Geliebtentestament: Erklärung, Sittenwidrigkeit & Auswirkungen auf den Pflichtteil
Geliebtentestament: Erklärung, Sittenwidrigkeit & Auswirkungen auf den Pflichtteil
Torben Rath
Beitrag von Torben Rath
Redakteur für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Testament Geliebtentestament

Mit einem sogenannten Geliebtentestament können Sie als Erblasser einen Geliebten, mit dem Sie nicht verheiratet sind, als Alleinerben einsetzen und ihre Familie als Erben ausscheiden lassen. Obgleich solche Testamente mitunter als moralisch fragwürdig angesehen werden, wird ihre Gültigkeit regelmäßig von Gerichten bestätigt. Was genau ein Geliebtentestament ist, welche Auswirkungen es auf Kinder und Ehepartner hat und warum es nur ausnahmsweise sittenwidrig ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt
  1. 1. Was ist ein Geliebtentestament?
  2. 2. Testierfreiheit ermöglicht Geliebtentestament
  3. 3. Pflichtteil beim Geliebtentestament
  4. 4. Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments
  5. 5. Anfechtung eines Geliebtentestaments
  6. 6. Muster verwenden für das Geliebtentestament?
  7. 7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
  8. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  9. 1. Was ist ein Geliebtentestament – und was wird damit geregelt?
  10. 2. Testierfreiheit ermöglicht das Geliebtentestament  – hat aber Grenzen
  11. 3. Welche Ansprüche Ehepartner und Kinder trotzdem haben können
  12. 4. Wann ein Geliebtentestament unwirksam sein kann
  13. 5. Geliebtentestament anfechten: wer, wie, worauf es ankommt
  14. 6. Unterlagen und Nachweise: Was jetzt wichtig ist
  15. 7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen
  16. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Geliebtentestament: Erklärung, Sittenwidrigkeit & Auswirkungen auf den Pflichtteil

Geliebtentestament: Erklärung, Sittenwidrigkeit & Auswirkungen auf den Pflichtteil

Mit einem sogenannten Geliebtentestament können Sie als Erblasser einen Geliebten, mit dem Sie nicht verheiratet sind, als Alleinerben einsetzen und ihre Familie als Erben ausscheiden lassen. Obgleich solche Testamente mitunter als moralisch fragwürdig angesehen werden, wird ihre Gültigkeit regelmäßig von Gerichten bestätigt. Was genau ein Geliebtentestament ist, welche Auswirkungen es auf Kinder und Ehepartner hat und warum es nur ausnahmsweise sittenwidrig ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

1. Was ist ein Geliebtentestament?

Das Geliebtentestament – auch Mätressentestament genannt – ist eine besondere Testamentsform, bei der ein verheirateter Erblasser eine Geliebte/einen Geliebten als Alleinerben einsetzt und gleichzeitig seinen Ehepartner enterbt. Betroffen von dieser Enterbung sind neben dem Ehepartner auch die Abkömmlinge des Erblassers. Infolgedessen erben die Angehörigen grundsätzlich nur den Pflichtteil, während die geliebte Person den Großteil des Nachlasses erhält.

Nachfolgend erfahren Sie, inwiefern die Testierfreiheit dem Erblasser ein Geliebtentestament ermöglicht und wo deren Grenzen liegen.

2. Testierfreiheit ermöglicht Geliebtentestament

Aufgrund der dem deutschen Erbrecht zugrunde gelegten Testierfreiheit darf der Erblasser frei darüber entscheiden, wie er seinen Nachlass regelt. Infolgedessen kann der Erblasser im Rahmen eines Geliebtentestaments seine gesamte Familie – einschließlich seiner Kinder und seines Ehepartners – zugunsten einer/eines Geliebten enterben.

Demnach wird die freie Entscheidungsgewalt des Erblassers über sein Vermögen weder durch moralische Pflichten gegenüber der Familie noch durch eine Benachteiligung der Angehörigen beschränkt.

