2. Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Aufteilung des Nachlasses. Diese Erbauseinandersetzung kann entweder durch die Miterben selbst mittels einer Vereinbarung wie einem Erbauseinandersetzungsvertrag oder durch einen Nachlassverwalter vorgenommen werden. Hierbei können die Anteile der verschiedenen Miterben variieren und die Zugangsvoraussetzungen zum Erbteil unterschiedlich sein.
Beispiel: Herr Müllers Ehefrau ist bereits vor einiger Zeit verstorben. Er hinterlässt zwei Söhne und zwei Enkel seiner bereits verstorbenen Tochter. Während Sohn A lediglich den Pflichtteil von 100.000 € bekommen soll, sollen Sohn B und die beiden Enkel Miterben werden. Da der eine Enkel jedoch erst 15 Jahre alt und somit minderjährig ist, übernimmt der Nachlassverwalter die Verwaltung seines Anteils am Nachlass bis zu seiner Volljährigkeit.
Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft?
Wer in der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen darf, ergibt sich aus den Erbquoten der Mitglieder. Das bedeutet, jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Wenn ein Entschluss gefällt werden muss, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Entscheidungen über Nachlassgegenstände mit elementarer Bedeutung wie z. B. der Verkauf von Immobilien fordern Einstimmigkeit unter den Miterben. Bei allen für die Nachlassverwaltung notwendigen Entscheidungen genügt eine einfache Mehrheit mit über 50 %.
Welche Rechte & Pflichten haben die Erben?
Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, hat einige Rechte und Pflichten bei der Nachlassregelung. Welche das sind, haben wir in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Rechte der einzelnen Miterben |
Pflichten der einzelnen Miterben |
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- Recht auf eine Erbausschlagung
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- Zahlung der Erbschaftssteuer
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- Ausgleichsleistungen für vorherige Tätigkeiten (bspw. Pflegeleistungen, Auszahlungen)
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- Gerechte Verwaltung des Nachlasses
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- Recht auf Auszahlung des Erbanteils
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- Klärung offener Verbindlichkeiten (bspw. Rechnungsbegleichung)
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- Verkauf des eigenen Erbteils
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- Vorkaufsrecht, wenn Gegenstände und Immobilien verkauft werden sollen
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Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist eine GbR und muss die oben aufgeführten Verpflichtungen erfüllen. Sollte ein Testament vorhanden oder ein Nachlassverwalter beauftragt worden sein, haben die einzelnen Miterben auch diese Wünsche des Erblassers zu respektieren und möglichst umzusetzen.
Hausverwaltung durch mehrere Erben
Wenn eine Erbengemeinschaft Immobilien erbt, kann deren Verwaltung gemeinschaftlich erfolgen. Bei der gemeinsamen Hausverwaltung durch mehrere Erben sind immer Mehrheitsentscheidungen notwendig.
Die Hausverwaltung bei mehreren Erbberechtigten kann jedoch auch dezentral durch eine spezielle Verwaltungsstelle erfolgen.
3. Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. In der Regel geschieht dies durch die Auseinandersetzung, also die abschließende Verteilung des Nachlasses. Vorrangig sind alle teilbaren Nachlassgegenstände aufzuteilen, ggf. durch Ausbezahlung; anschließend alle nicht teilbaren, ggf. durch Wertausgleich.
Die Verteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft kann auch auf andere Weise erfolgen, je nachdem, was der letzte Wille des Erblassers ist.
Verjährung einer Erbengemeinschaft
Hat der Erblasser einen Nachlassverwalter bestimmt, endet die Erbengemeinschaft mit dem Ende seiner Nachlasspflichten. Deren Dauer ist entweder im Testament festgelegt oder tritt automatisch nach 30 Jahren durch Verjährung in Kraft.
Anteile aus einer Erbengemeinschaft verkaufen
Die einzelnen Miterben haben das Recht, ihren Erbteil zu verkaufen. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben. Das ist vor allem bei Immobilien oder hochwertigen Erinnerungsstücken im Nachlass relevant.
Was tun, wenn ein Erbe die Auflösung einer Erbengemeinschaft blockiert?
Beschlüsse innerhalb der Erbengemeinschaft werden mehrheitlich getroffen. Wenn die Mehrheit der Miterben eine Auseinandersetzung vornehmen möchte, wird das durchgesetzt – auch wenn ein einzelner Erbe das blockiert.
Wenn ein Erbe die Auflösung blockiert, kann jedes Mitglied jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft etwa durch Teilungsversteigerung fordern. Dies ist aber dann gerichtlich mittels Erbauseinandersetzungsklage bzw. Teilungsklage durchzusetzen. Diese Variante ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll.
Deswegen ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu beauftragen. Dieser kann sicherstellen, dass bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft neben allen gesetzlichen Vorgaben auch die letztwillentlichen Verfügungen des Erblassers und die Vorstellungen der Miterben berücksichtigt werden.
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Wie geht es nach der Auflösung weiter?
Nach der Auflösung der Erbengemeinschaft liegt es an den einzelnen Miterben, ihr neu gewonnenes Vermögen beim Finanzamt zu melden. Das ist ein wichtiger Schritt, weil die Nichtzahlung der Erbschaftssteuer rechtliche Konsequenzen haben kann.
Das Erbe wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Auch die Erbschaftssteuer wird in der Regel erst ab einer höheren Erbschaftssumme fällig, wobei der prozentuale Steuersatz vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängt.