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Zugewinnausgleich Erbe – so verteilt sich das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft
Ratgeber Erbrecht Erbschaft Zugewinnausgleich Erbe
Stand 16.02.2018
Lesezeit 9 min

Zugewinnausgleich Erbe – so verteilt sich das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft

In einer Ehe gilt für das Vermögen von Ehegatten in Deutschland die Zugewinngemeinschaft – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt und ein Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird. Was unter einem Zugewinn zu verstehen ist, wie sich ein Zugewinnausgleich berechnet und wie sich ein Zugewinnausgleich bei Erbschaft verändert, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Anja Ciechowski
Beitrag von Anja Ciechowski
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 16.02.2018
6.285 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
  2. Merkmale der Zugewinngemeinschaft
  3. Beendigung einer Zugewinngemeinschaft
  4. Zugewinn und Zugewinnausgleich
  5. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
  6. Zugewinnausgleich beim Tod des Partners
  7. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
  8. Zugewinnausgleich bei Erbschaft
  9. Zugewinnausgleich und Erbschaftssteuer
  10. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

1. Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Haben Ehepaare sich gegen einen Ehevertrag entschieden, so leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft regelt dabei das Verhältnis des Vermögens der Eheleute zueinander und gehört nach deutschem Recht neben Gütergemeinschaft und Gütertrennung zum sogenannten Güterstand. In einem Ehevertrag sind übrigens die beiden Letztgenannten geregelt.

Bei einer Zugewinngemeinschaft verschmilzt das Vermögen beider Partner nicht miteinander. Stattdessen wird es weiterhin gesondert betrachtet. Sowohl der Mann als auch die Frau verwalten das jeweilige Vermögen eigenständig gemäß § 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer über seine Vermögensbestände.

2. Merkmale der Zugewinngemeinschaft

Neben der getrennten Vermögensmasse ist die Zugewinngemeinschaft ebenfalls durch die getrennte Haftung und keine alleinige Verfügung über das Vermögen gekennzeichnet.

Da in einer Zugewinngemeinschaft das Vermögen der Eheleute getrennt voneinander betrachtet wird, haftet jeder Partner allein für seine Schulden. Demzufolge ist der andere Ehegatte nicht automatisch dazu verpflichtet, die Schulden des anderen zu begleichen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen: Sollte ein Ehegatte für den anderen bürgen oder ein Schuldanerkenntnis für diesen abgeben, so haftet er unter Umständen auch dafür.

Darüber hinaus darf in einer Zugewinngemeinschaft kein Ehepartner allein über sein jeweiliges Vermögen verfügen – auch wenn die von ihm angeschafften Güter ihm allein gehören. So dürfen beispielsweise Haushaltsgegenstände wie ein Geschirrspüler oder Fernseher lediglich im Einverständnis mit dem jeweiligen Ehegatten veräußert werden.

3. Beendigung einer Zugewinngemeinschaft

Gewisse Umstände können dazu führen, dass eine Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann ausgelöst werden durch:

  • die Aufhebung des Ehevertrags,
  • den Tod eines Ehegatten,
  • die rechtskräftige Scheidung der Ehe und
  • einen rechtskräftigen Urteilsspruch des Familiengerichts auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Egal, welcher dieser Fälle eintritt, ein Zugewinnausgleich ist stets vorzunehmen. Das heißt, dass das während der Ehe gemeinsam angeschaffte Vermögen zwischen den Partnern gerecht aufgeteilt werden muss. Wie sich der Zugewinn dabei genau berechnet, ist abhängig von der Art und Weise, wie die Zugewinngemeinschaft aufgelöst wurde.

4. Zugewinn und Zugewinnausgleich

Werden während der Ehe Immobilien, Aktien, Bankguthaben oder Luxusgüter erworben oder auch Schulden beglichen, so vermehren sich die Vermögenswerte beider Parteien. Diese müssen bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden, da der Zugewinn die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft und seinem Anfangsvermögen ist, welches er in die Ehe einbringt. Auf dieser Grundlage lässt sich dann letztendlich der Zugewinnausgleich beziffern, der mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft fällig wird.