Gleichwohl hat die in Art. 14 des Grundgesetzes geregelte Testierfreiheit keine uneingeschränkte Gültigkeit. Sie endet immer dann, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Wann ein Geliebtentestament sittenwidrig sein kann und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, lesen Sie in Kapitel 4 – Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments.

Im folgenden Abschnitt erfahren Sie, wer bei Vorliegen eines Geliebtentestaments Pflichtteilsansprüche hat, wie hoch diese sind und wie sie sich berechnen lassen.

3. Pflichtteil beim Geliebtentestament

Wird die/der Geliebte des Erblassers zuungunsten der Angehörigen als Alleinerbe eingesetzt, haben diese nach § 2303 BGB zumindest einen Pflichtteilsanspruch.

Durch diese gesetzliche Regelung wird auch im Rahmen eines Geliebtentestaments sichergestellt, dass die Angehörigen trotz gegensätzlichem Willens des Erblassers eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe erhalten.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Einen rechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe haben lediglich die engsten Verwandten des Erblassers – wenn sie pflichtteilsberechtigt sind.

Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Wer ist pflichtteilsberechtigt?“.

Wann kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Die Pflichtteilsberechtigten müssen gemäß § 195 und § 199 BGB für die Durchsetzung ihrer Ansprüche eine dreijährige Verjährungspflicht einhalten. Diese beginnt nicht mit Eintritt des Erbfalls, sondern immer erst mit dessen Kenntnisnahme. Nach Ablauf der drei Jahre erlischt der Pflichtteilsanspruch vollständig.

Ausführlichere Informationen & wichtige Sonderregelungen finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil-Verjährung“.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des jeweiligen Pflichtteils ist immer abhängig von der individuellen Erbmasse und der gesetzlichen Erbquote. Hierbei müssen sich die Betroffenen zunächst einen Überblick über den Wert des Nachlasses verschaffen.

Weiterführende Information und einen Pflichtteilrechner finden Sie in unserem Beitrag „Wie hoch ist der Pflichtteil?“.

Im nächsten Abschnitt erläutern wir Ihnen, wann ein Geliebtentestament als sittenwidrig gilt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und was die Rechtsprechung dazu sagt.

4. Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments

Auch wenn letztwillentliche Verfügungen wie das Geliebtentestament bei den betroffenen Familienangehörigen auf großes Unverständnis stoßen können, sind sie nur in Ausnahmefällen sittenwidrig.

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1970 (III ZB 23/68) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein solches Testament nicht deshalb schon sittenwidrig ist, weil zwischen dem Erblasser und der Geliebten ein außereheliches Liebesverhältnis bestand.

Dass ein Geliebtentestament nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen sittenwidrig ist, verdeutlicht das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.08.2008 (Az. 3 Wx 100/08):

Die Richter mussten dabei über die Testamentsanfechtung einer Witwe entscheiden, deren verstorbener Mann 16 Jahre zuvor eine Prostituierte kennengelernt hatte, mit der er seither ein außereheliches Verhältnis pflegte. Die letzten vier Jahre vor seinem Tod bewohnte er mit dieser eine gemeinsame Wohnung. Seine Ehefrau und er waren gleichzeitig aber noch Miteigentümer eines Wohnhauses, welches von der Frau nach der Trennung allein bewohnt wurde.

Nachdem ihr Mann verstorben war, beantragte die Ehefrau einen Alleinerbschein, da sie das Testament als sittenwidrig ansah. Die Ehefrau führte vor allem die Befürchtung an, dass sie sich mit der neuen Eigentümerin nicht einigen könne und sie ihr „angestammtes Wohnhaus“ aufgrund einer Teilversteigerung möglicherweise verlieren würde. Das Gericht lehnte den Antrag der Witwe ab. Aufgrund des langjährigen Zusammenlebens des Erblassers und seiner Geliebten wertete das OLG Düsseldorf die Erbeinsetzung weder als alleinige Belohnung für sexuelle Hingabe noch als unverhältnismäßige Zurücksetzung der Ehefrau.

