1. Berücksichtigt der Pflichtteil den Sohn des Erblassers?
In seinem Testament oder Erbvertrag legt ein Erblasser die Verteilung des Vermögens unter den Erben fest. Dabei kann er seine Verwandten auch von der Erbfolge ausschließen. Einige der engsten Familienmitglieder sind jedoch durch den Pflichtteil geschützt – eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die bei einer Enterbung oder einem zu geringen Anteil am Erbe greift.
Dabei gilt: Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt – also steht der Pflichtteil Sohn und Tochter zu. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn kann dabei
✓ ehelich
✓ nichtehelich
✓ legitimiert oder
✓ adoptiert sein.
X Stief- oder Ziehkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
2. Pflichtteil Sohn berechnen
Erfüllt ein Sohn alle Voraussetzungen für den Pflichtteil und möchte diesen einfordern, kann er zunächst die Höhe des Pflichtteils ermitteln. Als reiner Geldanspruch berechnet sich der Pflichtteil aus dem Nachlasswert und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote beträgt 50 % der gesetzlichen Erbquote – dies ist der Erbteil, der einem Verwandten gemäß der gesetzlichen Erbfolge zusteht.
Unser Pflichtteilsrechner kann Ihnen dabei helfen, die Pflichtteilsquote entsprechend Ihrer Familiensituation zu berechnen. So können Sie ganz einfach ermitteln, in welcher Höhe der Pflichtteil Sohn oder Tochter zustehen würde.
Weitere ausführliche Informationen über die Berechnung des Pflichtteils und des Nachlasswerts sowie Berechnungsbeispiele für unterschiedliche Familienkonstellationen finden Sie in unserem Beitrag „Wie hoch ist der Pflichtteil?“.
3. Pflichtteil Sohn einfordern
Hat der Sohn einen gültigen Pflichtteilsanspruch, so muss er selbst aktiv werden und seine Mindestbeteiligung am Nachlass beim Erben einfordern.
- Welcher Ablauf dafür üblich ist, was es zu beachten gibt und wer die entstehenden Kosten trägt, lesen Sie in unserem Artikel „Pflichtteil einfordern“.
- Weigern sich die Erben den Pflichtteil auszuzahlen, kann der Sohn sein Recht auf diesen auch gerichtlich durchsetzen und den Pflichtteil einklagen.
- Hat der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert, so steht dem pflichtteilsberechtigten Sohn eventuell ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
- Prinzipiell kann man den Pflichtteil nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers einfordern – auch wenn der Pflichtteil Sohn und Tochter berücksichtigt. Wie sich Kinder dennoch bereits vor dem Ableben des Erblassers einen Teil seines Vermögens sichern könnten, lesen Sie in unserem Beitrag Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern.
4. Für Erblasser: Sohn enterben ohne Pflichtteil
Möchte ein Erblasser seine Kinder enterben, so muss er zunächst ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag aufsetzen und die Enterbung darin festlegen. Da Kinder in einem sehr engen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen, kann der Pflichtteil Sohn und Tochter nur in Ausnahmefällen entzogen werden. Auch wenn eine vollständige Enterbung ohne den Pflichtteil nicht möglich oder nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist, kann der Erblasser den Pflichtteil seiner Kinder zumindest reduzieren. Ausführliche Informationen rund um das Umgehen und Verringern des Pflichtteilanspruchs finden Sie in unserem Beitrag „Enterben & Pflichtteil“.
Steht der Pflichtteil Sohn oder Tochter zu und hat der Erblasser keine vorsorglichen Maßnahmen in Bezug auf den Pflichtteil seiner Kinder getroffen, so müssen die Erben den Pflichtteil grundsätzlich auszahlen. In welchen Fällen sie den Pflichtteilsanspruch abwehren können, welche Strategien es bei der Auszahlung gibt und was Erben bei Zahlungsschwierigkeiten tun können, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsanspruch abwehren“.
5. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
Ob der Pflichtteil Sohn und Tochter berücksichtigt und wie hoch dieser ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Damit Sie Ihre Möglichkeiten kennen und Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren.
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