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Pflichtteilsverzicht anfechten: Gründe, Voraussetzungen & Alternativen
Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteilsverzicht anfechten
Stand 19.10.2018
Lesezeit 9 min

Pflichtteilsverzicht anfechten: Gründe, Voraussetzungen & Alternativen

Im Rahmen eines Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet ein pflichtteilsberechtigter Erbe noch zu Lebzeiten eines Erblassers auf seine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Erbe. Nicht immer ist sich der Verzichtende über die Konsequenzen bewusst oder wurde gar bezüglich dieser getäuscht. Um einen solchen Verzicht rückgängig zu machen, können Erben den Pflichtteilsverzicht anfechten.

Beitrag von Carolin Stadler
7.032 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Pflichtteilsverzicht anfechten – Voraussetzungen
  2. Wie kann ich einen Pflichtteilsverzicht anfechten?
  3. Folgen & Auswirkungen der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts
  4. Wie kann mir ein Anwalt helfen?
  5. Kosten für eine Pflichtteilsverzichtsanfechtung
  6. Alternative: Pflichtteilsverzicht aufheben
  7. Tipp: juristische Unterstützung bei der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts

1. Pflichtteilsverzicht anfechten – Voraussetzungen

Haben Erblasser und Erbe einen vertraglichen Pflichtteilsverzicht vereinbart, kann der verzichtende Erbe im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Ist der Verzicht beispielsweise aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung zustande gekommen, kann man den Pflichtteilsverzicht anfechten. Dafür muss ein Anfechtungsgrund nachgewiesen und eine schriftliche Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden – dieses entscheidet dann über die Gültigkeit des Pflichtteilsverzichts.

Ausführlichere Informationen zum Pflichtteilsverzicht, dessen Voraussetzungen und Folgen finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsverzicht. Wie ein solcher Pflichtteilsverzicht vertraglich geregelt werden kann, welche gesetzlichen Anforderungen dabei berücksichtigt werden sollten und mit welchen Kosten in diesem Zusammenhang zu rechnen ist, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Aus welchen Gründen man einen Pflichtteilsverzicht anfechten darf und wer genau dazu berechtigt ist, erklären wir Ihnen in den folgenden Kapiteln.

Gründe für die Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts

Grundsätzlich kann man den Pflichtteilsverzicht anfechten, wenn der Verzichtende den Vertrag gegen seinen eigentlichen Willen unterschrieben hat.

Das ist der Fall, wenn

  • ein Irrtum vorliegt,
  • der Verzichtende getäuscht oder bedroht wurde oder
  • der Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig gestaltet ist.

Irrtum

Ein Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser für die Vertragsunterzeichnung keinen korrekten Nachlasswert ermitteln konnte und der Verzichtende von einem niedrigeren Wert ausgeht. Hat der Erbe den Vertrag irrtümlich unterschrieben, kann er den Pflichtteilsverzicht anfechten.

Täuschung/Drohung

Wird der Erbe durch eine Täuschung oder Bedrohung zur Unterzeichnung des Pflichtteilsverzichts gebracht, ist dieser ggf. nichtig. Das ist z. B. der Fall, wenn der Erblasser absichtlich ein falsches Nachlassverzeichnis erstellt.

Sittenwidrigkeit

Gemäß § 138 BGB ist der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig, wenn die Unerfahrenheit oder Notlage des Erben ausgenutzt wird. Bringt z. B. ein Erblasser einen jungen Erben zum Verzicht, obwohl sich dieser der Folgen nicht bewusst ist, ist der Vertrag sittenwidrig – und der Erbe kann den Pflichtteilsverzicht anfechten.

Rechtsberatung
Erfolgschancen einer Anfechtung:

Die Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts sind grundsätzlich vom Nachweis des Anfechtungsgrundes abhängig. Der Anfechtende trägt dabei die Beweislast und muss den Grund einwandfrei nachweisen können – andernfalls ist eine Anfechtung erfolglos und der Pflichtteilsverzicht bleibt bestehen.

