Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
Kerstin Brouwer
Beitrag von Kerstin Brouwer
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben ernennt. Um Streitigkeiten zu entgehen, sollte sie möglichst frühzeit aufgelöst werden. Wie Sie eine Erbengemeinschaft auflösen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
  3. 2. Warum sollte man eine Erbengemeinschaft auflösen?
  4. 3. Auf welche Arten kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?
  5. 4. Erbengemeinschaft auflösen mittels Auszahlung der Miterben
  6. 5. Erbengemeinschaft auflösen mittels Verkauf an Dritte
  7. 6. Erbengemeinschaft auflösen mittels Teilungsversteigerung
  8. 7. Sich der Erbengemeinschaft mittels Abschichtung entziehen
  9. 8. Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll – und wie kann ein Anwalt unterstützen?
  10. 9. Welche Kosten sind mit der Auflösung einer Erbengemeinschaft verbunden?
  11. 10. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben ernennt. Um Streitigkeiten zu entgehen, sollte sie möglichst frühzeit aufgelöst werden. Wie Sie eine Erbengemeinschaft auflösen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben – der Nachlass gehört dann allen Miterben gemeinschaftlich, bis er auseinandergesetzt ist (§ 2032 BGB).

Gilt, wenn …

  • mehrere Personen Erben sind (gesetzliche Erbfolge oder Testament/Erbvertrag),
  • zum Nachlass „unteilbare“ Werte gehören (z. B. Haus/Grundstück), die nicht einfach aufgeteilt werden können,
  • ein Miterbe Geld möchte, ein anderer behalten will oder sich niemand über Verwaltung/Verkauf einigen kann.

Sonderfall – wann Sie nicht vorschnell vorgehen sollten:

  • die Auseinandersetzung ist im Testament/Erbvertrag wirksam ausgeschlossen oder an Bedingungen geknüpft (§ 2044 BGB),
  • Erbteile sind (noch) unbestimmt (z. B. wegen erwarteter Geburt/noch offener Statusfragen) (§ 2043 BGB),
  • es gibt ungeklärte Nachlassschulden/Gläubigerfragen (Aufschub kann verlangt werden, § 2045 BGB).

Wichtigste Frist: Wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht – die Ausübungsfrist beträgt 2 Monate (bei Grundstücksbezug beginnt sie mit Zugang der vollständigen Mitteilung über den Kaufvertrag).

Diese Informationen/Unterlagen helfen fast immer für die Einordnung:

  • Testament/Erbvertrag + Eröffnungsprotokoll oder Erbschein (je nach Fall)
  • Nachlassübersicht (Konten, Immobilien, Wertgegenstände), bekannte Nachlassschulden
  • bei Immobilien: Grundbuchdaten, Darlehen/Belastungen, grober Wert (z. B. Gutachten/Markteinschätzung)
  • Erbquoten und Kontaktdaten aller Miterben, aktueller Einigungsstand

Häufigster Fehler: Viele Miterben versuchen, „ihren Anteil“ an einem einzelnen Nachlassgegenstand (z. B. am Haus) allein zu verkaufen – das geht so nicht; veräußert werden kann grundsätzlich nur der gesamte Erbteil oder der Nachlassgegenstand gemeinsam.

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

  • Sind alle Miterben einverstanden?
    Dann ist die einvernehmliche Auseinandersetzung (Aufteilung/Verkauf/Auszahlung) meist der schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Weg.
  • Gibt es eine Immobilie im Nachlass?
    Dann entscheidet sich vieles an der Frage: Behalten (mit Ausgleich) oder verkaufen? Ohne Einigkeit kommen als Druck-/Ausweg oft Erbteilsverkauf oder Teilungsversteigerung in Betracht.
  • Blockiert ein Miterbe oder ist niemand erreichbar?
    Dann braucht es häufig eine klare Strategie (Fristen, Nachlassverwaltung, ggf. gerichtliche Schritte).
  • Sind Schulden/Gläubigerfragen offen?
    Vor einer Verteilung sollte geklärt sein, welche Verbindlichkeiten bestehen – sonst drohen spätere Ausgleichs- und Haftungsprobleme.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Der Nachlass gehört bis zur Auseinandersetzung allen Miterben gemeinsam (§ 2032 BGB).
  • Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen – Ausnahmen/Schranken ergeben sich u. a. aus §§ 2043–2045 BGB (§ 2042 BGB).
  • Ein Miterbe kann über seinen Erbteil verfügen (z. B. verkaufen); dafür gelten Form- und Schutzregeln (§§ 2033, 2034 BGB).