Das angeführte Gerichtsurteil verdeutlicht, dass die Gerichte einem Geliebtentestament in der Regel Gültigkeit bescheiden. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und dementsprechende Ungültigkeit liegt nur vor, wenn:

  • Der Erblasser seine/ihren Geliebte(n) ausschließlich für die sexuelle Hingabe entlohnen wollte,
  • ein besonders schwerwiegender Fall einer Zurücksetzung der Angehörigen vorliegt oder
  • keine achtenswerten Gründe für die Erbeinsetzung erkennbar sind. Ein solcher Grund liegt z. B. vor, wenn der/die Geliebte den Erblasser während einer Krankheit betreut oder dessen Pflege im Alter übernommen hat.

5. Anfechtung eines Geliebtentestaments

Sind die enterbten Kinder oder der Ehepartner des Erblassers nicht mit dem Geliebtentestament einverstanden und zweifeln seine Rechtmäßigkeit an, können sie dieses unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.

Anfechtungsgründe

Derjenige, der ein Geliebtentestament anfechten möchte, trägt die Beweislast und muss einen zwingenden Anfechtungsgrund anführen. Dies kann z. B. eine Sittenwidrigkeit des Testaments sein. Als weitere Anfechtungsgründe kommen aber auch Formfehler, Fälschungen oder die Testierunfähigkeit des Erblassers infrage.

Weitere Anfechtungsgründe sowie zusätzliche Informationen zum Thema Testamentsanfechtung finden Sie in unserem Beitrag „Testament anfechten".

Wer darf ein Geliebtentestament anfechten?

Nur Personen, die einen unmittelbaren Vorteil aus der Aufhebung des Testaments erhalten würden, können dieses auch anfechten. Dazu zählen für gewöhnlich alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten. Im Falle des Geliebtentestaments kommen dabei vor allem die Kinder und der Ehepartner des Erblassers infrage.

Form & Frist

Eine Anfechtung des Testaments ist immer erst nach dem Tod Erblassers möglich. Sobald der Erbfall eintritt, kann das Testament aus den oben genannten Gründen angefochten werden. Die hierfür notwendige Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden und ist keiner speziellen Form unterworfen.

Die entsprechende Frist beginnt erst, wenn der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Liegt der Erbfall bereits 30 Jahre zurück, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, da die erbrechtlichen Ansprüche bereits verjährt sind.

6. Muster verwenden für das Geliebtentestament?

Wie oben ausgeführt, kann das Geliebtentestament von Angehörigen angefochten werden, wenn sie eine Sittenwidrigkeit vermuten. Aber auch Formfehler und andere Gründe könnten zu einer erfolgreichen Anfechtung führen.

Wer ein Geliebtentestament aufsetzen möchte, muss dieses eindeutig formulieren und eine nachvollziehbare Begründung für die Erbeinsetzung der/des Geliebten nennen. Infrage kommen z. B. eine umfassende Betreuung im Krankheitsfall oder die Pflege im Alter.

Vor diesem Hintergrund kann es nachteilig sein, auf Mustervorlagen aus dem Internet zurückzugreifen, weil diese allgemeine Formulierungen enthalten und Ihrer individuellen Situation nicht gerecht werden könnten.  Stattdessen können Sie Ihr Geliebtentestament mit Unterstützung eines Anwaltes formulieren. Dieser verfügt über das nötige Fachwissen und kann für ein fehlerfreies Testament sorgen.

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Aufgrund der Testierfreiheit können Sie im Rahmen eines Geliebtentestaments eine Geliebte bzw. einen Geliebten als Alleinerben einsetzen. Wichtig ist dabei allerdings die Begründung der Erbeinsetzung.

Damit sichergestellt ist, dass Ihr Testament zugunsten dieser geliebten Person auch einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standhält, kann die Unterstützung eines Anwalts für Erbrecht sinnvoll sein. Er kann für Sie ein solches Testament rechtssicher erstellen.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Geliebtentestament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine verheirateter Erblasserin eine Person außerhalb der Ehe (umgangssprachlich „Geliebter“) begünstigt – etwa als Erb*in – und nahe Angehörige dadurch ganz oder weitgehend von der Erbfolge ausschließt.

