5. Erbauseinandersetzung & Steuern
Für die Erbauseinandersetzung selbst fallen keine Steuern an – auch die Kosten sind nicht steuerlich absetzbar. Trotzdem sind in einigen Fällen verschiedene Steuern relevant.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer fällt an, sobald ein Erbe seinen Anteil vom Nachlass erhält – also sobald die Erbauseinandersetzung beendet ist. Die Höhe ist dabei abhängig von der Höhe des Erbanteils – dabei gelten für jeden Angehörigen bestimmte Freibeträge.
Schenkungssteuer
In diesen Fällen entstehen Schenkungssteuern:
- Ein Erbe verschenkt seinen Erbteil durch eine Erbteilsübertragung.
- Der beschenkte Erbe erhält mehr vom Nachlass, als ihm laut gesetzlicher Erbfolge zusteht.
Alle Erben haben aber einen bestimmten Freibetrag – erhalten sie weniger, sind keine Steuern fällig.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder – sie bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört ein Haus im Wert von 150.000 € und ein Grundstück im Wert von 20.000 € – ein Nachlasswert von insgesamt 170.000 €.
Laut gesetzlicher Erbfolge erhalten beide Kinder je 50 % (85.000 €).
Eines der Kinder überträgt seinen Erbteil auf das andere durch eine Schenkung – dieses erhält somit 85.000 € mehr vom Nachlass, als ihm zusteht. Diese Summe muss der beschenkte Erbe versteuern.
Geschwister haben einen Steuerfreibetrag von 20.000 € – daher muss der Erbe noch 65.000 € versteuern. Die Steuer beträgt 9.750 €.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist in folgendem Fall fällig:
- Ein Erbe bekommt mehr vom Nachlass, als ihm zusteht.
- Dieser Erbe zahlt seinen Miterben eine Geldsumme als Ausgleich.
Das, was den gesetzlichen Erbteil übersteigt, ist ein sogenannter Veräußerungsgewinn. Das bedeutet: Der Erbe zahlt seinen Miterben Geld dafür, dass er mehr vom Nachlass bekommt, als ihm gesetzlich zusteht. Die Summe, die den gesetzlichen Erbteil übersteigt, muss der Erbe versteuern.
Hinweis: Die Höhe der Einkommensteuer ist sehr individuell und z. B. abhängig vom Familienstand und der Steuerklasse des Erben. Ein Anwalt kann Sie umfassend darüber aufklären, ob in Ihrem Fall Einkommensteuer anfällt und wie hoch diese ist.
Grunderwerbsteuer
Erhalten Erben eine Immobilie bzw. ein Grundstück nach der Erbauseinandersetzung, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an. Grund: Die Erbauseinandersetzung ist gesetzlich davon befreit.
6. Das können Sie jetzt tun: in 3 Schritten zur Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung kann Erben verunsichern, weil der Ablauf komplex erscheint, das Risiko eines Erbstreits besteht und die Kosten ungewiss sind.
Damit die Erbauseinandersetzung reibungslos und rechtmäßig abläuft, können Sie wie folgt vorgehen:
- Erstellen Sie eine Übersicht aller Nachlassgegenstände und deren Wert.
- Überlegen Sie, ob Sie Immobilien, Grundstücke und Unternehmen des Erblassers verkaufen oder behalten möchten.
- Sie können sich von einem Anwalt beraten lassen.
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