Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht in folgenden Fällen:
- Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag – die gesetzliche Erbfolge greift und die Angehörigen werden entsprechend Ihres Verwandtschaftsgrads am Nachlass beteiligt.
- Ein Testament liegt vor – dieses weist aber mehrere Angehörige als Erben des Hauses aus. Beispiel: „Mein Haus geht an meinen Sohn und meine beiden Töchter.“
Hat der Erblasser z. B. sein Haus an seine zwei Kinder vererbt und ist eine Erbengemeinschaft entstanden, gehört die Immobilie beiden gemeinsam. Entscheidungen bezüglich der Grundstücksverwaltung oder -veräußerung sind von allen Beteiligten gemeinsam zu treffen.
Kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Konflikten – etwa weil ein Mitglied die Immobilie lieber zu Geld machen will – und ist keine Einigung in Sicht, kann es zur Teilungsversteigerung des Hauses kommen. Die Immobilie kann dann nicht länger im Familieneigentum bleiben. Materielle und sentimentale Werte gehen verloren.
Indem Sie einen erfahrenen Anwalt als Testamentsvollstrecker einsetzen, können Sie sicherstellen, dass es gar nicht erst zu derartigen Auseinandersetzungen kommt und Ihr letzter Wille abgesichert ist.
6. Fallen Steuern an & kann man Steuern sparen?
Wenn Sie Ihr Haus vererben, fällt Erbschaftsteuer an. Diese berechnet sich grundsätzlich nach dem individuellen Wert der Immobilie – einen Einheitswert gibt es nicht.
Immobilien vererben ohne Erbschaftssteuer ist nur dann möglich, wenn der Verkehrswert des Hauses unter dem Erbschaftsteuerfreibetrag liegt. Die Wertermittlung kann mithilfe von Gutachtern vorgenommen werden.
Dieser Erbschaftsteuerfreibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser:
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
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Freibetrag
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Ehe- & eingetragene Lebenspartner
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500.000 €
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Kinder (leibliche, Adoptiv- & Stiefkinder)
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400.000 €
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Enkelkinder
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200.000 €
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Eltern & Großeltern
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100.000 €
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Geschwister, Neffen & Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder- & eltern, geschiedene Ehepartner
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20.000 €
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Alle anderen Erben
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20.000 €
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Um den Erben nicht unnötig mit hohen Steuerforderungen zu belasten, sollten Sie die möglichen Freibeträge im Blick behalten und genau überlegen, wem Sie Ihr Haus vererben.
Beispiel zum Vergleich: Sie vererben Ihre Immobilie im Wert von 500.000 €. Geht es an Ihren 24-Jährigen Sohn, müsste dieser 9.867 € Erbschaftssteuer zahlen. Erbt hingegen Ihre Schwester, müsste diese 120.000 € zahlen. Es ist also finanziell günstiger, Immobilien an Kinder zu vererben.
Solange der Verkehrswert unter dem Freibetrag liegt, vererben Sie die Immobilie ohne Erbschaftsteuer.