Auf den Einzelfall kommt es an bei:

  • wirksamem Aufschub/Ausschluss der Auseinandersetzung (Testament/Erbvertrag, besondere Gründe),
  • Bewertung und Ausgleich (wie wird der Nachlass realistisch bewertet, welche Gegenstände/Lasten werden wie berücksichtigt?),
  • Kosten- und Risikoprofil der jeweiligen Lösung (Notar, Gericht, Gutachten, Verkaufsrisiken),
  • Kommunikation/Streitgrad: Ein „harte“ Maßnahme kann wirtschaftlich nachteilig sein, aber taktisch Druck erzeugen.

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Das kann durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag geschehen. Der Nachlass gehört dann nicht jedem Erben zu einem bestimmten einzelnen Teil, sondern allen Miterben gemeinschaftlich.

Das bedeutet: Die Miterben dürfen über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Gehört z. B. ein Haus zum Nachlass, kann ein einzelner Miterbe nicht allein seinen „Anteil am Haus“ verkaufen. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen über seinen gesamten Erbteil verfügen; ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB).

Die Erbengemeinschaft besteht, bis der Nachlass auseinandergesetzt ist. Auseinandersetzung bedeutet: Der Nachlass wird verteilt, verkauft oder anderweitig so geregelt, dass die gemeinschaftliche Bindung endet.

Eine sofortige Auflösung ist nicht immer möglich. Die Auseinandersetzung kann insbesondere verzögert sein, wenn Erbteile noch unbestimmt sind, der Erblasser einen Aufschub angeordnet hat oder Nachlassgläubiger einen Aufschub verlangen können (§§ 2043–2045 BGB).

2. Warum sollte man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich lange bestehen bleiben. In der Praxis ist das aber häufig konfliktanfällig. Je länger der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet wird, desto mehr Abstimmungsbedarf entsteht – etwa bei Immobilien, laufenden Kosten, Reparaturen, Vermietung, Verkauf oder der Verteilung von Einnahmen.

Typische Gründe für eine Auflösung sind:

  • ein Miterbe möchte ausgezahlt werden,
  • eine Immobilie soll verkauft oder von einem Erben übernommen werden,
  • laufende Kosten belasten einzelne Miterben,
  • es gibt Streit über Verwaltung, Nutzung oder Wert des Nachlasses,
  • Nachlassschulden müssen geklärt werden,
  • ein Miterbe blockiert Entscheidungen.

Besonders bei Immobilien kann eine ungeklärte Erbengemeinschaft teuer werden. Versicherungen, Grundsteuer, Instandhaltung, Darlehen oder Hausgeld laufen weiter – auch wenn sich die Miterben nicht über Verkauf oder Nutzung einigen.

Eine einvernehmliche Auflösung ist meist der schonendste Weg. Dafür erstellen die Miterben eine Nachlassübersicht, klären Schulden, bewerten wesentliche Vermögenswerte und einigen sich anschließend auf eine Verteilung oder Verwertung.

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3. Auf welche Arten kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird, hängt vor allem davon ab, ob sich die Miterben einig sind.

Bei Einigkeit kommen meist diese Wege infrage:

  • Auszahlung der Miterben,
  • gemeinsamer Verkauf an Dritte,
  • ein Auseinandersetzungsvertrag,
  • Abschichtung gegen Abfindung.

Wenn keine Einigkeit besteht, kommen zusätzlich streitige oder einseitige Wege in Betracht:

  • Verkauf des eigenen Erbteils,
  • Teilungsversteigerung bei Immobilien,
  • anwaltliche oder gerichtliche Durchsetzung einzelner Ansprüche.

Die folgende Einordnung hilft bei der ersten Orientierung:

Weg Einigkeit nötig? Geeignet, wenn … Risiko
Auszahlung der Miterben Ja ein Miterbe den Nachlass oder eine Immobilie übernehmen möchte Streit über Wert und Finanzierung
Verkauf an Dritte Ja niemand den Nachlassgegenstand behalten will alle müssen mitwirken
Erbteilsverkauf Nein, aber Vorkaufsrecht beachten ein Miterbe aussteigen will oft Preisabschlag
Teilungsversteigerung Nein eine Immobilie blockiert und keine Einigung möglich ist Wertverlust und Eskalation
Abschichtung Ja ein Miterbe gegen Abfindung ausscheiden will genaue Vertragsgestaltung wichtig

4. Erbengemeinschaft auflösen mittels Auszahlung der Miterben

Wenn sich die Miterben einig sind, kann ein Erbe den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände übernehmen und die übrigen Miterben auszahlen. Das kommt besonders häufig vor, wenn eine Immobilie im Nachlass ist und ein Miterbe das Haus behalten möchte.

