Pflichtteilsanspruch abwehren: Strategien & Vorgehensweisen
 ![Pflichtteilsanspruch abwehren: Strategien & Vorgehensweisen](assets/images/c/Pflichtteilsanspruch-abwehren-Strategien-ht615g5jgd2t9a5.jpg) Beitrag von Patricia Bauer
 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 02.04.2026
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 [...](ratgeber/erbrecht.html "Ratgeber Erbrecht") [Pflichtteil](ratgeber/erbrecht/pflichtteil.html "Ratgeber Pflichtteil") Pflichtteilsanspruch abwehren
Hat ein Erblasser nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen, heißt das nicht, dass diese völlig leer ausgehen – sie sind pflichtteilsberechtigt und können ihren Anteil am Nachlass beim Erben einfordern. Wie Sie als Erbe mit den Forderungen umgehen können, welche Pflichten Sie haben und mit welchen Strategien Sie den Pflichtteilsanspruch abwehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. 1. Pflichtteilsanspruch abwehren: Was der Erbe nach dem Erbfall prüfen kann
3. 2. Pflichtteilsanspruch mindern: Anrechnung von Zuwendungen und Schenkungen
4. 3. Pflichtteilsanspruch abwehren: Ausschlussgründe prüfen
5. 4. Pflichtteilsanspruch bei Zahlungsschwierigkeiten herauszögern: Stundung und Verhandlung
6. 5. Zu Lebzeiten des Erblassers: Was sich nur vorher steuern lässt
7. 6. Pflichtteilsanspruch abwehren: Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
8. 7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
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# Pflichtteilsanspruch abwehren: Strategien & Vorgehensweisen
 Beitrag von Patricia Bauer
 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 02.04.2026
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Hat ein Erblasser nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen, heißt das nicht, dass diese völlig leer ausgehen – sie sind pflichtteilsberechtigt und können ihren Anteil am Nachlass beim Erben einfordern. Wie Sie als Erbe mit den Forderungen umgehen können, welche Pflichten Sie haben und mit welchen Strategien Sie den Pflichtteilsanspruch abwehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
Ein Pflichtteilsanspruch ist der gesetzliche **Geldanspruch** naher Angehöriger auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie enterbt oder zu gering bedacht wurden.
**Gilt, wenn …**
- Sie sind (Mit-)Erbe und ein Kind/Ehepartner/Elternteil verlangt **Auskunft** oder **Zahlung** wegen Pflichtteil.
- Die betreffende Person ist im Testament/Erbvertrag **nicht** als Erbe eingesetzt oder erhält weniger als den Pflichtteil.
- Der Nachlass (oder frühere Zuwendungen/Schenkungen) ist so beschaffen, dass **Werte, Schulden oder Schenkungen** die Berechnung beeinflussen können.
**Achtung:** Allgemeine Informationen reichen häufig nicht aus, wenn **(a)** der Pflichtteilsberechtigte einen **notariellen Nachlass** oder **Gutachten** verlangt, **(b)** Schenkungen/Unternehmenswerte/Immobilien den Nachlass prägen, **(c)** Ausschlussgründe wie **Erbunwürdigkeit** oder **Pflichtteilsentzug** im Raum stehen oder **(d)** bereits Klage/Anwaltsschreiben vorliegt. Dann sollte der konkrete Fall individuell geprüft werden.
**Wichtigste Frist:** Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in **3 Jahren** – gerechnet **ab dem Ende des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist (Erbfall) und der Berechtigte von Erbfall und Enterbung/Benachteiligung Kenntnis hat; unabhängig davon gibt es eine **lange Höchstfrist** (spätestens) ab dem Erbfall.
**Benötigte Informationen/Unterlagen:**
- Testament/Erbvertrag, ggf. Eröffnungsprotokoll; Erbschein (falls vorhanden)
- Übersicht Nachlass: Konten/Depots, Immobilien (Grundbuchdaten), Unternehmen/Beteiligungen, bewegliche Werte
- Nachlassverbindlichkeiten: Darlehen, Beerdigungskosten, offene Rechnungen, Kosten der Nachlassabwicklung
- Hinweise auf Schenkungen/Zuwendungen in den letzten Jahren (Verträge, Überweisungen, Notarurkunden)
- ggf. Unterlagen zu Lebensversicherungen/Verträgen zugunsten Dritter
**Häufigster Fehler:** Auskunft und Nachlassverzeichnis werden verzögert oder unvollständig erteilt – das führt oft zu Eskalation, Zusatzkosten und schlechteren Verhandlungsspielräumen.