Gilt typischerweise, wenn …

  • der/die Erblasserin verheiratet war (oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte) und eine andere Person als Ehepartnerin/Partner*in begünstigt,
  • Ehepartner*in und/oder Kinder im Testament nicht oder nur gering bedacht sind,
  • die begünstigte Person den Großteil des Nachlasses erhalten soll (z. B. als Alleinerb*in).

Wichtiger Sonderfall (hier reicht allgemeine Orientierung oft nicht aus):
Wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (z. B. „Berliner Testament“) existiert, kann eine spätere Einzelverfügung unwirksam oder angreifbar sein – dann sollte der konkrete Wortlaut und die Bindungswirkung zuerst geprüft werden.

Wichtigste Frist:
Eine Testamentsanfechtung ist grundsätzlich nur innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich; spätestens ist sie 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen.

Welche Informationen/Unterlagen Sie meist brauchen

  • Testament(e) im Original bzw. beglaubigte Abschrift + Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
  • Angaben zu Familie (Ehe, Kinder, ggf. frühere Kinder, Adoptionen) und zu früheren Verfügungen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament)
  • Übersicht über Nachlasswerte und größere Schenkungen der letzten Jahre
  • Bei Streit: Hinweise/Belege zu Formmängeln, Testierfähigkeit oder Einflussnahme

Häufigster Fehler:
Viele Betroffene verlassen sich darauf, dass ein Geliebtentestament „sowieso sittenwidrig“ sei – und sichern dadurch weder Belege noch Fristen sauber ab.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Was in der Regel sicher ist

  • Ein Testament zugunsten einer geliebten Person ist nicht automatisch unwirksam, nur weil es eine außereheliche Beziehung gab.
  • Pflichtteilsrechte können trotz Enterbung bestehen (vor allem für Ehepartner*in und Kinder).
  • Unwirksam wird ein Testament häufig nicht wegen Moral, sondern wegen Formfehlern, fehlender Testierfähigkeit oder seltenen Ausnahmefällen von Sittenwidrigkeit.

Wo es auf den Einzelfall ankommt

  • Ob eine Ausnahme vorliegt, in der Gerichte Sittenwidrigkeit annehmen (z. B. „Belohnung ausschließlich für sexuelle Hingabe“ oder besonders gravierende Zurücksetzung ohne nachvollziehbare Gründe).
  • Ob und wie eine Anfechtung im konkreten Verfahren (Erbschein/Nachlassgericht) realistisch ist – inklusive Beweislast.
  • Welche Ansprüche (Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Auskunft) im Detail bestehen und wie hoch sie sind.

1. Was ist ein Geliebtentestament – und was wird damit geregelt?

Ein Geliebtentestament (auch „Mätressentestament“) beschreibt keine eigene Testamentsart, sondern eine typische Konstellation: Eine verheirateter Erblasserin setzt eine Person außerhalb der Ehe als Erbin ein oder ordnet Vermächtnisse zugunsten dieser Person an – und setzt die eigene Familie (teilweise) zurück.

Wichtig ist: „Geliebtentestament“ bedeutet nicht zwingend „Alleinerbe“. In der Praxis kommen u. a. vor:

  • Erbeinsetzung (z. B. als Alleinerbin oder Miterbin),
  • Vermächtnis (z. B. Geldbetrag, Immobilie, Wertpapierdepot),
  • Auflagen oder Bedingungen (rechtlich sensibel, individuell zu formulieren).

2. Testierfreiheit ermöglicht das Geliebtentestament  – hat aber Grenzen

Das deutsche Erbrecht kennt die Testierfreiheit: Wer ein Testament wirksam errichtet, kann grundsätzlich selbst bestimmen, wer etwas aus dem Nachlass erhalten soll – auch wenn Angehörige das als unfair empfinden.

Diese Freiheit hat aber Grenzen. Typisch sind:

  • Pflichtteilsrechte naher Angehöriger,
  • Formvorschriften für Testamente,
  • Unwirksamkeit bei Testierunfähigkeit, Fälschung oder in seltenen Fällen Sittenwidrigkeit.

