Testament erstellen lassen
Testament erstellen lassen
Kerstin Brouwer
Beitrag von Kerstin Brouwer
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Testament Testament erstellen lassen

Sollte das Ableben vor der Erstellung des letzten Willens geschehen, treten gesetzliche Regelungen in Kraft. In diesem Fall gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Zunächst wird der Ehepartner berücksichtigt. Sollte es keinen geben, folgen gem. § 1925 I BGB die Eltern des Verstorbenen, dann die Kinder und darauf die Kindeskinder. Wem die gesetzliche Verteilung unfair erscheint, hat die Möglichkeit in einem Testament, in einem Erbschaftvertrag oder in einem Vermächtnis festzulegen, wem was zusteht.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Testament erstellen lassen: Eigenhändig, notariell oder Erbvertrag: Welche Form passt zu welchem Fall?
  3. 2. Formale Anforderungen: So ist Ihr Testament wirksam ist
  4. 3. Testament erstellen lassen: Wann Standardlösungen nicht reichen
  5. 4. Wenn ich den Pflichtteil nicht zahlen möchte
  6. 5. Sollte ich einen Testamentsvollstrecker ernennen?
  7. 6. Kostet mich der Testamentsvollstrecker etwas?
  8. 7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zur Testamentserstellung
  9. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Testament erstellen lassen

Testament erstellen lassen

Sollte das Ableben vor der Erstellung des letzten Willens geschehen, treten gesetzliche Regelungen in Kraft. In diesem Fall gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Zunächst wird der Ehepartner berücksichtigt. Sollte es keinen geben, folgen gem. § 1925 I BGB die Eltern des Verstorbenen, dann die Kinder und darauf die Kindeskinder. Wem die gesetzliche Verteilung unfair erscheint, hat die Möglichkeit in einem Testament, in einem Erbschaftvertrag oder in einem Vermächtnis festzulegen, wem was zusteht.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der Sie festlegen, wer nach Ihrem Tod was erhalten soll – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge (z. B. zugunsten einzelner Personen oder mit Vermächtnissen).

Gilt besonders, wenn …

  • Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten (z. B. Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Stiefkinder, Freunde, gemeinnützige Organisation).
  • Sie Konflikte oder Unklarheiten im Nachlass vermeiden wollen (z. B. mehrere Erben, konkrete Gegenstände, Immobilien).
  • Sie Pflichtteil, Vermächtnisse oder einen Testamentsvollstrecker mitdenken müssen.

Sonderfall: Wenn einer der folgenden Punkte zutrifft, reichen allgemeine Infos oft nicht aus – dann ist eine individuelle Gestaltung/Prüfung sinnvoll: Patchwork-Familie, Auslandsbezug, Unternehmensvermögen, größere Immobilienwerte, erwartbarer Pflichtteilsdruck, komplexe Schulden-/Schenkungsfragen oder ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung. (Details dazu unten.)

Wichtigster Zeitpunkt: Eine starre „Frist“ fürs Erstellen gibt es nicht – entscheidend ist, dass Sie testierfähig sind. Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten gilt außerdem: Nach dem Tod eines Partners sind wechselbezügliche Regelungen häufig nicht mehr einseitig änderbar; der „Point of no return“ kann also der erste Todesfall sein.

Diese Informationen/Unterlagen brauchen Sie typischerweise

  • Liste der Vermögenswerte (Immobilien, Konten, Depots, Versicherungen, Schulden)
  • Familienstand, Kinder (auch aus früheren Beziehungen), ggf. Adoptiv-/Stiefkinder
  • gewünschte Verteilung: Erben (Quote), Vermächtnisse (konkrete Zuwendungen), Auflagen
  • Kontaktdaten der gewünschten Erben/Vermächtnisnehmer, ggf. Ersatzpersonen

Häufigster Fehler: Ein „Testament am Computer“ (ausgedruckt und unterschrieben) ist als eigenhändiges Testament in der Regel unwirksam – das führt schnell zurück in die gesetzliche Erbfolge.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Fall kurz einordnen lassen möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung bei einer Partner-Anwältin oder einem Partner-Anwalt für Erbrecht anfragen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.
  • Ein Vermächtnis ist nicht auf „einen einzigen Gegenstand“ beschränkt, sondern kann jeden Vermögensvorteil betreffen.
  • Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich Geldansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (für bestimmte nahe Angehörige).

