2. Wann fällt die Erbschaftssteuer an?
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer müssen Sie zahlen, wenn
- Sie aufgrund eines Todesfalls geerbt haben,
- Sie eine Schenkung erhalten haben,
- Sie eine Zweckzuwendung erhalten haben oder
- es um das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung geht.
Bei einer Zweckzuwendung handelt es sich übrigens um eine finanzielle Zuwendung, die mit einer Auflage verbunden ist und sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen eine Person begünstigen kann. Die Besonderheit hierbei: Die Zuwendung ist ausdrücklich für die Verwirklichung eines bestimmten Zwecks gedacht. Wenn eine Erblasserin testamentarisch verfügt, dass eine Person für die Pflege ihrer Katze nach ihrem Tode 10.000 € bekommt, so handelt es sich beispielsweise um eine Zweckzuwendung.
3. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Berechnung der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, den der Erbe zum Verstorbenen hat, und der Höhe des Nachlasses. Dabei werden drei Steuerklassen unterschieden.
Zur ersten Steuerklasse gehören die Eltern, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, direkte Abkömmlinge sowie deren Kinder. Als nächste Verwandte wird diese Erbschaftssteuerklasse am meisten begünstigt. Der niedrigste Steuersatz der Steuerklasse I liegt bei sieben Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigert sich bis zu einem Prozentsatz von bis zu 30 Prozent bei einem Nachlass in Höhe von über 26 Millionen €.
Zur zweiten Steuerklasse zählen die Geschwister des Erblassers, deren Kinder und Schwiegerkinder sowie die Schwiegereltern und die ehemaligen Ehepartner. Hier beginnt der niedrigste Steuersatz bei 15 Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigert sich schrittweise auf bis zu 43 Prozent bei einem Nachlass in Höhe von über 26 Millionen €.
Steuerklasse III beinhaltet als Erbschaftssteuerklasse alle übrigen Personen wie den langjährigen Lebensgefährten, Freunde oder Nachbarn. Bei dieser Steuerklasse beginnt der Steuersatz bei 30 Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigt bis zu 50 Prozent bei einer Nachlasssumme von 26 Millionen € an.
Die Erbschaftssteuerklassen sehen damit – in Abhängigkeit vom vererbten Vermögen – wie folgt aus:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließl.
|
Steuersatz Klasse I
|
Steuersatz Klasse II
|
Steuersatz Klasse III
|
75.000 €
|
7%
|
15%
|
30%
|
300.000 €
|
11%
|
20%
|
30%
|
600.000 €
|
15%
|
25%
|
30%
|
6.000.000 €
|
19%
|
30%
|
30%
|
13.000.000 €
|
23%
|
35%
|
50%
|
26.000.000 €
|
27%
|
40%
|
50%
|
über 26.000.000 €
|
30%
|
43%
|
50%
|
Achtung: Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig des Verwandtschaftsgrades immer die Steuersätze nach der Steuerklasse I.
Für jede Steuerklasse sind Freibeträge vorgesehen, die Sie ausnutzen sollten, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können.
4. So können Sie die Erbschaftssteuer umgehen: 8 Optionen
Mit verschiedenen Gestaltungsspielräumen können Sie die Erbschaftssteuer umgehen bzw. senken. Neben Freibeträgen können Sie Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht ziehen. Dabei können sowohl Immobilien als auch Geldsummen verschenkt werden. Auch durch die Kombination Erbschaft und Vermächtnis lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen. Zwar fällt in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Schenkungssteuer an – diese lässt sich aber durch die nachfolgenden Tipps ebenfalls vorteilhaft reduzieren.
Wie Sie die Erbschaftssteuer vermeiden können, zeigen wir Ihnen anhand der vielen Gestaltungsspielräume und anhand des geschickten Einsatzes der rechtlich zulässigen Möglichkeiten.
1. Freibetrag ausnutzen
Zum einen können Sie die Erbschaftssteuer vermeiden, indem Sie den sogenannten Freibetrag ausnutzen. Dieser mindert die Steuerbemessungsgrundlage. Nur wenn dieser überschritten wird, müssen die ihn übersteigenden Einnahmen versteuert werden. Wird der Freibetrag also von den Hinterbliebenen geschickt ausgenutzt, kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.
Kindern steht beispielsweise ein Freibetrag von 400.000 € zu, ehe eine Erbschaftssteuer überhaupt anfällt. Der Ehepartner kann sogar einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € geltend machen. Anders sieht es jedoch bei unverheirateten Paaren aus. Hier liegt der Steuerfreibetrag lediglich bei 20.000 €. Damit werden unverheiratete Lebensgemeinschaften vom Staat gleichgesetzt mit entfernten Verwandten wie Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers. Auch ihnen steht nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zur Verfügung.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die genauen Freibeträge entnehmen:
Freibetrag gem. § 16 ErbStG
|
Steuerklasse gem. § 15 ErbStG
|
|
Ehepartner & eingetragene Lebenspartner
|
500.000 €
|
I
|
Kinder (inkl. adoptierter Kinder, Stiefkinder & Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind
|
400.000 €
|
I
|
Enkelkinder
|
200.000 €
|
I
|
Eltern & Großeltern des Erblassers bei Erbschaft
|
100.000 €
|
I
|
Eltern & Großeltern bei Schenkung sowie Geschwister und deren Kinder, geschiedene Ehepartner, Schwiegerkinder und -eltern
|
20.000 €
|
II
|
Alle anderen, die ein Erbe oder eine Schenkung erhalten
|
20.000 €
|
III
|
Daneben gibt es aber noch andere Freibeträge, durch die Sie die Erbschaftssteuer vermeiden bzw. reduzieren können.
