2. Pflichtteilsanspruch mindern: Anrechnung von Zuwendungen und Schenkungen
Eine vollständige „Abwehr“ gelingt über Zuwendungen meist nicht – aber es kann den Auszahlungsbetrag mindern, wenn eine Anrechnung rechtlich sauber vorbereitet wurde.
Bei der Anrechnung auf den Pflichtteil kommt es insbesondere darauf an, ob der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 BGB). Typische Rechenlogik:
- Zuwendung (anrechnungspflichtig) + Nachlasswert = Berechnungsbasis
- Pflichtteil daraus bestimmen (regelmäßig: Hälfte des gesetzlichen Erbteils)
- Zuwendung abziehen = restlicher Pflichtteil
Bei Schenkungen können daneben weitere Pflichtteilsmechanismen eine Rolle spielen (z. B. Ergänzungsansprüche) – hier entscheidet oft die konkrete Gestaltung und der Zeitpunkt.
3. Pflichtteilsanspruch abwehren: Ausschlussgründe prüfen
Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB): Liegen besonders schwere Verfehlungen vor (z. B. Tötungsversuch, Testamentsfälschung, Drohung/arglistige Täuschung zur Testamentsbeeinflussung), kann die betroffene Person erbrechtliche Positionen verlieren. Wichtig: Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein; sie muss typischerweise gerichtlich geltend gemacht werden – und die Voraussetzungen sind eng.
Pflichtteilsentzug (§ 2333 BGB): Das ist grundsätzlich eine Maßnahme, die der Erblasser zu Lebzeiten im Testament ausdrücklich anordnen und begründet darlegen muss. Fehlt eine wirksame Entziehungsanordnung, lässt sich der Pflichtteil nachträglich nicht „neu entziehen“.
Verjährung: Verjährung kann ein wirksames Verteidigungsinstrument sein – sie hängt aber stark an den Details (insbesondere der Kenntnislage). In der Praxis wird die Verjährung über die Einrede geltend gemacht.
4. Pflichtteilsanspruch bei Zahlungsschwierigkeiten herauszögern: Stundung und Verhandlung
Ein Pflichtteilsanspruch kann Erben unter Druck setzen – etwa wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht. Dann kommen typischerweise in Betracht:
- Stundung (gerichtliche Entscheidung nach Interessenabwägung, wenn die sofortige Zahlung unbillig hart wäre),
- Raten-/Vergleichslösungen (oft mit klaren Zahlungsplänen und Sicherheiten),
- Liquiditätsplanung statt „Zwangsverkauf aus der Not“.
5. Zu Lebzeiten des Erblassers: Was sich nur vorher steuern lässt
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht setzt einen Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem voraus und wird in der Praxis regelmäßig notariell beurkundet. Ist ein wirksamer Verzicht vereinbart, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Häufig wird ein Verzicht nur gegen eine Abfindung oder andere Ausgleichsregelungen erreichbar sein.
Pflichtteilsentzug
Der Pflichtteilsentzug ist nur bei gesetzlich eng begrenzten Gründen möglich und muss im Testament klar angeordnet und begründet werden. In Streitfällen wird häufig darüber gestritten, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen und ob die Begründung im Testament ausreicht.
6. Pflichtteilsanspruch abwehren: Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
Einen Pflichtteilsanspruch abwehren kann man in den meisten Fällen nicht. Jedoch gibt es Strategien, mit denen er minimiert werden kann. Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Sie über passende Handlungsoptionen zur Vermeidung bzw. Minimierung des Pflichtteilsanspruchs informieren.
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