Bei dem Zugewinnausgleich handelt es sich dann um einen geldlichen Anspruch, den ein Ehepartner geltend machen kann, sofern alle relevanten Voraussetzungen vorliegen und der eheliche Güterstand eine Zugewinngemeinschaft war. Zur genauen Ermittlung ist eine Vermögensauflistung stets unumgänglich. Diese wird herangezogen, um bei jedem Ehepartner den Vermögenszuwachs während der Ehe ermitteln zu können. Im Anschluss wird dann der Zugewinn beider Ehegatten miteinander verglichen. Der Partner, der mehr erwirtschaftet hat, hat dem anderen die Hälfte des errechneten Zugewinns zu zahlen.

5. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs

Das nachfolgende Beispiel dient dem besseren Verständnis und soll Ihnen zeigen, wie die Berechnung eines Zugewinnausgleichs aussehen könnte.

Ein Mann hat zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen von 10.000 € und bei Ende der Zugewinngemeinschaft 30.000 €; die Frau hat zu Ehebeginn ein Vermögen von 5.000 € und zum Ende des Güterstandes 11.000 €. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Der Zugewinn des Mannes beträgt:        30.000 € - 10.000 € = 20.000 €.

Der Zugewinn der Frau beträgt:               11.000 € - 5.000 € = 6.000 €.

Der Zugewinnüberschuss beträgt:           20.000 € - 6.000 € = 14.000 €.

Von den 14. 000 € darf die Frau bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, also 7.000 € verlangen.

Bei diesem Beispiel handelt es sich um den Zugewinnausgleich, der sich nach der Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung ergibt. Doch auch der Tod eines Ehepartners oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss können zur Zahlung des Zugewinnausgleichs führen.

6. Zugewinnausgleich beim Tod des Partners

Beim Tod des Ehepartners entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB.

Bei gesetzlicher Erbfolge

Im ersten Absatz des Paragraphen wird der Fall geregelt, wenn in einem Testament die gesetzliche Erbfolge angeordnet oder diese aufgrund eines fehlenden letzten Willens automatisch in Kraft tritt. Dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil (lesen Sie dazu auch den Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge) um einen pauschalen Zugewinnausgleich von ¼. Dabei ist unerheblich, ob überhaupt ein Zugewinn stattgefunden hat.

Bei Enterbung oder Erbausschlagung

Wurde der länger lebende Ehepartner hingegen enterbt oder hat er das Erbe ausgeschlagen, greift Abatz.2 des § 1371 BGB. Dann erhält er keinen pauschalen, sondern den konkret berechneten Zugewinnausgleich. Bei einer Enterbung hat der Ehepartner zudem einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Erbanspruch mit Zugewinnausgleich des Ehepartners:

1. Ehepartner erbt nach gesetzlicher Erbfolge:

  • Erbe in Höhe der gesetzlichen Erbquote:
  • ¼ bei Paaren mit Kindern
  • ½ bei Paaren ohne Kinder
  • + pauschaler Zugewinnausgleich von ¼
    ________
  • = ½ bei Paaren mit Kindern
  • = ¾ bei Paaren ohne Kinder

2. Ehepartner wurde enterbt

  • Anspruch auf den Pflichtteil
  • (Hälfte der gesetzlichen Erbquote):
  • 1/8 bei Paaren mit Kindern
  • ¼ bei Paaren ohne Kinder
  • + konkreten Zugewinnausgleich (individuell)

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Beiträgen „Pflichtteil“, „Pflichtteil Ehegatte“ und „Erbe ausschlagen“.

7. Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Hebt das Familiengericht die Zugewinngemeinschaft vorzeitig auf, gelten für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich die Voraussetzungen des § 1385 BGB.

So kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte in folgenden Fällen einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen:

  • Die Ehegatten müssen mindestens seit drei Jahren getrennt leben.
  • Ein Ehegatte hat Vermögen verschenkt oder verschwendet, sodass eine spätere Erfüllung der Ausgleichsforderung gefährdet ist.
  • Ein Ehegatte hat seine aus der Ehe resultierenden wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt.
  • Ein Ehegatte verweigert die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse.

