3. Muss ich die Testamentseröffnung beantragen?
Nur dann, wenn das Testament privat aufbewahrt wurde und dem Gericht noch nicht vorliegt. In der Praxis heißt das: Sie liefern das Original-Testament beim zuständigen Nachlassgericht ab – meist zusammen mit einem kurzen Anschreiben („Bitte um Eröffnung“).
Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In Baden-Württemberg sind seit dem 01.01.2018 ebenfalls die Amtsgerichte/Nachlassgerichte zuständig (die früheren staatlichen Notariate wurden Ende 2017 aufgelöst).
Muster: Anschreiben zur Abgabe eines privat verwahrten Testaments
Betreff: Abgabe eines Testaments zur Eröffnung – [Name des Erblassers], geb. [Datum], verst. [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe das Testament von [Name des Erblassers] im Original in Besitz und reiche es hiermit gemäß § 2259 BGB zur Eröffnung ein.
Angaben zur Person:
– Letzte Anschrift: [Adresse]
– Sterbedatum: [Datum]
Meine Kontaktdaten:
– Name, Anschrift, Telefon/E-Mail: [Ihre Daten]
– Verhältnis zum Erblasser: [z. B. Kind/Ehegatte/…]
Beigefügt:
– Testament im Original
– Kopie der Sterbeurkunde (soweit vorhanden)
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Hinweis: Ein Muster ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls – insbesondere bei mehreren Testamenten, Auslandsbezug oder unklaren Formulierungen.
4. Wann findet die Testamentseröffnung statt?
Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat und eine Verfügung von Todes wegen in seiner Verwahrung hat (oder sie ihm vorliegt), hat es diese zu eröffnen.
Wie schnell das geschieht, hängt typischerweise davon ab, wo das Testament lag:
- Amtliche Verwahrung / Zentrales Testamentsregister: oft zeitnah nach der Sterbefallmitteilung und Übermittlung an das Nachlassgericht.
- Privat verwahrt: häufig später, weil das Testament erst gefunden und beim Gericht eingereicht werden muss.
5. Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?
Die Testamentseröffnung ist überwiegend ein interner Verfahrensschritt beim Nachlassgericht. Typisch ist:
- Testament öffnen, Inhalt feststellen
- Niederschrift/Protokoll erstellen (inkl. Hinweis, ob ein Verschluss unversehrt war, falls versiegelt)
- Beteiligte ermitteln und benachrichtigen (häufig schriftlich mit Abschrift/Kopie)
Sind Erben bei der Testamentseröffnung anwesend?
Das kann vorkommen, ist aber eher die Ausnahme. Das Gericht kann einen Termin bestimmen und Beteiligte laden – häufig erfolgt die Bekanntgabe jedoch schriftlich.
6. Was passiert nach der Testamentseröffnung?
Nach der Eröffnung ist meist geklärt, welche Verfügung vorliegt und wie sie lautet. Danach geht es in der Praxis häufig um diese Schritte:
- Unterlagen sichern: Schreiben des Gerichts, Abschriften, ggf. Aktenzeichen notieren.
- Akteneinsicht: Beteiligte können die Nachlassakte (inkl. Testament) unter Voraussetzungen einsehen.
- Fristen prüfen: Vor allem Ausschlagungsfrist und ggf. Fristen für konkrete Erklärungen.
- Nachlass klären: Konten, Immobilien, Verträge, Schulden, Versicherungen – oft entscheidet erst der Überblick, ob Annahme/Ausschlagung sinnvoll ist.
- Erbschein ja/nein: Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Banken/Grundbuch, Form des Testaments, Akzeptanz von Unterlagen).
- Erbengemeinschaft/Testamentsvollstrecker: Wenn mehrere Erben eingesetzt sind oder ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, ergeben sich häufig zusätzliche Abstimmungs- und Mitwirkungspflichten.