Ein Anwalt kann prüfen, ob in Ihrem individuellen Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Pflichtteilsverzicht anzufechten. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.

Wer darf einen Pflichtteilsverzicht anfechten?

Grundsätzlich darf jede Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, den Pflichtteilsverzicht anfechten – insbesondere der

  • verzichtende Erbe oder Pflichtteilsberechtigte und
  • der Erblasser selbst.

Der verzichtende Erbe oder Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteilsverzicht anfechten, weil dieser unmittelbar Auswirkungen auf ihn hat und er somit von einer Aufhebung des Pflichtteilsverzichts profitieren würde. Darüber hinaus hat der Erblasser ein sogenanntes Selbstanfechtungsrecht und muss in diesem Fall selbst den Anfechtungsgrund nachweisen.

Ausführlichere Informationen zu den pflichtteilsberechtigten Personen, die einen Pflichtteilsverzicht anfechten dürfen, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Pflichtteilsberechtigte.

Sie möchten einen Pflichtteilsverzicht anfechten?
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Fristen

Die Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts ist grundsätzlich nur vor dem Erbfall und innerhalb von zehn Jahren nach Unterzeichnung eines Pflichtteilverzichtsvertrages möglich. Ist der Erbfall bereits eingetreten oder liegt die Vertragsunterzeichnung länger als zehn Jahre zurück, kann man keinen Pflichtteilsverzicht anfechten.

Zudem müssen Anfechtende abhängig vom Anfechtungsgrund besondere Fristen beachten:

  • Anfechtung wegen Täuschung/Drohung: innerhalb eines Jahres nach Kenntnis über die absichtliche Täuschung oder Ende der Bedrohungslage,
  • Anfechtung wegen Irrtums: unmittelbar nach Kenntnis über den Irrtum.

2. Wie kann ich einen Pflichtteilsverzicht anfechten?

Sind Sie anfechtungsberechtigt und können den Anfechtungsgrund nachweisen, können Sie den Pflichtteilsverzicht anfechten. Wie eine solche Anfechtung abläuft und welche Fristen zu beachten sind, erklären wir Ihnen jetzt.

Ablauf

Folgende Schrittfolge kann beachtet werden, wenn man einen Pflichtteilsverzicht anfechten möchte:

  • Anfechtungsgrund nachweisen: Damit die Anfechtung erfolgreich und der Pflichtteilsverzicht unwirksam ist, muss der Anfechtende den Anfechtungsgrund einwandfrei nachweisen können. Ein solcher Nachweis könnte beispielsweise über Dokumente oder Zeugen gelingen. So könnten Letztere eine mögliche Täuschung durch den Erblasser oder einen Irrtum des Verzichtenden bestätigen.
  • Erstellung & notarielle Beglaubigung der Anfechtungserklärung: Um einen Pflichtteilsverzicht anfechten zu können, ist zunächst eine Anfechtungserklärung zu erstellen. Diese muss zudem durch einen Notar beglaubigt werden.
  • Anfechtungserklärung einreichen: Die notariell beglaubigte Anfechtungserklärung ist dann beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen.
  • Entscheidung des Nachlassgerichtes: Das Nachlassgericht entscheidet abschließend über die Gültigkeit des Pflichtteilsverzichtes. Entscheidet das Gericht, dass der Verzicht gültig ist, bleibt er bestehen und der Verzichtende hat im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch. Entscheidet es für den Verzichtenden, ist der Pflichtteilsverzicht ungültig.
Checklist
Inhalt der Anfechtungserklärung
  • Datum der Anfechtung,
  • persönliche Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer des Anfechtenden,
  • Bezeichnung des Gerichts und dessen Anschrift,
  • persönliche Daten des Erblassers,
  • Angaben zum Pflichtteilsverzichtsvertrag wie Datum, Höhe der Abfindung und besondere Bedingungen,
  • Erklärung des Anfechtungsgrundes,
  • Unterschrift des Anfechtenden.

