Schenkung zu Lebzeiten
Wenn Sie Ihre Kinder enterben möchten, können sie deren Pflichtteil noch zu Lebzeiten durch Schenkungen an Verwandte oder Freunde minimieren. Die Schenkung muss zum Erbfall aber mindestens 10 Jahre zurückliegen, damit keine Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens des Kindes ausgelöst werden. Liegt die Schenkung weniger als 10 Jahre zurück, wird sie mit jedem Jahr, das zwischen ihr und dem Erbfall liegt, um 10 % weniger bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes berücksichtigt. Dann werden auch Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst.
Ausführlichere Informationen zum Thema erhalten Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Verkauf gegen Leibrente
Einzelne Vermögensgegenstände wie Immobilien kann man auch gegen eine Leibrente verkaufen. Die Leibrente muss dabei in regelmäßigen Abständen und bis zum Lebensende vom neuen Eigentümer gezahlt werden. Da der Vermögensgegenstand nicht verschenkt, sondern verkauft wird, entstehen zum einen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche. Zum anderen kann sich ein Verkauf gegen Leibrente auch anbieten, wenn Sie Ihre Kinder enterben wollen, ohne dass diese ihren vollen Pflichtteil erhalten.
Adoption
Eine weitere Möglichkeit wäre eine Adoption – z. B. wenn sich Paare erst in einem späteren Lebensabschnitt finden und einer oder beide Partner Kinder aus vergangenen Beziehungen mitbringen. Will einer der Partner nun seine leiblichen Kinder enterben und Pflichtteile reduzieren, könnte er das nicht biologisch verwandte Kind des Partners adoptieren.
Auf diese Weise würde sich die Zahl der gesetzlichen Erben erhöhen, gleichzeitig würde die Erbquote eines jeden gesetzlichen Erben sinken – das leibliche Kind bekäme also weniger als zuvor.
Ausstattung
Auch über die Ausstattung lassen sich Kinder enterben und deren Pflichtteile reduzieren. Dabei verschenkt der Erblasser noch zu Lebzeiten Geld, Sachen oder Sonstiges an seine Kinder. Begründen kann er dies zum Beispiel mit:
- einem Beitrag zur bevorstehenden Eheschließung,
- Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines selbstständigen Lebenswandels,
- Hilfe bei der Errichtung eines eigenen Gewerbebetriebes.
Da die Ausstattung im rechtlichen Sinne nicht als Schenkung zu verstehen ist, zieht sie keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach sich. Gleichzeitig aber sinkt der Nachlasswert noch zu Lebzeiten des Erblassers und der Pflichtteilsanspruch der Kinder verringert sich.
Wahl des Güterstandes
Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt der Güterstand der Ehepartner, wenn es darum geht, Kinder zu enterben und den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren.
Beispiel 1 (Ehepartner in Zugewinngemeinschaft mit 2 Kindern):
- Pflichtteilsquote eines Kindes: 12,5 %
- Pflichtteilsquote des Ehepartners: 12,5 % + Zugewinnausgleich
Beispiel 2 (Ehepartner in Gütertrennung mit 2 Kindern):
- Pflichtteilsquote eines Kindes: ca. 16,67 % %
- Pflichtteilsquote des Ehepartners: ca. 16,67 %
Wollen Sie Ihre Kinder enterben und deren Pflichtteile so gering wie möglich halten möchten, kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein.
Je nachdem, wessen Pflichtteil Sie reduzieren möchten, sind die unterschiedlichen Güterstände möglich. Da dies stets vom Einzelfall und der Anzahl der Kinder abhängig ist, können Sie einen Anwalt für Erbrecht kontaktieren, wenn Sie Ihre Kinder enterben wollen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt. Er kontaktiert Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen und Ihren Handlungsoptionen.