Testamentseröffnung: Was jetzt zu tun ist
Testamentseröffnung: Was jetzt zu tun ist
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Testament Testamentseröffnung

Gibt es ein Testament, folgt im Erbfall die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Ein zuhause aufbewahrtes Testament muss beim Gericht mit Antrag auf Eröffnung des Testaments abgegeben werden. Alles Wichtige zu Ablauf, Dauer, Fristen für die Erben, Kosten und Anfechtung des letzten Willens finden Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist eine Testamentseröffnung?
  3. 2. Welche Pflichten haben Angehörige?
  4. 3. Muss ich die Testamentseröffnung beantragen?
  5. 4. Wann findet die Testamentseröffnung statt?
  6. 5. Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?
  7. 6. Was passiert nach der Testamentseröffnung?
  8. 7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen
  9. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Testamentseröffnung: Was jetzt zu tun ist

Testamentseröffnung: Was jetzt zu tun ist

Gibt es ein Testament, folgt im Erbfall die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Ein zuhause aufbewahrtes Testament muss beim Gericht mit Antrag auf Eröffnung des Testaments abgegeben werden. Alles Wichtige zu Ablauf, Dauer, Fristen für die Erben, Kosten und Anfechtung des letzten Willens finden Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Eine Testamentseröffnung ist das formelle Verfahren, bei dem das Nachlassgericht ein Testament (oder einen Erbvertrag) eröffnet, dokumentiert und den Beteiligten den Inhalt bekannt gibt.

Gilt, wenn …

  • Sie wissen oder vermuten, dass ein Testament existiert (amtlich verwahrt oder privat gefunden).
  • Sie haben das Original-Testament im Besitz (z. B. Zuhause, im Safe, in Unterlagen).
  • Sie sind (möglicher) Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter und müssen als Nächstes entscheiden, wie Sie vorgehen.

Achtung, wenn …

  • Sie haben nur eine Kopie / ein Foto, das Original ist unauffindbar oder wirkt verändert (z. B. fehlende Seiten, Durchstreichungen, mehrere Versionen mit Widersprüchen).
  • Es gibt Streit in der Familie, unklare Erbquoten, Auslandsbezug oder Hinweise auf Anfechtung/Unwirksamkeit (hier hängt vieles vom Einzelfall ab).

Wichtigste Frist (für Erben): Die Ausschlagung ist in der Regel nur binnen 6 Wochen möglich. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis hat; bei Berufung durch Testament beginnt sie nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Bei Auslandsbezug kann eine 6-Monats-Frist gelten.

Diese Informationen/Unterlagen sind typischerweise nötig

  • Sterbeurkunde (Kopie genügt häufig für die Einreichung, je nach Gericht)
  • Testament im Original (oder bei amtlicher Verwahrung: Verwahrungsschein)
  • Name, letzte Anschrift, Sterbedatum der verstorbenen Person
  • Ihre Kontaktdaten und Ihr Verhältnis zum Erblasser (z. B. Kind, Ehegatte)

Häufigster Fehler: Das Original-Testament wird nicht unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben – dadurch verzögert sich die Eröffnung und es entstehen unnötige Risiken und Konflikte.

Wenn Sie unsicher sind, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind (z. B. Ausschlagung, Erbschein, Pflichtteil, Anfechtung), können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung von Partner-Anwältinnen und Partner-Anwälten für Erbrecht einholen – neutral zur Einordnung Ihrer Handlungsoptionen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist

  • Das Nachlassgericht eröffnet eine ihm vorliegende Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) und benachrichtigt die Beteiligten.
  • Wer ein privat verwahrtes Testament im Besitz hat, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
  • Das Gericht eröffnet formal – es prüft dabei typischerweise nicht abschließend, ob das Testament später tatsächlich wirksam umgesetzt werden kann (Anfechtung/Streit sind danach weiterhin möglich).
  • Für die Eröffnung fällt eine Gerichtsgebühr nach Kostenverzeichnis an; werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers gleichzeitig eröffnet, entsteht in der Regel nur eine Gebühr.