Kommt auf den Einzelfall an:

  • Ob ein notarielles Testament den Erbschein tatsächlich ersetzt, hängt von Nachlass und Stellen (z. B. Banken) ab.
  • Ob und wie Pflichtteilsrisiken steuerbar sind (Verzicht, Entziehung in engen Ausnahmefällen, Schenkungen/Ergänzung).
  • Welche Form (eigenhändig/notariell/Erbvertrag) zur Lebenssituation passt – gerade bei Patchwork, Auslandsbezug oder Immobilie/Unternehmen.
Anführungszeichen

1/5 aller Erben streiten um den Nachlass. Ein anwaltlich erstelltes und eindeutiges Testament beugt Streitigkeiten unter Ihren Erben vor.

Uwe Block
Rechtsanwalt für Erbrecht

1. Testament erstellen lassen: Eigenhändig, notariell oder Erbvertrag: Welche Form passt zu welchem Fall?

Eigenhändiges Testament

Sinnvoll, wenn Sie Ihren Nachlass überschaubar regeln können und keine komplizierten Gestaltungen brauchen. Vorteil: keine Notarkosten für die Errichtung. Risiko: Formfehler, unklare Formulierungen oder Auffindbarkeit.

Kernanforderung: handschriftlich + Unterschrift.

Öffentliches (notarielles) Testament

Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille zur Niederschrift des Notars aufgenommen – oder Sie übergeben dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, dass sie Ihren letzten Willen enthält.

Typische Gründe dafür:

  • Sie möchten rechtssichere Formulierungen und eine klare Beweisgrundlage.
  • Sie wollen das Thema Verwahrung/Registrierung sauber lösen (Auffinden im Sterbefall).
  • Es ist absehbar, dass später Legitimation gegenüber Dritten (Grundbuch, Banken) relevant ist.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament, aber vertraglicher und häufig stärker bindend. Er ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.

Er passt z. B. dann, wenn Absprachen zwischen mehreren Beteiligten (etwa in der Familie oder bei Unternehmensnachfolge) verbindlich geregelt werden sollen.

Vermächtnis: gezielt zuwenden, ohne Erbenstellung

Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne sie als Erbin/Erben einzusetzen. Das eignet sich z. B. für:

  • eine konkrete Summe („10.000 €“),
  • einen Gegenstand („Schmuck“, „Auto“),
  • ein Nutzungsrecht oder eine Leistung.

Rechtsgrundlage: § 1939 BGB.

2. Formale Anforderungen: So ist Ihr Testament wirksam ist

Eigenhändiges Testament: die Mindestanforderungen

  • Eigenhändig handschriftlich verfassen und vollständig unterschreiben.
  • Ort und Datum sind gesetzlich als „soll“-Angabe vorgesehen: Fehlen sie, ist das Testament nicht automatisch unwirksam – praktisch helfen sie aber, spätere Streitfragen zu vermeiden.
  • Klar formulieren: Wer wird Erbe (Quote)? Was soll als Vermächtnis gehen? Wer ist Ersatzperson, falls jemand vorverstirbt?

Minderjährige: Ein Testament ist für Minderjährige nur in besonderen Formen möglich (z. B. gegenüber dem Notar / offene Schrift).

Notarielles Testament: was daran „anders“ ist

„Notariell“ bedeutet nicht „beglaubigt“, sondern: Der Notar nimmt Ihren letzten Willen als öffentliche Urkunde auf (oder protokolliert die Übergabe einer Schrift).

