5. Kosten & Kostenübernahme
Sofern Pflichtteilsberechtigte außergerichtlich oder gerichtlich einen Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen, können unter Umständen Anwalts- und Gerichtskosten damit verbunden sein. Diese gelten als anerkannte Schadensposition und sind bei einer erfolgreichen Durchsetzung des Pflichtteilsanspruch vom Erben zu tragen.
Kosten
Außergerichtliche Kosten
Wird eine außergerichtliche Einigung mit dem Erben bezüglich des Pflichtteilsanspruchs angestrebt, sind Gutachterkosten denkbar. Diese entstehen, wenn dieser beispielsweise die in einem Nachlassverzeichnis verzeichneten werthaltigen Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Grundstücke auf korrekte Ansetzung überprüft. Wird – um u. a. die Verhandlungen mit der Gegenseite zu verkürzen – außerdem ein Anwalt hinzugezogen, löst dessen Tätigkeit Anwaltskosten aus.
Diese Kosten sind dabei abhängig vom Streitwert – also von der konkreten Höhe des Pflichtteilsanspruchs – und werden auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Folgende Kosten könnte der Anwalt in Rechnung stellen:
- 1,3-fache Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung,
- 1,5-fache Einigungsgebühr für eine außergerichtliche Einigung.
Zum besseren Verständnis haben wir in der folgenden Tabelle exemplarische Streitwerte und daraus resultierende Anwaltskosten für Sie zusammengestellt:
Streitwert bis ...
|
Anwaltskosten
|
500 €
|
126,00 €
|
2.000 €
|
420,00 €
|
4.000 €
|
705,60 €
|
Hinweis: Anwaltskosten werden immer individuell und mit Blick auf den Einzelfall berechnet. Die Werte der Tabelle dienen deshalb nur zur groben Orientierung.
Bezüglich der anwaltlichen Vertretung kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis abgeschlossen werden. In diesem Fall würde der Anwalt seine Leistungen dann auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden berechnen.
Gerichtliche Kosten
Ist der Erbe nicht bereit, einen Pflichtteil auszuzahlen, oder will einen viel geringeren Pflichtteil auszahlen, als dem Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, kann dieser seinen Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend machen. Dies löst dann Gerichtskosten aus, die sich aus gerichtlichen Gebühren für die Tätigkeit des Gerichts und aus gerichtlichen Auslagen für Zeugenbefragungen, Gutachten, Dolmetscher oder Telekommunikation bzw. Post zusammensetzen können. Auch deren Höhe ist vom Streitwert – also dem geforderten Pflichtteil – abhängig.
Wird ein Gerichtsprozess mit anwaltlicher Unterstützung bestritten, so kann laut RVG u. a. folgende Gebühren berechnen:
- 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Klageerhebung,
- 1,2-fache Termingebühr für die Wahrnehmung der Güteverhandlung und des Kammertermins,
- 1,5-fache Einigungsgebühr für das anwaltliche Mitwirken an der Einigung der Parteien.
In der folgenden Tabelle sind beispielhaft einige Streitwerte und die daraus resultierenden Anwalts- und Gerichtskosten zusammengefasst:
Streitwert bis ...
|
Anwalts- und Gerichtskosten
|
500 €
|
192,50 €
|
2.000 €
|
614,00 €
|
4.000 €
|
1.009,00 €
|
Hinweis: Anwaltskosten werden immer individuell und mit Blick auf den Einzelfall berechnet. Die Werte der Tabelle dienen deshalb nur zur groben Orientierung.
Alternative ohne Kostenrisiko – erfolgsabhängige Vergütung
Abhängig von der Höhe des Pflichtteils können die Anwalts- und Gerichtskosten für eine gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sehr hoch ausfallen. Damit Sie dennoch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, obwohl Sie
- die hohen Kosten und das Risiko einer Klage vermeiden möchten oder
- nicht über das nötige Geld für rechtliche Schritte verfügen,
können Sie eine Prozesskostenfinanzierung erwägen. Dabei übernimmt ein Finanzierer sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten und wird – im Erfolgsfall – prozentual an der Auszahlung des Pflichtteils beteiligt. Kosten entstehen Ihnen also erst dann, wenn Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich geltend gemacht haben.
Kostenübernahme
Wird ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, können die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten durch verschiedene Möglichkeiten finanziert werden:
- Nachträgliche Kostenübernahme durch den Erben: Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für die rechtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs tragen. Allerdings können diese vom Erben zurückgefordert werden, wenn dieser den Pflichtteil nicht unmittelbar nach dem Erbfall auszahlt. Der Erbe ist dann selbstverschuldet in Zahlungsverzug geraten und muss sämtliche Kosten tragen. Auch wenn der Erbe eine etwaige Pflichtteilsklage verliert, muss er die entstanden Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
- Prozesskostenhilfe: Sollte ein Pflichtteilsberechtigte, der einen Pflichtteil geltend machen will, nicht in der Lage sein, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Dafür ist ein formloser Antrag nebst einem Einkommensnachweis beim zuständigen Gericht einzureichen.
- Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Manche Rechtsschutzversicherungen decken auch erbrechtliche Angelegenheiten ab und übernehmen anfallende Anwalts- und Gerichtskosten, die bei einer Auseinandersetzung mit den Erben entstehen könnten. Dies ist allerdings abhängig von der individuellen Versicherungspolice.