Entscheidend ist dann der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Einigung. Nicht maßgeblich ist automatisch der Wert am Todestag. Bei Immobilien empfiehlt sich häufig eine neutrale Bewertung, damit die Auszahlung nachvollziehbar berechnet werden kann.

Beispiel: Zwei Geschwister erben ein Haus je zur Hälfte. Ein Geschwisterteil möchte einziehen, der andere möchte Geld. Wird das Haus mit 400.000 € bewertet und bestehen keine weiteren Ausgleichsposten, kann der übernehmende Erbe den anderen grundsätzlich mit 200.000 € auszahlen. In der Praxis müssen Belastungen, Schulden, bereits gezahlte Kosten oder Renovierungsbedarf mitberücksichtigt werden.

Wichtig ist eine klare Vereinbarung:

  • Wer übernimmt welchen Gegenstand?
  • Wie wird der Wert bestimmt?
  • Wann ist die Ausgleichszahlung fällig?
  • Wer trägt Notar-, Grundbuch- oder Gutachterkosten?
  • Sind Nachlassschulden vollständig geklärt?

Bei Immobilien ist regelmäßig eine notarielle Gestaltung erforderlich, weil Eigentumsänderungen im Grundbuch umgesetzt werden müssen.

5. Erbengemeinschaft auflösen mittels Verkauf an Dritte

Möchte oder kann kein Miterbe den Nachlass übernehmen, kann ein gemeinsamer Verkauf an Dritte sinnvoll sein. Das betrifft vor allem Immobilien, Grundstücke oder größere Vermögenswerte.

Voraussetzung ist: Alle Miterben müssen dem Verkauf zustimmen. Denn Nachlassgegenstände gehören der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf eines Hauses aus dem Nachlass nicht allein wirksam durchsetzen.

Der Erlös wird nach Abzug der Kosten und Nachlassverbindlichkeiten entsprechend den Erbquoten verteilt. Zu den typischen Kosten gehören z. B. Maklerkosten, Notar- und Grundbuchkosten, Unterlagenbeschaffung oder Räumungs- und Instandsetzungskosten.

Ein gemeinsamer Verkauf ist oft sinnvoll, wenn:

  • kein Miterbe den Gegenstand übernehmen möchte,
  • der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht,
  • eine Auszahlung finanziell nicht möglich ist,
  • alle Miterben eine klare wirtschaftliche Lösung bevorzugen.

Problematisch wird der Verkauf, wenn ein Miterbe nicht mitwirkt. Dann kann anwaltliche Unterstützung helfen, die Anspruchslage zu klären, konkrete Vorschläge zu formulieren und gegebenenfalls Druckmittel wie eine Teilungsversteigerung strategisch einzuordnen.

6. Erbengemeinschaft auflösen mittels Teilungsversteigerung

Wenn sich die Miterben über eine Immobilie nicht einigen, kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen. Der bisherige Begriff „Teilzahlungsversteigerung“ ist ungenau; rechtlich geht es um die Teilungsversteigerung nach den Regeln des ZVG.

Die Teilungsversteigerung ähnelt in ihrem Ablauf einer Zwangsversteigerung. Ziel ist nicht die Durchsetzung einer Geldforderung, sondern die Aufhebung der gemeinschaftlichen Eigentumslage an der Immobilie. Der Erlös tritt an die Stelle der Immobilie und kann anschließend verteilt werden.

Vorteil: Ein Miterbe kann eine Teilungsversteigerung grundsätzlich auch dann beantragen, wenn die anderen Miterben nicht zustimmen.

Nachteil: Das Verfahren ist häufig wirtschaftlich riskant. Eine Immobilie kann unter ihrem erwarteten Marktwert zugeschlagen werden. Außerdem verschärft die Teilungsversteigerung den Konflikt oft erheblich.