3. Welche Ansprüche Ehepartner und Kinder trotzdem haben können

Pflichtteil: Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind im Kern die nächsten Angehörigen:

  • Kinder (Abkömmlinge),
  • Ehepartner*in (bzw. eingetragener Lebenspartnerin),
  • Eltern nur dann, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Geschwister, weitere Verwandte oder „entferntere“ Angehörige sind in der Regel nicht pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteil in der Praxis: Worum geht es?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erb*innen (nicht automatisch ein „Mit-Erben“). Häufig dreht sich der Streit daher um:

  • Auskunft zum Nachlass (Welche Werte gibt es?),
  • Wertermittlung (Immobilien, Unternehmen, Schenkungen),
  • Zahlung und ggf. Stundung/Abwicklung.

Pflichtteilsergänzung: Wenn zu Lebzeiten an die geliebte Person verschenkt wurde

Wurde der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten reduziert (z. B. größere Geldgeschenke, Immobilienübertragungen), kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen. Dann wird – vereinfacht gesagt – geprüft, ob und in welchem Umfang Schenkungen den pflichtteilsrelevanten Nachlass erhöhen (je nach Zeitraum und Gestaltung).

Gerade bei langjährigen Beziehungen und Vermögensverschiebungen ist das häufig ein entscheidender Prüfpunkt.

4. Wann ein Geliebtentestament unwirksam sein kann

Sittenwidrigkeit: selten – aber nicht ausgeschlossen

Gerichte gehen bei der Sittenwidrigkeit eines Testaments zurückhaltend vor. Ein Geliebtentestament ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil eine außereheliche Beziehung bestand.

In der Rechtsprechung werden besonders kritisch geprüft – stark vereinfacht – Konstellationen wie:

  • Erbeinsetzung ausschließlich als „Entlohnung“ für sexuelle Hingabe oder zur Sicherung weiterer sexueller Dienste,
  • besonders schwerwiegende Zurücksetzung naher Angehöriger ohne nachvollziehbare Gründe,
  • fehlende achtenswerte Beweggründe in einer Gesamtwürdigung (z. B. wenn sich die Begünstigung nur als „Erkaufen“ einer Beziehung darstellt und weitere Umstände hinzukommen).

Wichtig: Selbst wenn die Situation emotional eindeutig erscheint, entscheidet am Ende die Gesamtwürdigung – und oft die Beweisbarkeit.

Formfehler, Auslegung, Widersprüche

Unabhängig von Moralfragen scheitern Testamente in der Praxis häufig an:

  • Formmängeln (z. B. nicht vollständig handschriftlich beim eigenhändigen Testament, fehlende Unterschrift),
  • Unklarheiten (Wer ist genau gemeint? Erbeinsetzung oder nur Vermächtnis?),
  • Widersprüchen zu früheren Verfügungen (z. B. Erbvertrag/gemeinschaftliches Testament).

Testierfähigkeit und unzulässige Einflussnahme

Eine besonders praxisrelevante Konfliktlinie ist die Frage, ob der/die Erblasser*in bei Errichtung

  • testierfähig war (geistige Klarheit/Urteilsfähigkeit) und
  • die Entscheidung frei getroffen hat oder ob eine erhebliche Beeinflussung vorlag.

Solche Vorwürfe sind beweisintensiv und sollten frühzeitig strukturiert aufgearbeitet werden (siehe Unterlagen/Beweise unten).

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5. Geliebtentestament anfechten: wer, wie, worauf es ankommt

Wer anfechten darf

Anfechten kann grundsätzlich nur, wer von der Unwirksamkeit rechtlich profitieren würde – typischerweise:

  • enterbte Kinder,
  • der/die enterbte Ehepartner*in,
  • je nach Lage weitere gesetzliche Erb*innen oder Pflichtteilsberechtigte.

