1. Berücksichtigt der Pflichtteil den Sohn des Erblassers?
In seinem Testament oder Erbvertrag legt ein Erblasser die Verteilung des Vermögens unter den Erben fest. Dabei kann er seine Verwandten auch von der Erbfolge ausschließen. Einige der engsten Familienmitglieder sind jedoch durch den Pflichtteil geschützt – eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die bei einer Enterbung oder einem zu geringen Anteil am Erbe greift.
Dabei gilt: Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt – also steht der Pflichtteil Sohn und Tochter zu. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn kann dabei
✓ ehelich
✓ nichtehelich
✓ legitimiert oder
✓ adoptiert sein.
X Stief- oder Ziehkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wann kann der Anspruch ausgeschlossen sein?
Ein Pflichtteil scheitert typischerweise, wenn einer dieser Punkte greift:
- Pflichtteilsverzicht/Erbverzicht: möglich nur per Vertrag, grundsätzlich notariell beurkundet.
- Pflichtteilsentziehung: nur bei gesetzlich eng begrenzten Gründen und richtig angeordnet.
- Erbunwürdigkeit: führt zum Wegfall von Erb- und Pflichtteilsrechten, setzt aber regelmäßig ein entsprechendes Vorgehen/Entscheidung voraus.
2. Pflichtteil Sohn berechnen
Grundformel
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und berechnet sich aus:
Pflichtteil = Nachlasswert × Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote beträgt 50 % der gesetzlichen Erbquote.
Was zählt zum Nachlasswert?
Für die Berechnung ist entscheidend, was zum Nachlass gehört (Vermögen) und welche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind. In der Praxis ist oft die Wertermittlung (z. B. Immobilien) der Streitpunkt. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen gesetzlichen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, um den Nachlass feststellen zu können.
Schenkungen vor dem Erbfall: Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann sich der Pflichtteil über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt stark von der Art der Schenkung und den Umständen ab (z. B. Übertragung einer Immobilie mit vorbehaltenem Wohnrecht).
3. Pflichtteil Sohn einfordern
Schritt 1: Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung klären
Zuerst muss feststehen, wer Erbe ist und ob der Sohn enterbt oder zu gering bedacht wurde.
Schritt 2: Auskunft und Nachlassverzeichnis verlangen
Der Sohn kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen; auf Wunsch kann auch ein notarielles/amtliches Verzeichnis in Betracht kommen.
Schritt 3: Werte ermitteln und Anspruch beziffern
Auf Basis der Nachlassdaten wird die Pflichtteilsquote bestimmt und der Anspruch beziffert.
Schritt 4: Zahlung verlangen – ggf. durchsetzen
Der Pflichtteil wird nicht „automatisch“ ausgezahlt. Bleibt eine Einigung aus, kann die Durchsetzung außergerichtlich vorbereitet und – wenn nötig – gerichtlich verfolgt werden.
4. Für Erblasser: Gestaltungsmöglichkeiten rund um den Pflichtteil des Sohns
Enterben: möglich – Pflichtteil bleibt oft bestehen
Ein Sohn kann durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil entfällt dadurch allein noch nicht.
Pflichtteil entziehen: nur selten und nur unter strengen Voraussetzungen
Ein vollständiger Entzug kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht und ist in der Praxis häufig beweis- und formanfällig.
Pflichtteilsverzicht: vertragliche Lösung, notariell
Soll der Pflichtteil sicher ausgeschlossen oder begrenzt werden, ist ein Verzicht vertraglich möglich – der Vertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
5. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
Ob der Pflichtteil Sohn und Tochter berücksichtigt und wie hoch dieser ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Damit Sie Ihre Möglichkeiten kennen und Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren.
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