### So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
- **Wenn der Pflichtteilsberechtigte offensichtlich nicht in den Kreis der Berechtigten fällt:** Anspruchsgrundlage zuerst klären (wer ist pflichtteilsberechtigt – und in welcher Rangfolge?).
- **Wenn Pflichtteilsberechtigung naheliegt:** Auskunftspflichten sauber erfüllen, Nachlass nachvollziehbar dokumentieren und die Berechnung auf belastbare Werte stellen.
- **Wenn die Zahlung wirtschaftlich hart trifft:** frühzeitig prüfen, ob **Stundung**, **Raten** oder ein Vergleich in Betracht kommen.
- **Wenn Ausschlussgründe behauptet werden (Erbunwürdigkeit/Pflichtteilsentzug):** nicht „aus dem Bauch heraus“ reagieren – das sind eng begrenzte Ausnahmen mit hohen Anforderungen.

### Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?
**Sicher ist:**
- Pflichtteil ist grundsätzlich ein **Geldanspruch**, kein Anspruch auf einzelne Gegenstände.
- Pflichtteilsberechtigte können vom Erben **Auskunft über den Nachlass** verlangen; häufig gehört dazu ein **Nachlassverzeichnis** und bei Bedarf eine **Wertermittlung**.
- Nach dem Erbfall ist „komplettes Abwehren“ in der Praxis selten – häufig geht es um **korrekte Abwicklung, Einwendungen und Zahlungsmodalitäten**.
**Kommt stark auf den Einzelfall an:**
- Ob und in welchem Umfang **Schenkungen/Zuwendungen** anzurechnen sind (und ob eine wirksame Anrechnungsbestimmung existiert).
- Ob **Erbunwürdigkeit** tatsächlich vorliegt und durchgesetzt werden kann (enge Voraussetzungen, gerichtliches Vorgehen).
- Ob eine **Stundung** wegen unbilliger Härte Aussicht hat (Abwägung im konkreten Nachlass und der Lebenssituation).
- Ob die **Verjährungseinrede** greift (insbesondere Kenntnisfragen).
Wenn Sie unsicher sind, welche dieser Punkte in Ihrem Fall wirklich trägt, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung durch eine Partneranwältin oder einen Partneranwalt (Schwerpunkt Erbrecht) anfragen.

## 1. Pflichtteilsanspruch abwehren: Was der Erbe nach dem Erbfall prüfen kann

### Schritt 1: Wer ist pflichtteilsberechtigt – und in welcher „Reihenfolge“?
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich:
- **Abkömmlinge** des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel – auch adoptiert),
- **Ehepartner** bzw. **eingetragener Lebenspartner**,
- **Eltern** des Erblassers (typischerweise nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind).
Praktisch wichtig ist die **Rangfolge**: Wenn z. B. Kinder vorhanden sind, sind weiter entfernte Abkömmlinge meist nur dann relevant, wenn das Kind selbst wegfällt.

### Schritt 2: Auskunftspflichten erfüllen: Nachlassverzeichnis, notarielles Verzeichnis, Wertermittlung
Pflichtteilsberechtigte dürfen verlangen, dass Sie den Nachlass **vollständig und nachvollziehbar** offenlegen. Ein Nachlassverzeichnis umfasst typischerweise:
- **Aktiva** (z. B. Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen, Schmuck/Kunst, Fahrzeuge, Hausrat),
- **Passiva** (z. B. Darlehen, offene Rechnungen, Beerdigungskosten, Abwicklungskosten),
- Hinweise auf **Schenkungen/Zuwendungen** innerhalb der letzten Jahre vor dem Erbfall,
- bestimmte **Verträge zugunsten Dritter** (z. B. Konstellationen mit Lebensversicherungen, je nach Ausgestaltung).
Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem verlangen, dass das Verzeichnis **notariell** aufgenommen wird. In der Praxis ist das oft ein Eskalationspunkt – und genau hier lohnt sich saubere Struktur: klare Unterlagen, lückenlose Listen, belegbare Werte.
Bei Streit über die Vollständigkeit kann – unter Voraussetzungen – auch eine **eidesstattliche Versicherung** eine Rolle spielen; der BGH hat hierzu entschieden, dass sie unter Umständen auch beim notariellen Nachlassverzeichnis verlangt werden kann.

