1. Kann man den Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Vor dem Tod gibt es keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch, den man gerichtlich durchsetzen könnte.
Warum ist das so wichtig? Der Pflichtteil ist rechtlich als Mindestbeteiligung am Nachlass ausgestaltet – und der Nachlass entsteht erst mit dem Tod. Zu Lebzeiten kann der künftige Erblasser grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Wenn Sie schon zu Lebzeiten vom Erblasser Geld oder Sicherheit wollen, führt der Weg deshalb praktisch nur über Vereinbarungen mit dem Erblasser.
2. So können Sie den Pflichtteil zu Lebzeiten erhalten
Option 1: Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht (Planungssicherheit)
Wenn beide Seiten eine klare Lösung wollen, ist häufig der sauberste Weg: Abfindung (Geld oder Vermögensgegenstand) gegen Pflichtteilsverzicht.
Wichtig dabei:
- Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag mit dem künftigen Erblasser und muss notariell beurkundet werden (nicht nur „beglaubigt“).
- Der Verzicht kann (je nach Gestaltung) weit reichen: Er kann Pflichtteil und ggf. weitere Ansprüche betreffen – das sollte im Vertrag klar geregelt sein.
- Häufig wird auch geregelt, ob der Verzicht Abkömmlinge (z. B. eigene Kinder) mit erfasst oder nicht – ein typischer Stolperstein in Patchwork- oder Familienkonstellationen.
Tipp: Bei Abfindungen lohnt es sich, vor Unterschrift zumindest grob zu klären, welche Vermögenswerte im Raum stehen (Immobilien, Unternehmen, größere Schenkungen), damit die Abfindung nicht „ins Blaue“ verhandelt wird.
Option 2: Schenkung / vorweggenommene Vermögensübertragung (frühe Unterstützung)
Eine Schenkung kann helfen, wenn der künftige Erblasser freiwillig schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte (z. B. Geld, Immobilie, Unternehmensanteil).
Wichtig dabei:
- Eine Schenkung ersetzt keinen Pflichtteilsverzicht. Ohne Verzicht können nach dem Erbfall weiterhin Pflichtteilsrechte bestehen.
- Für die spätere Abwicklung ist entscheidend, wie die Schenkung ausgestaltet wurde (z. B. mit Wohnrecht/Nießbrauch, Raten, Gegenleistungen, Pflegeverpflichtungen).
Option 3: Schenkungen im Erbfall: Anrechnung, Ergänzung, Zugriff auf Beschenkte – sauber unterscheiden
Hier passieren die meisten Missverständnisse. Juristisch sind es drei verschiedene Ebenen:
a: Anrechnung auf den eigenen Pflichtteil (§ 2315 BGB) – nicht automatisch
Eine Zuwendung zu Lebzeiten wird nicht automatisch auf den späteren Pflichtteil „abgezogen“. Eine Anrechnung auf den eigenen Pflichtteil setzt grundsätzlich eine Anrechnungsbestimmung voraus (also eine klare Anordnung des Erblassers – typischerweise bei oder vor der Zuwendung).
b: Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) – Schutz der Pflichtteilsberechtigten
Hat der Erblasser Vermögen verschenkt und dadurch den Nachlass verkleinert, kann das den Pflichtteil wirtschaftlich aushöhlen. Deshalb gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Bestimmte Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch (anteilig) wieder zugerechnet.
Wichtige Punkte:
- Es gilt das 10-Jahres-Modell mit Abschmelzung: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wirkt sie typischerweise in die Ergänzung hinein.
- Schenkungen an Ehegatten sind ein Sonderfall: Die Frist beginnt nach dem Gesetz nicht vor Auflösung der Ehe.
- Bei Immobilien-Übertragungen mit weitreichenden Vorbehalten (z. B. Nießbrauch, umfassendes Wohnrecht) kann der Fristbeginn im Einzelfall anders zu beurteilen sein; das hängt davon ab, ob der Erblasser den wirtschaftlichen „Genuss“ tatsächlich aufgegeben hat.
c: Anspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) – nur nachrangig
Der Ergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den/die Erben. Ein direkter Zugriff auf den Beschenkten ist rechtlich nachrangig und kommt nur in Betracht, soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist (z. B. weil aus dem Nachlass nicht geleistet werden kann) und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:
- Es gab größere Schenkungen in den letzten Jahren – besonders Immobilien oder Unternehmensanteile.
- Die Schenkung war mit Nießbrauch/Wohnrecht oder anderen weitreichenden Nutzungsrechten verbunden.
- Schenkungen gingen an den Ehegatten (Sonderregeln zur Frist).
- Es gibt mehrere Pflichtteilsberechtigte, Patchwork-Familie oder Streit um die Einordnung („Schenkung“ vs. „gemischte Schenkung“/Gegenleistung).
- Ein Verzichtsvertrag steht im Raum oder wurde bereits unterschrieben (Wirkung, Reichweite, Einbeziehung von Abkömmlingen).
- Sie müssen schnell planen (z. B. Pflegekosten/Unterhalt) – dann sind oft andere Ansprüche relevant als das Pflichtteilsrecht.
Gerade bei größeren Schenkungen, Immobilien (mit Wohnrecht/Nießbrauch), Ehegatten-Konstellationen oder geplanten Verzichtsverträgen lohnt eine kurze rechtliche Einordnung, weil kleine Formulierungen große Folgen haben können.
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