Kommt darauf an

  • Ob und mit welchem Inhalt Sie wirklich Erbe sind (z. B. mehrere Testamente, Auslegung unklarer Formulierungen).
  • Ob Sie das Erbe annehmen sollten (z. B. bei Schulden/unklarem Nachlass) – das ist eine Einzelfallentscheidung, oft mit Fristdruck.
  • Ob ein Erbschein erforderlich ist (z. B. gegenüber Banken/Grundbuch – hängt von Unterlagen und Situation ab).
  • Ob eine Anfechtung realistisch ist (z. B. Testierfähigkeit, Drohung, Irrtum) – dafür sind konkrete Tatsachen entscheidend.

1. Was ist eine Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung umfasst praktisch zwei Schritte:

  1. Das Nachlassgericht öffnet das Testament (oder den Erbvertrag), liest den Inhalt und nimmt eine Niederschrift auf.
  2. Das Gericht gibt den Inhalt den gesetzlich Beteiligten bekannt – meist schriftlich (ein „Verlesungstermin mit allen Erben“ ist heute eher die Ausnahme).

Wichtig: Eine Testamentseröffnung ist ein Vorgang von Amts wegen. Liegt dem Nachlassgericht das Testament vor (z. B. aus amtlicher Verwahrung oder weil es abgegeben wurde), wird es nach Kenntnis des Todesfalls eröffnet.

Sonderfall „30 Jahre in Verwahrung“: Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen sehr lange in amtlicher Verwahrung, prüfen Stellen in der Praxis regelmäßig, ob der Erblasser noch lebt; lässt sich das nicht feststellen, kann es zur Eröffnung kommen. (Das ist selten, aber als Sicherheitsmechanismus bekannt.)

2. Welche Pflichten haben Angehörige?

Testament beim Nachlassgericht abgeben

Das Nachlassgericht kann nur eröffnen, wenn ihm das Testament vorliegt.

  • Amtlich verwahrt: Dann wird das Nachlassgericht nach Sterbefallmitteilung und Registerabgleich informiert; die Verwahrstelle liefert das Schriftstück zur Eröffnung an das Gericht.
  • Privat verwahrt: Wer das Testament im Besitz hat, muss es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abliefern.

Wenn Sie das Testament nicht abgeben: Das kann zivilrechtliche Folgen (z. B. Schadensersatz) und – je nach Umständen – auch strafrechtliche Risiken haben. Ob daraus weitere Konsequenzen folgen, ist immer ein Einzelfall.

Nach der Eröffnung: Erbe annehmen oder ausschlagen

Als (möglicher) Erbe müssen Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

  • Regelfrist: 6 Wochen.
  • Beginn: ab Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Berufung; bei testamentarischer Berufung beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
  • Auslandsbezug: häufig 6 Monate (z. B. wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten).
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3. Muss ich die Testamentseröffnung beantragen?

Nur dann, wenn das Testament privat aufbewahrt wurde und dem Gericht noch nicht vorliegt. In der Praxis heißt das: Sie liefern das Original-Testament beim zuständigen Nachlassgericht ab – meist zusammen mit einem kurzen Anschreiben („Bitte um Eröffnung“).

Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In Baden-Württemberg sind seit dem 01.01.2018 ebenfalls die Amtsgerichte/Nachlassgerichte zuständig (die früheren staatlichen Notariate wurden Ende 2017 aufgelöst).

Muster: Anschreiben zur Abgabe eines privat verwahrten Testaments

Betreff: Abgabe eines Testaments zur Eröffnung – [Name des Erblassers], geb. [Datum], verst. [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe das Testament von [Name des Erblassers] im Original in Besitz und reiche es hiermit gemäß § 2259 BGB zur Eröffnung ein.