### Schritt 3: Nachlasswert belastbar machen: Werte, Schulden und typische Rechenfehler
Für den Pflichtteil zählt der **relevante Nachlasswert**. Häufige Stellschrauben in der Praxis sind:
- **Passiva wirklich erfassen:** Schulden und Nachlasskosten gehören sauber dokumentiert.
- **Wertermittlung ernst nehmen:** Bei Immobilien, Unternehmen oder Sammlungen sind Gutachten/Marktwerte oft der Dreh- und Angelpunkt.
- **Kosten realistisch einplanen:** Gutachten- und Abwicklungskosten können den Nachlasswert beeinflussen – gleichzeitig können sie Liquidität binden.
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## 2. Pflichtteilsanspruch mindern: Anrechnung von Zuwendungen und Schenkungen
Eine vollständige „Abwehr“ gelingt über Zuwendungen meist nicht – aber es kann den Auszahlungsbetrag **mindern**, wenn eine **Anrechnung** rechtlich sauber vorbereitet wurde.
Bei der **Anrechnung auf den Pflichtteil** kommt es insbesondere darauf an, ob der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 BGB). Typische Rechenlogik:
1. Zuwendung (anrechnungspflichtig) + Nachlasswert = **Berechnungsbasis**
2. Pflichtteil daraus bestimmen (regelmäßig: Hälfte des gesetzlichen Erbteils)
3. Zuwendung abziehen = **restlicher Pflichtteil**
Bei Schenkungen können daneben weitere Pflichtteilsmechanismen eine Rolle spielen (z. B. Ergänzungsansprüche) – hier entscheidet oft die konkrete Gestaltung und der Zeitpunkt.

## 3. Pflichtteilsanspruch abwehren: Ausschlussgründe prüfen
**Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB):** Liegen besonders schwere Verfehlungen vor (z. B. Tötungsversuch, Testamentsfälschung, Drohung/arglistige Täuschung zur Testamentsbeeinflussung), kann die betroffene Person erbrechtliche Positionen verlieren. Wichtig: Erbunwürdigkeit tritt **nicht automatisch** ein; sie muss typischerweise **gerichtlich geltend gemacht** werden – und die Voraussetzungen sind eng.
**Pflichtteilsentzug (§ 2333 BGB):** Das ist grundsätzlich eine Maßnahme, die der Erblasser **zu Lebzeiten** im Testament **ausdrücklich** anordnen und **begründet** darlegen muss. Fehlt eine wirksame Entziehungsanordnung, lässt sich der Pflichtteil nachträglich nicht „neu entziehen“.
**Verjährung:** Verjährung kann ein wirksames Verteidigungsinstrument sein – sie hängt aber stark an den Details (insbesondere der Kenntnislage). In der Praxis wird die Verjährung über die **Einrede** geltend gemacht.

## 4. Pflichtteilsanspruch bei Zahlungsschwierigkeiten herauszögern: Stundung und Verhandlung
Ein Pflichtteilsanspruch kann Erben unter Druck setzen – etwa wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht. Dann kommen typischerweise in Betracht:
- **Stundung** (gerichtliche Entscheidung nach Interessenabwägung, wenn die sofortige Zahlung unbillig hart wäre),
- **Raten-/Vergleichslösungen** (oft mit klaren Zahlungsplänen und Sicherheiten),
- **Liquiditätsplanung** statt „Zwangsverkauf aus der Not“.

## 5. Zu Lebzeiten des Erblassers: Was sich nur vorher steuern lässt

### Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht setzt einen **Vertrag** zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem voraus und wird in der Praxis regelmäßig notariell beurkundet. Ist ein wirksamer Verzicht vereinbart, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Häufig wird ein Verzicht nur gegen eine **Abfindung** oder andere Ausgleichsregelungen erreichbar sein.

### Pflichtteilsentzug
Der Pflichtteilsentzug ist nur bei gesetzlich eng begrenzten Gründen möglich und muss im Testament klar angeordnet und begründet werden. In Streitfällen wird häufig darüber gestritten, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen und ob die Begründung im Testament ausreicht.

## 6. Pflichtteilsanspruch abwehren: Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
Einen Pflichtteilsanspruch abwehren kann man in den meisten Fällen nicht. Jedoch gibt es Strategien, mit denen er minimiert werden kann. Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Sie über passende Handlungsoptionen zur Vermeidung bzw. Minimierung des Pflichtteilsanspruchs informieren.
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### Beispiel-Fälle zur Orientierung
**Fall 1: Enterbtes Kind fordert Auskunft**
- **Ausgangslage:** Kind ist enterbt, fordert Nachlassverzeichnis und Belege.
- **Vorgehen:** Erbe erstellt strukturiertes Nachlassverzeichnis, dokumentiert Passiva, legt nachvollziehbare Kontostände und Immobilienunterlagen vor; bei strittigen Werten wird ein Gutachten eingeholt.
- **Ergebnis:** Pflichtteil wird auf belastbarer Basis berechnet; Streitpotenzial sinkt, Vergleich ist realistisch.
- **Learning:** Unvollständige Auskunft führt oft schneller zur Klage als eine sachliche, vollständige Offenlegung.
**Fall 2: Schenkung zu Lebzeiten – Anrechnung wird behauptet**
- **Ausgangslage:** Pflichtteilsberechtigter erhielt früher eine größere Zuwendung; Erbe möchte diese anrechnen.
- **Vorgehen:** Prüfung, ob der Erblasser eine wirksame Anrechnungsbestimmung getroffen hat und wie die Zuwendung zu bewerten ist; Berechnung des Restpflichtteils.
- **Ergebnis:** Anspruch wird nicht „beseitigt“, aber der Auszahlungsbetrag kann – je nach Gestaltung – sinken.
- **Learning:** Ohne klare Anrechnungsbestimmung ist „Schenkung = automatisch weniger Pflichtteil“ oft ein Irrtum.
**Fall 3: Nachlass ist fast nur eine Immobilie – Zahlung würde zum Verkauf zwingen**
- **Ausgangslage:** Pflichtteil soll kurzfristig gezahlt werden; Liquidität fehlt.
- **Vorgehen:** Verhandlung über Raten/Teilzahlung; Prüfung einer Stundung (unbillige Härte) und von Sicherheiten.
- **Ergebnis:** Verkauf unter Zeitdruck kann ggf. vermieden oder zeitlich entzerrt werden.
- **Learning:** Frühzeitige Kommunikation und belastbare Zahlen verbessern die Chancen auf tragfähige Zahlungsmodelle.

