilie nicht belangt werden.
Stattdessen kann der Bauherr haftbar gemacht werden. Welche Folgen eine selbstverschuldete Bauzeitverlängerung haben kann, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
5. Folgen der selbstverschuldeten Bauzeitverlängerung
Jede Bauzeitverlängerung verursacht Mehrkosten – seien es Personal-, Lager- oder Gerätekosten. Bei einer selbstverschuldeten Bauzeitverlängerung hat der Bauherr diese Kosten selbst zu tragen. Architekt und Bauunternehmer können also die zusätzlich entstandenen Kosten als weitere Forderungen auf den Auftraggeber umlegen. Das ist beispielsweise bei Architekten der Anspruch auf weitere Honorarzahlungen (§ 4 Abs. 3 HOAI, § 642 BGB). Um diese Forderungen geltend zu machen, muss der Architekt oder Bauleiter die Bauzeitverzögerung immer genau dokumentieren (§ 2 Nr. 5 VOB/B, § 6 Nr. 6 VOB/B) und schon während der Bauphase ein Behinderungsmanagement durchführen.
Schadensersatz für den Bauunternehmer
Sowohl nach § 6 Abs. 6 VOB/B als auch nach § 642 BGB kann der Bauunternehmer Schadensersatz gegen den Bauherrn geltend machen, wenn dieser für die Bauzeitverlängerung verantwortlich ist. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 642 BGB ist aber, dass zunächst eine Baubehinderungsanzeige gemäß VOB/B gestellt wurde und sich der Bauherr in Annahmeverzug befindet. Das wäre bereits der Fall, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt – er z. B. erforderliche Anordnungen oder Vorgaben nicht abgibt. Eine Verschuldung der Bauverzögerung ist nicht zwingend erforderlich. In einfachen Worten: Der Bauunternehmer muss dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass er seine vertragliche Leistung gerne erbringen möchte, aber dies aus bestimmten Gründen – die beim Bauherrn liegen – nicht kann.