Angaben zur Person:
– Letzte Anschrift: [Adresse]
– Sterbedatum: [Datum]

Meine Kontaktdaten:
– Name, Anschrift, Telefon/E-Mail: [Ihre Daten]
– Verhältnis zum Erblasser: [z. B. Kind/Ehegatte/…]

Beigefügt:
– Testament im Original
– Kopie der Sterbeurkunde (soweit vorhanden)

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Hinweis: Ein Muster ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls – insbesondere bei mehreren Testamenten, Auslandsbezug oder unklaren Formulierungen.

4. Wann findet die Testamentseröffnung statt?

Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat und eine Verfügung von Todes wegen in seiner Verwahrung hat (oder sie ihm vorliegt), hat es diese zu eröffnen.

Wie schnell das geschieht, hängt typischerweise davon ab, wo das Testament lag:

  • Amtliche Verwahrung / Zentrales Testamentsregister: oft zeitnah nach der Sterbefallmitteilung und Übermittlung an das Nachlassgericht.
  • Privat verwahrt: häufig später, weil das Testament erst gefunden und beim Gericht eingereicht werden muss.

5. Wie läuft eine Testamentseröffnung ab?

Die Testamentseröffnung ist überwiegend ein interner Verfahrensschritt beim Nachlassgericht. Typisch ist:

  1. Testament öffnen, Inhalt feststellen
  2. Niederschrift/Protokoll erstellen (inkl. Hinweis, ob ein Verschluss unversehrt war, falls versiegelt)
  3. Beteiligte ermitteln und benachrichtigen (häufig schriftlich mit Abschrift/Kopie)

Sind Erben bei der Testamentseröffnung anwesend?

Das kann vorkommen, ist aber eher die Ausnahme. Das Gericht kann einen Termin bestimmen und Beteiligte laden – häufig erfolgt die Bekanntgabe jedoch schriftlich.

6. Was passiert nach der Testamentseröffnung?

Nach der Eröffnung ist meist geklärt, welche Verfügung vorliegt und wie sie lautet. Danach geht es in der Praxis häufig um diese Schritte:

  • Unterlagen sichern: Schreiben des Gerichts, Abschriften, ggf. Aktenzeichen notieren.
  • Akteneinsicht: Beteiligte können die Nachlassakte (inkl. Testament) unter Voraussetzungen einsehen.
  • Fristen prüfen: Vor allem Ausschlagungsfrist und ggf. Fristen für konkrete Erklärungen.
  • Nachlass klären: Konten, Immobilien, Verträge, Schulden, Versicherungen – oft entscheidet erst der Überblick, ob Annahme/Ausschlagung sinnvoll ist.
  • Erbschein ja/nein: Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Banken/Grundbuch, Form des Testaments, Akzeptanz von Unterlagen).
  • Erbengemeinschaft/Testamentsvollstrecker: Wenn mehrere Erben eingesetzt sind oder ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, ergeben sich häufig zusätzliche Abstimmungs- und Mitwirkungspflichten.
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3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Testament zuhause gefunden

  • Ausgangslage: Tochter findet ein handschriftliches Testament in der Schreibtischschublade.
  • Vorgehen: Original unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben, Sterbeurkunde beifügen, Kontaktdaten angeben.
  • Ergebnisstatus: Gericht eröffnet und schickt Abschrift; ab Zugang beginnt praktisch die Prüfung von Annahme/Ausschlagung innerhalb der Frist.
  • Learning: Nicht „erst mal abwarten“ – die Abgabe beschleunigt Klarheit und reduziert Streit.

Fall 2: Zwei widersprüchliche Testamente

  • Ausgangslage: Es tauchen zwei Testamente mit unterschiedlichen Datumsangaben auf.
  • Vorgehen: Beide Originale beim Nachlassgericht einreichen; nichts „sortieren“ oder verändern.
  • Ergebnisstatus: Gericht eröffnet die vorliegenden Verfügungen; welche gilt, hängt von Wirksamkeit, Widerruf und Auslegung ab (Einzelfall).
  • Learning: Bei mehreren Versionen wird schnell aus Standardwissen ein Spezialfall (z. B. Auslegung/Anfechtung).

