6. Wenn der (künftige) Erbe nicht verzichten will – welche Optionen gibt es?
Ein Pflichtteilsverzicht ist freiwillig. Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich bestehen.
Was häufig stattdessen geprüft wird (ohne dass das „immer passt“):
- Gestaltung im Testament/Erbvertrag, z. B. Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament (kann wirken, ersetzt aber keinen Verzicht und muss passend formuliert sein).
- Lebzeitige Übertragungen (Schenkungen) – dabei müssen mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche mitgedacht werden.
- In sehr seltenen Fällen: Pflichtteilsentziehung – das geht nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes und muss durch letztwillige Verfügung angeordnet und begründet werden. (§§ 2333, 2336 BGB)
Gerade in diesen Konstellationen lohnt sich meist eine individuelle Prüfung, weil kleine Formulierungs- oder Strukturfehler später teure Konflikte auslösen können.
7. Pflichtteilsverzicht: Aufhebung und Anfechtung
Aufhebung
Ein Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nur einvernehmlich aufgehoben werden – also durch einen neuen Vertrag zwischen den Beteiligten, regelmäßig erneut notariell beurkundet.
Anfechtung
Wie andere Verträge kann auch ein Pflichtteilsverzicht angefochten werden, z. B. bei:
- Irrtum,
- arglistiger Täuschung,
- Drohung,
- in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit.
Ob das greift, hängt stark vom Einzelfall und den Umständen beim Vertragsschluss ab.
Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Berliner Testament – Absicherung des Ehepartners
Ausgangslage: Ehepaar setzt sich gegenseitig als Alleinerben ein; Kinder sind Schlusserben. Risiko: Kinder verlangen beim ersten Todesfall Pflichtteil, der Ehepartner müsste auszahlen.
Vorgehen: Kinder schließen gegen Abfindung einen notariellen Pflichtteilsverzicht (ggf. beschränkt auf den ersten Erbfall). Testament wird darauf abgestimmt.
Ergebnis: Überlebender Ehepartner ist finanziell entlastet; Konfliktpotenzial beim ersten Todesfall sinkt deutlich.
Fall 2: Familienunternehmen – Liquidität schützen
Ausgangslage: Ein Kind soll das Unternehmen übernehmen, Geschwister sollen nicht durch Pflichtteilsansprüche den Betrieb gefährden.
Vorgehen: Beschränkter Pflichtteilsverzicht der Geschwister bezogen auf Unternehmensanteile; Ausgleich über Abfindung/Raten/Übertragung anderer Vermögenswerte.
Ergebnis: Unternehmensfortführung wird wahrscheinlicher, ohne dass zwingend Unternehmenssubstanz verkauft werden muss.
Fall 3: Immobilie geht an ein Kind – Streit vermeiden
Ausgangslage: Eine Immobilie soll bereits zu Lebzeiten an Kind A übertragen werden; Kind B soll später nicht über Pflichtteilsergänzung nachfordern.
Vorgehen: Vertragliche Gesamtlösung: Übertragung + (beschränkter) Pflichtteilsverzicht + klare Regelung zur Abfindung und zu Ergänzungsansprüchen.
Ergebnis: Erwartbare Streitpunkte werden vorgezogen geklärt; die Familienkommunikation ist oft der entscheidende Erfolgsfaktor.
8. Kosten eines Pflichtteilsverzichts
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und hängen am Geschäftswert (vereinfacht: am Wert dessen, worauf verzichtet wird). Maßgeblich ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Wichtig: Zu der reinen Beurkundungsgebühr kommen typischerweise Auslagen und Umsatzsteuer hinzu. Je nach Gestaltung (z. B. zusätzliche Erklärungen, Vollzugstätigkeiten) kann es weitere Gebührenpositionen geben.
Beispiele (2,0 Gebühr – reine Notargebühr, ohne Auslagen/USt):
- 5.000 € → 90 €
- 10.000 € → 150 €
- 50.000 € → 330 €
- 100.000 € → 546 €
- 200.000 € → 870 €
- 500.000 € → 1.870 €