Ist einer dieser Punkte erfüllt, kann eine Partei die Auflösung der Zugewinngemeinschaft und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen. Anstelle der Zugewinngemeinschaft tritt dann der Güterstand der Gütertrennung ein.

8. Zugewinnausgleich bei Erbschaft

Bei der Auflösung einer Zugewinngemeinschaft durch Scheidung ist auch regelmäßig die Frage zu beantworten, wie der Zugewinnausgleich bei Erbe beeinflusst wird – also wie zu verfahren ist, wenn der Ehegatte während der Ehe etwas geerbt hat.

Hat der geschiedene Ehepartner dann – im Rahmen eines Zugewinnausgleichs – einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft? Prinzipiell lässt sich festhalten, dass Erbschaften – egal zu welchem Zeitpunkt man sie erhält – zum Anfangsvermögen zählen und daher den Zugewinnüberschuss schmälern (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Erbschaft wird demzufolge nicht erhöht.

Erbt beispielsweise der Mann, so hat die Frau auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs keinen Anspruch auf das Erbe ihres Partners. Damit umgeht der Gesetzgeber die Ungerechtigkeit, dass der nicht erbberechtigte Ehepartner am Erbe oder Vermächtnis seines Ehepartners partizipiert. Die Erbschaft ist also vermögensneutral und nicht ausgleichspflichtig. Das Gleiche gilt für Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Dies gilt jedoch nur bedingt – der Zugewinnausgleich bei Erbe kann durch dessen Verwendung erhöht werden. Wird nämlich das Erbe oder die Schenkung auf ein Sparkonto eingezahlt, so hat der Partner einen Anspruch auf die Hälfte der Zinserträge. Wird hingegen ein Ehepartner durch Erbschaft Alleineigentümer eines Grundstücks und mit baut dem gemeinsamen Vermögen eine Immobilie auf das Grundstück, so wird das Grundstück sowohl zum Anfangs- als auch zum Endvermögen des Alleineigentümers gezählt und beim Zugewinnausgleich bei Erbschaft nicht berücksichtigt. Beim auf dem Grundstück errichteten Haus hat der andere Partner jedoch ein Anrecht auf Auszahlung des Beitrages, den er investiert hat. Kommt es zur Auflösung der Zugewinngemeinschaft, wird nicht nur die getätigte Investition zur Errichtung der Immobilie berücksichtigt, sondern auch die Wertsteigerung des Grundstücks. Somit kann beim Zugewinnausgleich bei Erbe profitiert werden.

Wenn ein Ehepartner ein Grundstück samt Immobilie erbt und diese ohne finanzielle Beteiligung des anderen Partners, so wird das Erbe samt Umbau dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet. Die Erhöhung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch Erbschaft bleibt also aus. Sollte sich der Partner beteiligen, hat er bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wenigstens einen Anspruch auf die Auszahlung des investierten Betrags.

9. Zugewinnausgleich und Erbschaftssteuer

Der Zugewinnausgleich unterliegt gemäß § 5 des Erbschaftssteuergesetzes nicht der Erbschaftssteuer. Verstirbt also ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, bleibt der Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei. Dafür muss allerdings der Zugewinnausgleich konkret berechnet werden, denn die durch § 1371 BGB geregelte pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel kann erbschaftssteuerrechtlich nicht einfach vorgenommen werden.

Mag die genaue Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens des Verstorbenen für den Hinterbliebenen auch noch so mühselig sein, ist es dennoch äußerst lohnend. Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag, welcher dem Ehepartner zusteht, ist dann auch die Ausgleichsforderung steuerfrei.

10. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Eine Zugewinngemeinschaft kann durch z. B. Scheidung oder Tod eines Partners aufgelöst werden. Wie es sich mit dem Zugewinnausgleich bei Erbschaft verhält, ob Erbschaftssteuer gezahlt werden muss und wie sich der Zugewinn genau berechnet, kann ein Anwalt erklären.

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Anja Ciechowski
Anja Ciechowski
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 16.02.2018
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