3. Testament erstellen lassen: Wann Standardlösungen nicht reichen

In diesen Konstellationen lohnt sich fast immer eine individuelle Prüfung, weil kleine Details die Wirkung eines Testaments stark verändern können:

  • Patchwork-Familie (Kinder aus früheren Beziehungen, Stiefkinder, neue Ehe/Partnerschaft)
  • Auslandsbezug (Staatsangehörigkeit, Auslandsvermögen, Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland)
  • Immobilien oder Unternehmensvermögen im Nachlass (Bewertung, Teilung, Fortführung)
  • Erwartbarer Pflichtteilsdruck (Enterbung, Ungleichbehandlung, Berliner Testament)
  • Größere Schenkungen in den letzten Jahren (Pflichtteilsergänzung kann eine Rolle spielen)
  • Gemeinschaftliches Testament: Nach dem ersten Todesfall kann eine spätere Änderung rechtlich stark eingeschränkt sein (Bindungswirkung).

Wenn Sie bei einem dieser Punkte „Ja“ sagen, ist ein sauberer nächster Schritt oft: Entwurf prüfen lassen oder Gestaltung besprechen – etwa im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über advocado, bevor Sie endgültig festlegen.

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4. Wenn ich den Pflichtteil nicht zahlen möchte

Es gibt keine Möglichkeit, die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen zu lassen. Diesen Personen steht immer ein gewisser Teil des Nachlasses zu.

Die Überlegung, zu Lebzeiten alles zu verschenken, damit nach dem Tode nicht einmal mehr der Pflichtteil übrig ist, führt nicht weit, denn in diesem Fall tritt der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Kraft. In diesem Fall wird der tatsächliche Nachlasswert (das, was noch übrig ist) errechnet und um den Wert der Schenkungen der vergangenen Jahre prozentual ergänzt. Von diesem fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteil errechnet und die Differenz zum ordentlichen Pflichtteil ebenfalls ausgezahlt.

Also einfach wertlose Dinge vererben, damit die Person möglichst wenig Nutzen aus dem Erbfall zieht? Nein, auch das ist nicht so einfach. „Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen“, besagt § 2305 des BGB.

Das Gleiche gilt für ein Vermächtnis, also die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes. Hier hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Sollte er das Vermächtnis annehmen und daraufhin bemerken, dass der Wert des Vermächtnisses geringer als der Pflichtteil ist, so hat er einen Anspruch auf einen Rest-Pflichtteil.

Sie können die Auszahlung des Pflichtteils beispielsweise umgehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich darauf verzichtet. Wie Sie den Pflichtteil außerdem umgehen können, erfahren Sie im Beitrag "Rechtssicher enterben".

5. Sollte ich einen Testamentsvollstrecker ernennen?

Wenn Sie ein Testament erstellen lassen, wird die Frage aufkommen, wer nach Ihrem Ableben Testamentsvollstrecker ernennen wird. Dieser übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und sorgt unter anderem für die Erfüllung der Vermächtnisse. In welchen Fällen ist die Ernennung eines Vollstreckers sinnvoll?

  • Sie möchten absichern, dass Ihr Wille durchgesetzt wird.
  • Sie möchten Ihre Erben vor sich selbst schützen (z. B. bei Minderjährigen).
  • Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben).

6. Kostet mich der Testamentsvollstrecker etwas?

Man unterscheidet zwischen Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung. Welche Tätigkeit der Vollstrecker übernehmen soll, sollte bei der Erstellung des Testaments überlegt werden.

Grundsätzlich steht dem Testamentsvollstrecker laut § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu – es sei denn, Sie bestimmen in Ihrem Testament, dass die Vollstreckung nicht vergütet werden soll. Findet eine Bezahlung statt, so ist sie einkommenssteuerpflichtig.

Sollte die ernannte Person mit der Aufgabe überfordert sein oder aus einem anderen Grund den gesetzlich geregelten Pflichten nicht nachkommen, ist sie gegebenenfalls zu Schadensersatz verpflichtet. Die ernannte Person kann das Amt aber auch ausschlagen.