Sie ist deshalb meistens kein erster Schritt, sondern eher ein letztes Mittel, wenn:

  • ein Miterbe jeden Verkauf blockiert,
  • keine Auszahlung möglich ist,
  • die Immobilie laufende Kosten verursacht,
  • Verhandlungen seit längerer Zeit scheitern,
  • eine klare wirtschaftliche Lösung erzwungen werden muss.

Vor einem Antrag sollte geprüft werden, ob eine außergerichtliche Einigung, ein gemeinsamer Verkauf oder eine Auszahlung wirtschaftlich besser wäre.

7. Sich der Erbengemeinschaft mittels Abschichtung entziehen

Die Abschichtung ist keine klassische Auflösung der gesamten Erbengemeinschaft. Sie ermöglicht aber, dass ein einzelner Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Dabei gibt der ausscheidende Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf. Sein Anteil wächst den übrigen Miterben an. Häufig erhält er dafür eine Abfindung.

Die Abschichtung kann sinnvoll sein, wenn:

  • ein Miterbe keinen weiteren Streit möchte,
  • die übrigen Miterben den Nachlass weiter gemeinsam halten wollen,
  • eine Auszahlung möglich ist,
  • der ausscheidende Miterbe schnell aus der Verantwortung heraus möchte.

Wichtig ist eine saubere Vereinbarung. Sie sollte insbesondere regeln:

  • Höhe und Fälligkeit der Abfindung,
  • Sicherung der Zahlung,
  • Umgang mit Nachlassschulden,
  • Ausgleich bereits gezahlter Kosten,
  • Mitwirkung bei Grundbuch- oder Registerfragen,
  • steuerliche und notarielle Folgen.

Bei Immobilien im Nachlass sollte die Abschichtung nicht nur mündlich oder formlos geregelt werden. Auch wenn nicht jeder Fall zwingend identisch zu behandeln ist, ist eine notarielle und anwaltliche Prüfung bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder hohen Abfindungen regelmäßig sinnvoll.

8. Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll – und wie kann ein Anwalt unterstützen?

Anwaltliche Unterstützung ist nicht in jeder Erbengemeinschaft erforderlich. Sind sich alle Miterben einig, ist der Nachlass überschaubar und gibt es keine Immobilien oder Schulden, kann eine einvernehmliche Aufteilung oft ohne größere rechtliche Auseinandersetzung gelingen.

Ein Anwalt für Erbrecht ist aber sinnvoll, wenn:

  • ein Miterbe blockiert oder nicht reagiert,
  • eine Immobilie im Nachlass ist,
  • der Wert des Nachlasses streitig ist,
  • ein Miterbe ausgezahlt werden soll,
  • ein Erbteil verkauft werden soll,
  • eine Teilungsversteigerung im Raum steht,
  • Nachlassschulden oder Gläubigerforderungen unklar sind,
  • minderjährige Erben beteiligt sind,
  • ein Testament die Auseinandersetzung beschränkt,
  • Sie nicht wissen, ob Abschichtung, Verkauf oder Auszahlung der bessere Weg ist.

Ein Anwalt kann insbesondere helfen, indem er:

  • Ihre Rechte und Pflichten als Miterbe einordnet,
  • den sinnvollsten Weg zur Auseinandersetzung prüft,
  • eine Nachlassübersicht rechtlich strukturiert,
  • Auszahlungs- oder Verkaufsvereinbarungen vorbereitet,
  • mit Miterben verhandelt,
  • Fristen und Vorkaufsrechte überwacht,
  • Risiken einer Teilungsversteigerung erklärt,
  • Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzt.

Über advocado können Sie Ihren Fall schildern und Kontakt zu einer passenden Partner-Anwältin oder einem passenden Partner-Anwalt für Erbrecht erhalten. Die anwaltliche Prüfung kann helfen, die nächsten Schritte rechtlich und wirtschaftlich besser einzuordnen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Ein Haus, zwei Geschwister, einer möchte bleiben

Ausgangslage: Zwei Geschwister erben ein Haus. Ein Geschwisterteil möchte einziehen, der andere möchte seinen Anteil ausgezahlt bekommen.
Vorgehen: Immobilienwert klären, Ausgleichsbetrag berechnen, Finanzierung prüfen, notarielle Übertragung vorbereiten.
Ergebnis: Einvernehmliche Auszahlung kann die Erbengemeinschaft beenden, wenn Wert und Zahlungsmodalitäten klar geregelt sind.