Supervermächtnis im Berliner Testament
Eine weitere Möglichkeit, wie Hinterbliebene Erbschaftssteuern umgehen und die Freibeträge ausnutzen können, ist die Bestimmung eines Supervermächtnisses im Berliner Testament. Da die Kinder bei dieser Testamentsart im ersten Erbfall enterbt werden – und dementsprechend nichts erben –, werden deren Erbschaftssteuer-Freibeträge nicht ausgenutzt. Zudem können für den länger lebenden Ehepartner und Alleinerben hohe Erbschaftssteuern drohen, wenn das Erbe den zugelassenen Freibetrag von derzeit 500.000 € übersteigt.
Mit einer Klausel zum Supervermächtnis regeln die Ehepartner, dass der länger lebende Partner vollkommen frei über das Erbe bestimmen darf – er kann z. B. Vermächtnisse aussprechen und damit einen Teil des Erbes an die gemeinsamen Kinder weiterleiten. Somit kann verhindert werden, dass das Erbe den Freibetrag für Ehepartner übersteigt und gegebenenfalls zweimal versteuert wird – einmal, wenn der Ehepartner erbt, und ein zweites Mal, wenn die Kinder als Schlusserben vom überlebenden Elternteil erben.
Wie genau das Supervermächtnis in einem Berliner Testament formuliert wird, welche Probleme es neben der Umgehung von Erbschaftssteuern lösen kann und weitere ausführliche Informationen lesen Sie in unserem Beitrag Supervermächtnis.
Freibeträge vervielfachen
Unter Umständen können Sie weitere Freibeträge miteinander kombinieren. So verdoppeln oder vervielfachen Sie die Obergrenze des zu besteuernden Erbes und können die Erbschaftssteuer umgehen bzw. noch weiter reduzieren.
Als Erstes wäre der sogenannte Versorgungsfreibetrag zu nennen. Dieser steht Ehegatten und Kindern eines Erblassers zu. Mit dem Versorgungsfreibetrag soll sichergestellt werden, dass die Versorgung von Kindern und dem Partner des Verstorbenen auch nach dessen Tod gewährleistet ist.
Der hinterbliebene Ehegatte hat einen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €. Bei den Kindern des Erblassers erfolgt eine altersmäßige Staffelung des Versorgungsfreibetrags – so steht Kindern im Alter von bis zu fünf Jahren ein Betrag in Höhe von 52.000 € zu; Kinder zwischen 20 und 27 Jahre haben hingegen lediglich einen Anspruch auf 10.300 €. Die detaillierte Staffelung können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Alter des Kindes
|
Versorgungsfreibetrag
|
Bis 5 Jahre
|
52.000 €
|
Älter als 5 bis zu 10 Jahre
|
41.000 €
|
Älter als 10 bis zu 15 Jahre
|
30.700 €
|
Älter als 15 bis zu 20 Jahre
|
20.500 €
|
Älter als 20 bis zu 27 Jahre
|
10.300 €
|
Geschickt ausgenutzt, können Ehepartner eines Erblassers durch die Kombination des regulären Freibetrags und dem Versorgungsfreibetrag einen Freibetrag von bis zu 756.000 € geltend machen – anstatt lediglich der gesetzlich vorgegebenen 500.000 €.
Daneben lässt sich mit dem Freibetrag für Hausrat – der durch § 13 ErbStG geregelt ist – zusätzlich die Erbschaftssteuer umgehen bzw. weiter reduzieren. Neben Haushaltsgeräten fallen hierunter auch Kleidung und Wäsche. Da der Hausratfreibetrag bei fast jeder Erbschaft anfällt, können Sie sich über einen zusätzlichen Freibetrag von 41.000 € freuen, sofern Sie als Angehöriger zur Steuerklasse I zählen.
Außerdem können Hinterbliebene einen Freibetrag in Höhe von 12.000 € (Steuerklasse I) für weitere bewegliche körperliche Gegenstände nutzen, um Erbschaftssteuern umgehen bzw. reduzieren zu können. Zu diesen Gegenständen zählen Kunstgegenstände, Sammlungen und sogar Autos. Angehörige der anderen Steuerklassen haben hierbei lediglich die Möglichkeit, einen zusammengefassten Beitrag für den Hausrat und weitere körperlich bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 € geltend zu machen.