Typische Angriffspunkte

Je nach Sachlage kommen u. a. in Betracht:

  • Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung,
  • Anfechtung wegen Übergehung (z. B. ein Pflichtteilsberechtigter war dem/der Erblasser*in unbekannt oder wurde erst später pflichtteilsberechtigt),
  • Formmängel oder Fälschung,
  • Testierunfähigkeit (oft im Erbscheinverfahren zentral),
  • Sittenwidrigkeit (selten, aber bei passenden Umständen relevant).

Vorgehen in der Praxis

  1. Testamentseröffnung abwarten / Unterlagen beschaffen (Eröffnungsniederschrift, Abschrift).
  2. Ziel klären: Geht es um vollständige Unwirksamkeit, um einzelne Klauseln oder um Pflichtteil/Zahlung?
  3. Belege sichern: medizinische Unterlagen, Schriftstücke, Zeugen, Zahlungsflüsse, Kommunikationsverläufe.
  4. Verfahrensweg prüfen: Häufig läuft es über das Nachlassgericht (z. B. im Rahmen von Erbschein/Erbenfeststellung).
  5. Fristen im Blick behalten: Maßgeblich ist die Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

6. Unterlagen und Nachweise: Was jetzt wichtig ist

Wenn Sie ein Geliebtentestament erstellen möchten

  • Entscheidung: Erbeinsetzung oder Vermächtnis (Vermächtnis kann Konflikte manchmal reduzieren, ist aber nicht „konfliktsicher“).
  • Nachlassübersicht: wichtigste Vermögenswerte, Immobilien, Schulden.
  • Familienstand: Ehe/Lebenspartnerschaft, Kinder, frühere Ehen, besondere Bindungen.
  • Vorverfügungen: Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, frühere Einzeltestamente.

Wenn Sie ein Geliebtentestament angreifen oder verteidigen möchten

  • Testament im Wortlaut + alle früheren Verfügungen
  • Nachlassübersicht (Werte, Konten, Immobilien, Unternehmen)
  • Hinweise auf Formmängel (Schriftbild, Unterschrift, Datum/Ort, Seitenzahl, Ergänzungen)
  • Hinweise auf Testierfähigkeit (Arztberichte, Diagnosen, Pflegegrad, Medikamentenplan, Klinikaufenthalte)
  • Hinweise auf Einflussnahme (Abhängigkeit, Vollmachten, Kontoverfügungen, ungewöhnliche Zahlungen, Zeugen)
  • Dokumentation zu Schenkungen an die begünstigte Person (für Pflichtteilsergänzung)
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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Langjährige Lebensgefährtin mit Pflegeleistung

  • Ausgangslage: Verheirateter Erblasser lebt die letzten Jahre getrennt, pflegt eine stabile Beziehung außerhalb der Ehe. Die Geliebte übernimmt nachweisbar Betreuung und Pflege. Testament setzt sie als Alleinerbin ein.
  • Vorgehen: Ehefrau und Kinder prüfen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Anfechtung wird erwogen, aber Beweise für Sittenwidrigkeit fehlen.
  • Ergebnisstatus: Testament bleibt voraussichtlich wirksam; Pflichtteilsansprüche werden geltend gemacht.
  • Learning: In solchen Konstellationen ist der Streit oft weniger „Wirksamkeit“, sondern „Höhe und Durchsetzung des Pflichtteils“.

Fall 2: Kurzbeziehung, große Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod

  • Ausgangslage: Erblasser ändert kurz vor dem Tod das Testament zugunsten einer neuen Partnerin; gleichzeitig werden hohe Beträge überwiesen. Angehörige berichten von starkem kognitivem Abbau.
  • Vorgehen: Sammlung medizinischer Unterlagen und Zeugen; Prüfung der Testierfähigkeit und der Umstände der Errichtung; parallel Pflichtteil/Pflichtteilsergänzung sichern.
  • Ergebnisstatus: Angriffsrichtung eher Testierfähigkeit/Einflussnahme als Sittenwidrigkeit.
  • Learning: Je näher am Todeszeitpunkt und je auffälliger die Umstände, desto wichtiger ist saubere Beweisarbeit.