Fall 2: Drei Miterben, ein Miterbe blockiert den Verkauf

Ausgangslage: Eine Immobilie verursacht laufende Kosten. Zwei Miterben wollen verkaufen, einer verweigert jede Mitwirkung.
Vorgehen: Verkaufsbereitschaft dokumentieren, wirtschaftliche Folgen aufzeigen, anwaltlich verhandeln, Teilungsversteigerung als letztes Mittel prüfen.
Ergebnis: Häufig entsteht erst durch klare rechtliche Einordnung Bewegung in der Verhandlung.

Fall 3: Ein Miterbe möchte schnell aussteigen

Ausgangslage: Ein Miterbe möchte keine weitere Verantwortung tragen und benötigt Liquidität. Die übrigen Miterben möchten den Nachlass behalten.
Vorgehen: Abschichtung gegen Abfindung oder Erbteilsverkauf prüfen, Vorkaufsrecht und notarielle Anforderungen beachten.
Ergebnis: Ein Ausstieg ist möglich, sollte aber wegen Zahlungs- und Haftungsfragen sauber geregelt werden.

9. Welche Kosten sind mit der Auflösung einer Erbengemeinschaft verbunden?

Die Kosten hängen stark davon ab, auf welchem Weg die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Eine pauschale Aussage wie „Die Auflösung kostet nichts“ ist zu ungenau.

Typische Kostenfaktoren sind:

  • Notarkosten: z. B. bei Immobilienübertragungen, Grundstücksverkauf oder Erbteilsverkauf.
  • Grundbuchkosten: wenn Eigentumsänderungen an Immobilien eingetragen werden.
  • Gutachterkosten: wenn Immobilien, Unternehmen oder wertvolle Gegenstände bewertet werden müssen.
  • Makler- und Verkaufskosten: bei Verkauf an Dritte.
  • Verfahrenskosten: bei Teilungsversteigerung oder gerichtlicher Auseinandersetzung.
  • Anwaltskosten: wenn Rechte geprüft, Verhandlungen geführt oder Ansprüche durchgesetzt werden müssen.

Einvernehmliche Lösungen sind in der Regel günstiger als streitige Verfahren. Besonders teuer oder wirtschaftlich nachteilig kann es werden, wenn eine Immobilie über eine Teilungsversteigerung verwertet wird und der Zuschlag unter dem erwarteten Marktwert liegt.

Kosten sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, welcher Weg den höchsten wirtschaftlichen Nutzen bei vertretbarem Risiko bietet.

10. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Ein Miterbe kann grundsätzlich über seinen gesamten Erbteil verfügen, nicht isoliert über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2033 BGB).
Was ist zu prüfen: Geht es um den Verkauf eines Nachlassgegenstands oder um den Verkauf des gesamten Erbteils?

Richtig ist: Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich länger bestehen; relevant ist die 30-Jahres-Grenze vor allem bei einem vom Erblasser angeordneten Ausschluss der Auseinandersetzung (§ 2044 BGB).
Was ist zu prüfen: Gibt es eine testamentarische Anordnung, die die Auseinandersetzung beschränkt?

Richtig ist: Sie kann eine festgefahrene Situation lösen, birgt aber Kosten-, Zeit- und Wertverlustrisiken.
Was ist zu prüfen: Ist eine Auszahlung, ein gemeinsamer Verkauf oder eine Verhandlung wirtschaftlich sinnvoller?

Richtig ist: Gerade Stillstand kann teuer werden – etwa durch Immobilienkosten, Instandhaltung, Versicherungen oder Wertverlust.
Was ist zu prüfen: Welche laufenden Kosten entstehen und wer trägt sie bis zur Auseinandersetzung?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 12.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quelle

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 2032, 2033, 2034, 2042–2045.
  • Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

Letzte Aktualsierung

12.06.2026

  • Am Anfang steht jetzt ein kurzer Überblick, damit man sofort weiß, welche Optionen realistisch sind.
  • Die wichtigsten Stolperfallen (z. B. „Anteil am Haus verkaufen“) sind als typische Missverständnisse erklärt.
  • Es gibt konkrete Beispiele aus der Praxis, damit man typische Situationen wiedererkennt.
  • Das Kapitel zur anwaltlichen Hilfe erklärt jetzt konkret, wann ein Anwalt sinnvoll ist und was er leisten kann.
  • Kosten werden nicht mehr pauschal abgehandelt, sondern je nach Weg verständlich eingeordnet.
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