Pflichtteilsentzug
Eine zweite Möglichkeit ist der Pflichtteilsentzug. Mit dessen Hilfe kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch abwehren, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung ihm gegenüber schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng.
Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind:
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet.
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat.
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist, wodurch seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
- Wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
Will der Erblasser einen Pflichtteilsentzug geltend machen, so muss er diesen ausdrücklich in seinem Testament anordnen und den Grund ausführlich darlegen.
4. Pflichtteilsanspruch abwehren – Strategien zur Minderung
Einen Pflichtteilsanspruch abwehren kann der testamentarisch festgelegte Erbe nach Eintritt des Erbfalls in der Regel nicht – es gibt jedoch Strategien, mit denen er minimiert und möglichst unkompliziert abgewickelt werden kann. Was genau Sie tun können, erfahren Sie im Folgenden.
Transparenz & schnelle Zahlung
Wird von ihnen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gefordert, kann es von Vorteil sein, wenn sie dieser Pflicht umgehend nachkommen. Ausgehend davon können sie den fälligen Pflichtteil selbst berechnen und sofort an den Berechtigten zahlen.
Maßnahmen wie diese schaffen Vertrauen in Sie und Ihre Absichten. In der Regel kann langwierigen Auseinandersetzungen und überhöhten Forderungen auf diesem Wege vorgebeugt werden. So können Sie zwar nicht den Pflichtteilsanspruch abwehren, aber unter Umständen minimieren.
Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
Eine weitere Möglichkeit in diesem Zusammenhang ist die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil. Einen Pflichtteilsanspruch abwehren kann man auf diese Weise zwar nicht vollständig – jedoch kann er minimiert werden.
Nach § 2315 BGB wird dem Berechtigten auf seinen Pflichtteil angerechnet, was ihm zu Lebzeiten des Erblassers von diesem zugewendet worden ist. Dabei muss der Erblasser allerdings verfügt haben, dass die Zuwendung beim Pflichtteil berücksichtigt wird.
Sollen Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, sind 3 Schritte nötig:
- Der Wert der anrechnungspflichtigen Zuwendung wird mit dem Nachlasswert addiert. Die Summe daraus dient als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.
- Der Pflichtteil wird berechnet. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Dem Pflichtteil wird der Wert der Zuwendung abgezogen. Die Differenz ist der restliche Pflichtteil, den der Berechtigte trotz Schenkung zu Lebzeiten noch verlangen kann.
Weiteres zur Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil sowie ein Rechenbeispiel finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern“.
5. Pflichtteilsanspruch abwehren – Strategien zur Abwehr
Pflichtteilsanspruch abwehren bei Erbunwürdigkeit
Hat er sich als erbunwürdig erwiesen, kann der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche auf den Nachlass geltend machen. Dazu zählen auch Pflichtteilsansprüche, weswegen sich damit ein Pflichtteilsanspruch abwehren lässt. Die Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit sind allerdings sehr eng.
Damit jemand als erbunwürdig erklärt werden kann, muss gemäß § 2339 BGB eines der folgenden Szenarien eingetreten sein:
- vorsätzliche (vollendete oder versuchte) Tötung des Erblassers (Ausnahme: Tötung bei Notwehr oder auf Verlangen),
- Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Erstellen, die Änderung oder den Widerruf eines Testaments unmöglich gemacht hat,
- arglistige Täuschung oder Drohungen, durch die der Erblasser zur Erstellung oder Aufhebung eines Testaments genötigt wurde,
- Fälschung des Testaments.
Hat sich der Pflichtteilsberechtigte einer oder mehrerer dieser Taten schuldig gemacht, tritt ihre Erbunwürdigkeit nicht automatisch sein – sie muss durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden. Nötig dafür ist eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht. Klageberechtigt ist jeder, der vom Wegfall der fraglichen Person als Erben profitieren würde – etwa durch Nachrücken in der gesetzlichen Erbfolge oder durch Vergrößerung des eigenen Erbteils.
Pflichtteilsanspruch abwehren bei Verjährung
Hat der Erbe keine Möglichkeit, einen Pflichtteilsanspruch abwehren zu können, kann er auf die Verjährung hoffen. Diese tritt ein, wenn mindestens 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Anspruchs durch den Berechtigten vergangen sind.
Beispiel: Erfährt die Tochter des Erblassers im Jahr 2015 – vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls – von dessen Tod und seiner Enterbung, so stellt der 31. Dezember 2015 den Fristbeginn der Verjährung dar. Der Pflichtteilsanspruch verjährt demzufolge am 01. Januar 2019.
Hat der Berechtigte seinen Anspruch also verjähren lassen, muss der Erbe ihm nichts zahlen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil-Verjährung“.
6. Pflichtteilsanspruch abwehren – Strategien bei Zahlungsschwierigkeiten
Grundsätzlich wird ein Pflichtteilsanspruch fällig, sobald der Tod des Erblassers eingetreten ist. Ein Erbe ist jedoch nicht zwangsläufig mit Zahlungsfähigkeit verbunden – die Begleichung des Pflichtteilsanspruchs könnte den Erben in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Was Sie in diesen Fällen tun können, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Drohende Zwangsverkäufe
Es kann sein, dass das Vermögen des Erben im Wesentlichen aus Immobilien, Unternehmen oder anderen nicht-monetären Positionen besteht. Unter Umständen muss er dann Kredite aufnehmen oder Vermögensgegenstände verkaufen, damit er den Pflichtteil auszahlen kann – Zwangsverkäufe drohen. Unter Umständen kann der Erbe diese aber mittels Stundung umgehen.
Stundung aufgrund Zahlungsunfähigkeit
Würde den Erben die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ungewöhnlich hart treffen, kann er Stundung verlangen. So wäre er vor Zwangsverkäufen geschützt und könnte den Pflichtteilsanspruch abwehren – zumindest vorerst.
Der Erbe kann die Stundung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Unter Abwägung der Interessen des Erben mit denen des Pflichtteilsberechtigten entscheidet das Gericht dann, ob eine „unbillige Härte“ vorliegt. Eine solche wäre zum Beispiel der Verkauf der Familienwohnung oder der Verkauf einer den Lebensunterhalt begründenden Position.
7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
Einen Pflichtteilsanspruch abwehren kann man in den meisten Fällen nicht. Jedoch gibt es Strategien, mit denen er minimiert werden kann. Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Sie über passende Handlungsoptionen zur Vermeidung bzw. Minimierung des Pflichtteilsanspruchs informieren.
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