Dauer

Wie lange es konkret dauert, wenn man einen Pflichtteilsverzicht anfechten möchte, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Das liegt vor allem daran, dass jeder Pflichtteilsverzicht unter sehr individuellen Umständen zustande gekommen ist und daher auch die Gründe für eine Anfechtung sehr verschieden ausfallen. Manche Anfechtungsgründe lassen sich aufgrund etwaiger Dokumente oder Zeugenaussagen relativ leicht nachweisen – bei anderen hingegen fehlt diese Beweislage oder muss erst mühselig hergestellt werden. Daneben ist die Dauer aber auch von der tatsächlichen Arbeitsbelastung des Nachlassgerichtes abhängig.

3. Folgen & Auswirkungen der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts

Wollen Verzichtende den Pflichtteilsverzicht anfechten und das zuständige Nachlassgericht entscheidet in deren Sinne, wird der Pflichtteilsverzicht ungültig und der Berechtigte kann seinen Pflichtteil am Erbe einfordern. Der Erbe muss in diesem Fall den Pflichtteil auszahlen. Bei erfolgreicher Anfechtung kann jedoch beachtet werden, dass die Abfindungssumme, die als Entschädigung für den Pflichtteilsverzicht gezahlt wurde, an den Erblasser zurückgezahlt werden muss.

Hinweis
Trotz Pflichtteilsverzichts erben:

Wurde die Anfechtung des Pflichtteilsverzichts abgelehnt und der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist weiterhin gültig, bedeutet das nicht automatisch, dass der Verzichtende keinen Teil vom Nachlass erhält. Er wird dann immer noch gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Erbfall berücksichtigt. Nur nach einer Enterbung im Testament des Erblassers erhält der Erbe keinen Teil vom Nachlass.

4. Wie kann mir ein Anwalt helfen?

Ein Pflichtteilsverzicht, der unter Drohung oder Täuschung durch den Erblasser oder aufgrund eines Irrtums des Verzichtenden zustande gekommen ist, kann angefochten werden. Kann der Anfechtungsgrund durch u. a. Dokumente oder Zeugen nicht zweifelsfrei nachgewiesen, stehen die Chancen allerdings sehr schlecht, dass das zuständige Nachlassgericht für eine Anfechtung entscheidet. Auch eine fehlerhafte Anfechtungserklärung kann bewirken, dass ein ungültiger Pflichtteilsverzicht weiterhin Rechtsgültigkeit hat – man also den Pflichtteil nicht anfechten kann und der Verzichtende dann keinen Pflichtteil beim Erbfall erhält.

Ein Anwalt für Erbrecht kann hier Abhilfe schaffen und sicherstellen, dass der Nachweis des Anfechtungsgrundes über eine rechtssichere Beweisführung gelingt und die Anfechtungserklärung form- und fristgerecht eingereicht wird. Sollte ein rechtssicherer Nachweis des Anfechtungsgrundes aufgrund fehlender Beweise wie Dokumente oder Zeugen nicht möglich sein, kann er in Verhandlungen mit dem Erblasser eine Aufhebung des Pflichtteilsverzichtes anstrengen.

Ein Anwalt kann u. a. folgende Aufgaben für Sie übernehmen:

  • rechtsgültiger Beweis des Anfechtungsgrundes,
  • zweifelsfreie Beweisführung für Anfechtungserklärung & das Nachlassgericht,
  • Prüfung & Realisierung juristischer Alternativen bei unzureichender Beweislage,
  • Erarbeitung & form- und fristgerechte Einreichung der Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht,
  • Betreuung über die Anfechtung des Pflichtteils hinaus – z. B. Berechnung der konkreten Höhe des Pflichtteils, Einforderung des Pflichtteils bei den Erben, Durchsetzung des Zahlungsanspruchs
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5. Kosten für eine Pflichtteilsverzichts­anfechtung

Will der verzichtende Erbe seinen Pflichtteilsverzicht anfechten, entstehen Kosten für

  • die Beglaubigung der Anfechtungserklärung durch einen Notar,
  • die Einreichung der Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht und
  • die anwaltliche Beratung – falls der Erbe diese in Anspruch nimmt.