Wählen Sie also mit Bedacht, wer für die Erfüllung Ihres letzten Willens verantwortlich sein soll.

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zur Testamentserstellung

Sie haben bereits einen ersten Entwurf oder ein fertiges Testament und wollen es prüfen und falls nötig ändern lassen? Oder Sie benötigen eine Beratung zur Testamentserstellung?

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Unverheiratet, Partner soll abgesichert werden
Ausgangslage: Eine Person lebt unverheiratet mit Partner zusammen, hat ein Kind.
Vorgehen: Testament mit Erbeinsetzung zugunsten des Partners; Kind wird (je nach Ziel) als (Mit-)Erbe oder per Vermächtnis bedacht – Pflichtteilsrisiko wird mitgedacht.
Ergebnis: Mit Testament regelbar; ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge (Partner ist ohne Ehe regelmäßig nicht gesetzlicher Erbe).

Fall 2: Ehepaar mit Immobilie und Kindern (klassisches „Berliner Testament“)
Ausgangslage: Verheiratet, gemeinsame Kinder, selbstgenutztes Haus.
Vorgehen: Gestaltung als gemeinschaftliches Testament, ggf. mit Regelungen zu Vermächtnissen/Teilungsanordnungen und einer Strategie für Pflichtteilsforderungen.
Ergebnis: Häufig praktikabel – aber Bindungswirkung und Pflichtteil sollten vorher sauber geprüft werden.

Fall 3: Patchwork + Kinder aus erster Ehe
Ausgangslage: Neue Ehe, beide bringen Kinder mit, es gibt gemeinsames Vermögen und unterschiedliche Interessen.
Vorgehen: Individuelle Gestaltung (Quoten, Vermächtnisse, ggf. Testamentsvollstreckung) und klare Ersatzregelungen; Auswirkung auf Pflichtteile und Versorgung des Ehepartners wird berechnet.
Ergebnis: Stark einzelfallabhängig – Standardmuster sind hier besonders fehleranfällig.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Ein Vermächtnis ist nur die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne Erbenstellung.

Was ist zu prüfen: Soll die Person wirklich mit allen Rechten/Pflichten Erbe werden – oder nur einen konkreten Vorteil erhalten?

Richtig ist: Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet (öffentliche Urkunde).

Was ist zu prüfen: Geht es um rechtssichere Gestaltung/Beweiskraft – oder reicht ein eigenhändiges Testament?

Richtig ist: Der Pflichtteil besteht grundsätzlich als Geldanspruch; Entziehung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Was ist zu prüfen: Gibt es Pflichtteilsberechtigte? Sind Verzichtslösungen denkbar? Drohen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen?

Richtig ist: Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Was ist zu prüfen: Wurde wirklich handschriftlich verfasst? Ist klar erkennbar, was gilt, und gibt es nur eine aktuelle Version?

Richtig ist: Ort/Datum sind als „soll“-Angaben vorgesehen; praktisch sind sie aber wichtig, z. B. bei mehreren Testamenten.

Was ist zu prüfen: Gibt es ältere Versionen? Ist eindeutig, welches Testament das letzte ist?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 24.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), u. a. §§ 1924, 1931, 1939, 2232, 2247, 2303, 2325, 2333, 2221.

Letzte Aktualisierung

24.04.2026

  • Der Einstieg sagt jetzt sofort, wann ein Testament sinnvoll ist und worauf es zuerst ankommt.
  • Mehrere Aussagen wurden juristisch präziser gemacht (z. B. Vermächtnis, Pflichtteil, notarielles Testament).
  • Es gibt jetzt klare Warnhinweise, wann man nicht nach Standard vorgehen sollte (Patchwork, Auslandsbezug usw.).
  • Neu dabei: Beispiele aus der Praxis, typische Irrtümer und ein Kosten-Überblick.
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Kerstin Brouwer
Kerstin Brouwer
Redakteurin für Rechtsthemen
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