Der Umzug ist bereits organisiert und alle Kisten sind gepackt, doch der mit dem Bau des Hauses beauftragte Bauträger kann nicht rechtzeitig leisten? Dies kann zu finanziellen Mehrbelastungen führen. Um diese zu minimieren, besteht bei Bauverzug ein Schadensersatzanspruch. Wann dieser vorliegt und für welche anfallenden Kosten der Bauträger aufzukommen hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
In Bauverträgen ist fast immer geregelt, wann ein Haus oder eine Eigentumswohnung fertiggestellt sein soll. Gerät der Bauträger jedoch in Verzug, so kann sich der Einzug auf unbestimmte Zeit verzögern. Je nach Einzelfall kann der Betroffene
Unter bestimmten Umständen besteht sogar die Möglichkeit, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
Verzögert sich die Fertigstellung eines Hauses, so kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Neben einer Verzögerung müssen aber auch die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben sein. Ein Bauträger kommt demzufolge erst in Verzug, wenn er trotz Mahnung durch den Geschädigten die Baumaßnahmen nach Fristablauf immer noch nicht beendet hat. Kann also ein Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhalten und trägt er die Verantwortung dafür, so steht dem Betroffenen nach § 280 Absatz 1 und 2 sowie § 286 BGB bei Bauverzug Schadensersatz zu. Der Bauträger hat dem Geschädigten dann alle Vermögenseinbußen zu begleichen, die Letzterem aufgrund der Fristverzögerung entstanden sind. Daher gilt: bei Bauverzug Schadensersatz, wenn der Bauträger den Verzug zu verantworten hat.
Prinzipiell gilt: Hat der Bauträger den Verzug nicht zu verschulden, so kann der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Anders verhält es sich bei Personen, die der Bauträger im Zuge der Leistungserbringung engagiert hat. Arbeitet er mit Subunternehmern zusammen und verzögern diese schuldhaft die fristgerechte Fertigstellung, so haftet nicht das Subunternehmen, sondern der Bauträger.
Kommt es hingegen zu Verzögerungen bei der Beschaffung von Baumaterialien, so haftet der Bauunternehmer grundsätzlich nicht. Für Fehler oder Lieferprobleme von Lieferanten kann er demzufolge nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Liegt die Schuld der Fristverzögerung nicht beim Lieferanten, dann haftet erneut der Bauträger. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zu wenig oder die falschen Baumaterialien bestellt wurden.
Im Streitfall muss der Bauunternehmer belegen, dass er die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Die Beweislast liegt demzufolge beim Bauträger. Ist es ihm nicht möglich, seine Unschuld darzulegen, so kann der Geschädigte nach Bauverzug Schadensersatz beanspruchen. Für diesen hat dann der Bauträger aufzukommen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem 2014 veröffentlichten Urteil zum Thema Schadensersatzanspruch bei Bauverzug zur Mietkostenübernahme für eine Ersatzwohnung Stellung bezogen. Musste aufgrund der Bauverzögerung eine Wohnung übergangsweise angemietet werden, so hat der Bauträger neben der Schadensersatzzahlung (genauer: Nutzungsausfallentschädigung) auch die Kosten für Miete und gegebenenfalls Maklergebühren zu übernehmen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Wohnung, in der sich der Bauherr temporär aufhalten muss, eine deutlich geringere Qualität aufweist als die gekaufte, aber noch nicht fertiggestellte Immobilie. Auf den Kosten für ein Luxusappartement als Ersatzwohnung werden Sie demzufolge sitzen bleiben.
Steht dem Geschädigten für den Zeitraum des Verzugs ein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung und werden die Mietkosten dafür ersetzt, so kann der Bauherr Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Laut BGH ist dem Bauherren in diesem Fall kein Schaden entstanden. Der Bauträger muss also nicht für eine Entschädigung sorgen.
Findet man kurzfristig keine Ersatzwohnung, so bleibt in der Notsituation nur noch ein Hotel als Alternative. Die hierfür anfallenden Übernachtungskosten hat dann ebenfalls der Bauträger zu tragen. Dies betrifft auch die Kosten für die Einlagerung von Möbeln oder Umzugskosten. Sollten Sie außerdem bereits Zinszahlungen für einen aufgenommenen Baukredit leisten müssen, so haben Sie ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme, sofern alle Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch bei Bauverzug gegeben sind.
Bauverzug ist ein unliebsames Thema, dass nicht nur Nerven kosten kann, sondern einen finanziellen Mehraufwand für die Geschädigten bedeuten kann. Sollten auch Sie davon betroffen sein und sich fragen, wie sich die finanzielle Belastung abmildern lässt, dann können Sie sich an einen Anwalt wenden.
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