### Mögliche Kosten
Pflichtteilsstreitigkeiten sind nicht nur emotional, sondern oft auch finanziell belastend. Typische Kosten- und Risikotreiber:
- **Notarielles Nachlassverzeichnis** (Notarkosten, organisatorischer Aufwand)
- **Sachverständigengutachten** (z. B. Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Kunst/Schmuck)
- **Anwalts- und Gerichtskosten**, wenn Auskunft oder Zahlung gerichtlich durchgesetzt/abgewehrt wird
- **Liquiditätskosten** (Kreditaufnahme, Verkauf unter Zeitdruck)
- **Verzugsrisiken** (wenn Zahlungsansprüche im Streit stehen und Fristen gesetzt werden)
 

## 7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

### Irrtum 1: „Enterbung verhindert automatisch den Pflichtteil“
**Richtig ist:** Enterbung schließt die Erbenstellung aus – der Pflichtteil kann trotzdem bestehen.
**Was ist zu prüfen:** Gehört die Person zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB)? Gibt es wirksamen Verzicht/Entzug?

### Irrtum 2: „Ich muss nichts herausgeben, bevor ich weiß, wie hoch der Pflichtteil ist“
**Richtig ist:** Auskunft (Nachlassverzeichnis/ggf. Wertermittlung) ist regelmäßig die Grundlage, damit der Pflichtteilsberechtigte überhaupt beziffern kann.
**Was ist zu prüfen:** Welche Nachlasspositionen, Schulden und Zuwendungen sind offenlegungspflichtig?

### Irrtum 3: „Notarielles Nachlassverzeichnis heißt: Der Notar haftet – ich nicht“
**Richtig ist:** Schuldner der Auskunft bleibt der Erbe; die Form ändert die Verantwortung nicht.
**Was ist zu prüfen:** Vollständigkeit der Unterlagen, Mitwirkungspflichten, realistische Wertermittlung.

### Irrtum 4: „Erbunwürdigkeit lässt sich leicht behaupten“
**Richtig ist:** Erbunwürdigkeit setzt eng begrenzte, schwere Tatbestände voraus und muss typischerweise gerichtlich durchgesetzt werden.
**Was ist zu prüfen:** Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen wirklich vor (§ 2339 BGB) und wer ist klageberechtigt?

### Irrtum 5: „Stundung bedeutet: Der Pflichtteil entfällt“
**Richtig ist:** Stundung verschiebt die Fälligkeit/Abwicklung – der Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen.
**Was ist zu prüfen:** Unbillige Härte, Interessenabwägung, zumutbare Alternativen (Raten, Sicherheiten, Teilverwertung).
**Transparenz-Hinweis**
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 02.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
**Quellen:** **Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)** – insbesondere §§ 2303 ff. (Pflichtteil), § 2314 (Auskunft/Wertermittlung), § 2315 (Anrechnung), § 2332 (Verjährung), § 2333 (Pflichtteilsentzug), § 2339 (Erbunwürdigkeit).

### Letzte Aktualisierung
**02.04.2026**
- Am Anfang steht jetzt ein kurzer Überblick, der sofort erklärt, was in der Praxis wirklich möglich ist.
- Es ist klarer getrennt, was allgemein gilt – und wo Details im konkreten Fall entscheidend sind.
- Es gibt neue Beispiele aus typischen Situationen, damit man den Ablauf besser versteht.
- Ein eigener Abschnitt erklärt typische Kosten und warum Pflichtteilsfälle oft teuer werden.
- Häufige Irrtümer sind als eigene Rubrik aufgenommen, damit typische Denkfehler vermieden werden.
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 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 02.04.2026
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