Fall 3: Gemeinschaftliches Testament existiert

  • Ausgangslage: Ehepaar hat vor Jahren ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet. Später setzt der Ehemann eine Geliebte als Alleinerbin ein.
  • Vorgehen: Erstprüfung, ob und in welchem Umfang Bindungswirkung besteht; danach Bewertung, ob die spätere Verfügung ins Leere geht oder angreifbar ist.
  • Ergebnisstatus: Häufig entscheidet die Bindungswirkung über den Ausgang – nicht die Frage „Geliebte ja/nein“.
  • Learning: Ohne Sichtung des gemeinschaftlichen Testaments/Erbvertrags ist keine belastbare Einschätzung möglich.

7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen

Die Kosten hängen stark davon ab, was Sie erreichen wollen (Testament erstellen, Streit vermeiden, Ansprüche durchsetzen, Anfechten) und wie komplex der Nachlass ist.

Typische Kostenblöcke sind:

  • Notarkosten (bei notarieller Beurkundung/Verwahrung): regelmäßig wertabhängig nach dem gesetzlichen Kostenrecht.
  • Anwaltskosten: häufig ebenfalls wertabhängig; bei Streitigkeiten können sich Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
  • Gerichtskosten: z. B. im Erbscheinverfahren oder bei gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Sachverständigenkosten: z. B. Immobilienbewertung oder medizinische Gutachten zur Testierfähigkeit.

Wichtig: Seriöse Kosteneinschätzungen sind meist erst möglich, wenn der Nachlasswert und der Streitgegenstand klar sind.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Sittenwidrigkeit wird nur in Ausnahmefällen angenommen; entscheidend ist eine Gesamtwürdigung.

Was ist zu prüfen: Motivlage, Intensität/Abhängigkeit, Nachlassverteilung, nachvollziehbare Gründe, Beweisbarkeit.

Richtig ist: Pflichtteilsberechtigte können einen Geldanspruch haben – teils ergänzt durch Pflichtteilsergänzung.

Was ist zu prüfen: Pflichtteilsberechtigung, Nachlasswerte, Schenkungen, Auskunftsansprüche.

Richtig ist: Es gelten strenge Fristen – maßgeblich die Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Was ist zu prüfen: Wann lag Kenntnis vor? Welcher konkrete Anfechtungsgrund soll geltend gemacht werden?

Richtig ist: Gerade konfliktträchtige Konstellationen scheitern häufig an Form, Unklarheit oder Widerspruch zu früheren Verfügungen.

Was ist zu prüfen: Formwirksamkeit, eindeutige Personbezeichnung, Verhältnis zu früheren Verfügungen, Gestaltung (Erbe vs. Vermächtnis).

Richtig ist: Pflege kann ein nachvollziehbarer Grund sein, ersetzt aber keine Formwirksamkeit und schließt Pflichtteilsrechte nicht aus.

Was ist zu prüfen: Belege zur Pflege/Betreuung, Umfang der Zuwendung, Pflichtteilsfolgen.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 24.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): insbesondere Pflichtteil, Anfechtung und Testierfähigkeit (u. a. §§ 138, 195, 199, 2078, 2079, 2082, 2229, 2247, 2303, 2325 BGB)
  • Grundgesetz (GG): Art. 14 GG (Testierfreiheit als Ausprägung des Eigentumsschutzes)

Letzte Aktualisierung

24.04.2026

  • Direkt am Anfang steht jetzt eine kurze Orientierung: Worum es geht, wann es typischerweise relevant ist und welche Frist am wichtigsten ist.
  • Es ist klarer getrennt, was meistens gilt – und wo es ohne Details schnell anders aussehen kann.
  • Es gibt konkrete Beispiele und eine Liste, welche Unterlagen bei Streit oder Planung wirklich helfen.
  • Der Teil zu Kosten erklärt, wovon Ausgaben typischerweise abhängen, ohne Lockversprechen.
  • Häufige Irrtümer wurden gesammelt, damit man typische Denkfehler früh vermeidet.
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