Vermächtnis ausschlagen
Der Begünstigte muss den Vermächtnisgegenstand nicht annehmen, wenn der Erblasser ihm z. B. eine verschuldete Immobilie vermacht hat. Möchten Sie als Begünstigter für klare Verhältnisse sorgen, können Sie den Erben die Ausschlagung mitteilen – Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
Im Gegensatz zu einer Erbschaft
- müssen Sie dem Nachlassgericht nicht mitteilen, dass Sie das Vermächtnis ausschlagen, sondern dem Erben, der vom Erblasser mit der Verteilung des Nachlasses betraut wurde.
- müssen Sie keine Frist einhalten, um das Vermächtnis auszuschlagen.
Schlagen Sie es als Begünstigter aus, geht der Anspruch – je nach Art des angeordneten Vermächtnisses – auf einen Ersatzvermächtnisnehmer über. Gibt es keinen Ersatzvermächtnisnehmer, verfällt das Vermächtnis.
Erbe ausschlagen, aber Vermächtnis annehmen?
Grundsätzlich können Erben, die zusätzlich zur Erbschaft ein Vorausvermächtnis erhalten haben, das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis trotzdem annehmen. Das Vorausvermächtnis und das Erbe sind unabhängig voneinander.
Das Problem: Vermutlich wird ein Erbe ausgeschlagen, weil es mit Schulden belastet ist. Schlagen alle Erben wegen Überschuldung das Erbe aus, geht es an den Staat über. Dieser ist wegen der Verschuldung nicht dazu verpflichtet, das Recht auf das Vermächtnis an den Begünstigten abzutreten.
6. Vermächtnis & Steuern
Für vermachte Vermögenswerte gelten steuerrechtlich die gleichen Vorgaben wie für eine Erbschaft: Der Begünstigte muss Erbschaftssteuer zahlen, wenn er den Vermächtnisgegenstand annimmt. Der mit dem Vermächtnis belastete Erbe kann es hingegen von der Erbschaft abziehen und somit seine eigene Steuerlast mindern.
Bis zur endgültigen Aufteilung der Erbschaft müssen die Erben die fällige Erbschaftssteuer für das Vermächtnis begleichen. Die gezahlten Steuern können die Erben danach vom Begünstigten zurückfordern.
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag auch festlegen, dass er nur den Nettobetrag des Vermächtnisses vermachen möchte und die Erben verpflichten, für die Erbschaftssteuer aufzukommen.
Folgende Faktoren haben Einfluss auf die Berechnung der Erbschaftssteuer:
- Steuerklasse
- Steuersatz
- Erbschaftssteuerfreibetrag
Übersteigen die vermachten Vermögenswerte den Erbschaftssteuerfreibetrag, fällt Erbschaftssteuer an. Wie hoch der jeweilige Freibetrag ausfällt, hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Begünstigten zum Erblasser ab.
Beziehung zum Erblasser
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Erbschaftssteuerfreibetrag
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Ehepartner
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500.000
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Kinder
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400.000
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Enkel
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200.000
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Eltern und Großeltern
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100.000
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Geschwister, entfernte Verwandte und Freunde
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20.000
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7. So können Sie Ihr Vermächtnis absichern
Unabhängig davon, ob Sie als Erblasser jemanden etwas vermachen möchten oder selbst Begünstigter sind, kann juristische Unterstützung sinnvoll sein.
Sie möchten jemandem etwas vermachen?
Möchten Sie eine Person mit einem Vermächtnis bedenken, müssen Sie dies explizit in Ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen. Um Missverständnissen vorzubeugen, können Sie klar und eindeutig festlegen, wem Sie welches Vermächtnis vermachen möchten.
Unklare Formulierungen können im Erbfall zu Streitigkeiten zwischen Ihren Erben und dem Begünstigten führen. Um dies zu vermeiden, können Sie von einem Anwalt für Erbrecht Ihr Testament prüfen lassen. So können Sie verhindern, dass Ihre letztwillige Verfügung nicht nach Ihrem Willen ausgelegt wird.
Ein Anwalt für Erbrecht kann
- Ihnen helfen, sich für die passende Vermächtnisart zu entscheiden.
- Sie beraten, ob ein Testament oder ein Erbvertrag geeignet ist, um Ihren letzten Willen so zu regeln, wie Sie es sich wünschen.
- Ihnen bei Fragen zur Pflichtteilsberechnung und Erbschaftsteuer zur Verfügung stehen.
- die Testamentsvollstreckung übernehmen und sich dafür einsetzen, dass die von Ihnen bedachte Person das Vermächtnis erhält.
Sie haben ein Vermächtnis erhalten?
Wer in einer letztwilligen Verfügung vom Verstorbenen mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist sich möglicherweise unsicher, ob er es annehmen oder ausschlagen soll. Schwierigkeiten können insbesondere entstehen, wenn der Erbe oder die Erbengemeinschaft vermachte Vermögensgegenstände nicht herausgeben will.
Ein Anwalt für Erbrecht kann dann Folgendes für Sie tun:
- Sie zu möglichen Konsequenzen beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen sollen.
- Sie bei Fragen zur Höhe der Erbschaftssteuer unterstützen und Ihnen erklären, wie Sie Freibeträge bestmöglich ausnutzen.
- Ihnen zur Seite stehen, wenn sich der Erbe weigert, das Vermächtnis herauszugeben.
- Sie vor Gericht vertreten, falls Sie Ihr Vermächtnis gerichtlich durchsetzen müssen.