Zusammenfassung
Am Erbfall Beteiligte benötigen umfassende Angaben zum Nachlassbestand. Nur so können enterbte Personen ihren gesetzlichen Pflichtteil berechnen, Nachlassgläubiger ihren Anteil fordern oder Miterben sicherstellen, dass sie ihren gesamten Erbteil erhalten. Die Informationsbeschaffung kann problematisch sein, wenn kein Kontakt zur Familie des Erblassers besteht und der Erbe Auskünfte über relevante Vermögenswerte verweigert. Deshalb unterliegt der Erbe einer weitreichenden Auskunftspflicht.
Auf einen Blick
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Der Erbe hat gegenüber folgenden Personen eine Auskunftspflicht:
LINK-TIPP: Um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, ist der Erbe unter Umständen selbst auf Informationen von Dritten angewiesen – etwa wenn er Einsicht in die Bankunterlagen des Erblassers benötigt. Dann kann er eigene Auskunftsansprüche geltend machen. Welche das sind, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Thema Auskunftsanspruch Erbe.
Wollen Erben Ihrer Auskunftspflicht nachkommen, müssen sie oftmals ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Darin werden alle Aktiva (Immobilien, Bankguthaben, Schmuck) und Passiva (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten) erfasst.
Außerdem müssen lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers dokumentiert werden – sie bilden den fiktiven Nachlass.
Fallen bei der Erstellung Kosten (z. B. Gutachterkosten) an, werden diese gemäß § 2314 Absatz 2 BGB aus dem Nachlass beglichen. So werden indirekt alle Erben beteiligt.
Bestehen Unsicherheiten darüber, welche Vermögenspositionen in einem Nachlassverzeichnis verzeichnet werden müssen, kann ein Anwalt Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses unterstützen und Fragen klären.
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LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zum Nachlassverzeichnis, der Ermittlung relevanter Vermögenswerte und eine Mustervorlage finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Nachlasswert ermitteln & berechnen.
Als Erbe müssen Sie sowohl anderen Erben als auch Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern Auskünfte über den Nachlass erteilen.
Gemäß § 2057 BGB müssen Miterben untereinander alle Zuwendungen offenlegen, die sie vom Erblasser erhalten haben. Dazu zählen z. B. die Aussteuer oder Zuschüsse zu einer Firmengründung.
Sind die Miterben durch die gesetzliche Erbfolge Mitglieder der Erbengemeinschaft geworden, sind solche Zuwendungen – je nach Art und Höhe – gemäß § 2050 Absatz 1 BGB ausgleichungspflichtig. Das heißt, dass sie auf den Erbteil des beschenkten Miterben angerechnet werden. Davon ausgenommen ist z. B. die Finanzierung der Berufsausbildung.
Soll eine andere Person erst nach Ihnen erben, ist sie Nacherbe. Damit dieser das zukünftige Erbe bereits im Vorfeld kontrollieren kann, müssen Sie als Vorerbe einer Auskunftspflicht nach § 2121 BGB nachkommen.
Im Nachlassverzeichnis müssen dann sämtliche Aktiva aufgelistet sein. Hat der Nacherbe Zweifel an Ihrer Ehrlichkeit, kann er verlangen, dass das Nachlassverzeichnis vom Nachlassgericht oder Notar angefertigt und öffentlich beglaubigt wird.
Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, benötigt detaillierte Informationen über vorhandene Vermögenswerte, Nachlassverbindlichkeiten, den fiktiven Nachlass und den ehelichen Güterstand des Erblassers.
Damit weder Auskünfte verweigert noch einzelne Vermögensgegenstände verschwiegen werden können, hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Mit der Wertermittlung kann er das zuständige Nachlassgericht oder einen Notar betrauen.
LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zum Pflichtteilsanspruch sowie eine praktische Muster-Vorlage zum Auskunftsbegehren finden Sie in unserem Beitrag Pflichtteil einfordern.
Gegenüber einem Vermächtnisnehmer besteht nur dann eine Auskunftspflicht, wenn der Erblasser ihm einen entsprechenden Anspruch vermacht hat, er gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigter ist und der genaue Nachlasswert für die Höhe des Vermächtnisses relevant ist – z. B. im Falle eines Quotenvermächtnisses, bei dem ein gewisser Prozentsatz am Erbe zugesprochen wurde.
Hinterlässt der Erblasser offene Forderungen, muss sein Gläubiger wissen, ob der Nachlass für die Begleichung der Schulden ausreicht.
Liefern Sie ihm keine entsprechenden Informationen, kann der Nachlassgläubiger sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dieses gibt Ihnen dann auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen und dieses innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.
Wollte der Erblasser die korrekte Ausführung seines letzten Willens absichern und hat deshalb einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, muss dieser unmittelbar nach Amtsantritt ein Nachlassverzeichnis anfertigen. Dafür kann er von Ihnen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Geschenke sowie über in Ihrem Besitz befindliche Nachlassgegenstände verlangen.
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Liefern Sie unvollständige Informationen über den Nachlass oder verweigern Sie entsprechende Auskünfte völlig, droht Ihnen eine zivilrechtliche Klage. Die entsprechenden Gerichtskosten müssten – bei Erfolg der Klage – von Ihnen getragen werden und würden finanzielle Einbußen bedeuten.
In der Praxis geht ein gerichtliches Vorgehen vor allem von folgenden Personengruppen aus:
Sie können die Klage verhindern, indem Sie auf Vollständigkeit der von Ihnen zusammengestellten Informationen achten und dem Auskunftsberechtigten entgegenkommen.
Damit andere Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Nachlassgläubiger ihren rechtmäßigen Anteil am Nachlass erhalten, unterliegen Sie als Erbe einer gesetzlichen Auskunftspflicht. Um festzustellen, wie weit diese in Ihrem Fall reicht, können Sie wie folgt vorgehen:
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