Für eine Beglaubigung der Anfechtungserklärung berechnet der Notar mindestens 20 € und in der Regel höchstens 70 € – je nach Umfang der Erklärung.

Wird die beglaubigte Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht, fallen dafür ebenfalls Gebühren an. Diese sind abhängig vom Nachlasswert und berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). In der nachfolgenden Tabelle haben wir beispielhaft einige Gebühren für Sie zusammengestellt:

Nachlasswert

Gebühren im Nachlassgericht

5.000 €

22,50 €

10.000 €

37,50 €

50.000€

82,50 €

100.000 €

136,50 €

200.000 €

217,50 €

Möchte der Erbe seinen Pflichtteilsverzicht anfechten und dabei von einem Anwalt unterstützt werden, fallen für dessen Arbeit Anwaltskosten an. Diese richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – eine individuelle Honorarvereinbarung beispielsweise über eine Abrechnung auf Stundenbasis ist aber auch möglich. Die Kosten sind dabei abhängig vom Nachlasswert. In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen exemplarisch mögliche Anwaltskosten für verschiedene Nachlasswerte zusammengestellt:

Nachlasswert

Anwaltskosten

5.000 €

5.000 €

10.000 €

1.883,06 €

50.000 €

3.989,92 €

100.000 €

5.031,80 €

200.000 €

6.731,12 €

6. Alternative: Pflichtteilsverzicht aufheben

Wenn man einen Pflichtteilsverzicht anfechten will, kann man vor Einreichung einer Anfechtungserklärung auch etwaige Alternativen bedenken. So bietet sich in diesem Zusammenhang eine Aufhebung des Pflichtteilsverzichts an. Dafür

  • müssen beide Vertragsparteien der Aufhebung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zustimmen – Erblasser und Erbe einigen sich folglich einvernehmlich –,
  • muss ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, der notariell beurkundet wird,
  • sollte eine bereits gezahlte Abfindung zurückgezahlt werden.

Unterzeichnen sowohl Erblasser als auch Erbe den Aufhebungsvertrag, ist der Pflichtteilsverzicht nichtig und der Erbe erhält seinen gesetzlichen Pflichtteil gemäß Pflichtteilsrecht.

7. Tipp: juristische Unterstützung bei der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts

Liegt bei einem Verzicht auf einen Pflichtteil ein Irrtum oder eine Täuschung vor oder wurde der Verzichtsvertrag unter Drohung unterschrieben, lässt sich ein Pflichtteilsverzicht anfechten. Wird dabei der jeweilige Anfechtungsgrund nicht einwandfrei bewiesen oder inhaltliche oder formale Anforderungen an eine Anfechtungserklärung nicht beachtet, bleibt der Pflichtteilsverzicht bestehen und der Verzichtende wird im Erbfall seinen Pflichtteil nicht erhalten. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind und der Anfechtungsgrund zweifelsfrei nachgewiesen wird. Zudem kann er durch eine rechtssichere Beweisführung gewährleisten, dass der Pflichtteilsverzicht schnell und unkompliziert angefochten werden kann. Bei ungünstiger Beweislage kann er alternativ dafür sorgen, dass über Verhandlungen mit dem Erblasser eine Aufhebung des Pflichtteilsverzichts erreicht wird.

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Carolin Stadler
Über die Autorin
Carolin Stadler

Carolin Stadler hat als Teil der juristischen Redaktion von advocado jahrelange Erfahrung im Schreiben von Ratgeber-Artikeln zu Rechtsthemen – insbesondere zum Erbrecht und Patentrecht. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist das Studium der Organisationskommunikation.

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