Fall 3: Erbe lebt im Ausland

  • Ausgangslage: Sohn lebt in Kanada und erhält Post zur Testamentseröffnung. Der Nachlass ist unklar.
  • Vorgehen: Fristen sofort prüfen, Unterlagen zum Nachlasswert/Schulden anfordern, ggf. Ausschlagung über zuständige Stellen vorbereiten.
  • Ergebnisstatus: Je nach Konstellation gilt häufig eine längere Ausschlagungsfrist (oft 6 Monate).
  • Learning: Zeitgewinn hilft nur, wenn parallel aktiv aufgeklärt wird (Vermögen/Schulden/Unterlagen).

7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen

Für die Testamentseröffnung erhebt das Nachlassgericht eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Im Kostenverzeichnis ist für die „Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen“ (KV-Nr. 12101) aktuell eine Festgebühr vorgesehen; werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers gleichzeitig beim selben Gericht eröffnet, fällt in der Regel nur eine Gebühr an.

Zusätzlich können Auslagen (z. B. Versand, Kopien) entstehen.

Weitere Kosten entstehen typischerweise erst, wenn …

  • ein Erbschein beantragt wird (wertabhängige Gebühren),
  • notarielle Schritte nötig sind (z. B. Ausschlagung/Erklärungen über den Notar),
  • es zu Streit kommt (z. B. Auslegung, Anfechtung, Pflichtteil, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft).

Pauschale Gesamtkosten lassen sich ohne Nachlasswert und Situation nicht seriös beziffern.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Das Gericht kann einen Termin ansetzen, häufig erfolgt die Bekanntgabe aber schriftlich.

Was ist zu prüfen: Ob das Gericht einen Termin bestimmt – und wer als Beteiligter benachrichtigt wird.

Richtig ist: Die Eröffnung ist primär formell; Streit über Wirksamkeit/Auslegung kann danach folgen.

Was ist zu prüfen: Hinweise auf Formfehler, Testierfähigkeit, spätere Testamente, Widerruf, Anfechtungsgründe.

Richtig ist: Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis vom Anfall und Grund der Berufung; bei testamentarischer Berufung nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Was ist zu prüfen: Wann Sie die maßgebliche Kenntnis tatsächlich erlangt haben (Zugang Schreiben / andere sichere Kenntnis).

Richtig ist: Wer ein privat verwahrtes Testament besitzt, muss es unverzüglich abliefern.

Was ist zu prüfen: Zuständiges Nachlassgericht (meist letzter Wohnsitz) und ob weitere Originale existieren.

Richtig ist: Das Nachlassgericht verteilt den Nachlass nicht. Danach müssen Erben (und ggf. Testamentsvollstrecker/Erbengemeinschaft) die Umsetzung organisieren.

Was ist zu prüfen: Konten/Immobilien, Erbscheinbedarf, Mitwirkung anderer Erben, Pflichtteilsansprüche.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 22.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • § 2259 BGB – Ablieferungspflicht (privat verwahrtes Testament)
  • § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist und Fristbeginn
  • § 348 FamFG – Eröffnung durch das Nachlassgericht
  • GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis), KV 12101 – Gebühr für die Eröffnung

Letzte Aktualisierung

22.04.2026

  • Am Anfang steht jetzt eine kurze Orientierung: Was bedeutet Testamentseröffnung, wann betrifft es Sie – und was sollten Sie sofort tun.
  • Die wichtigste Frist (Erbe annehmen oder ablehnen) ist so erklärt, dass klar ist, ab wann sie läuft.
  • Ein veralteter Hinweis zu Baden-Württemberg wurde richtiggestellt.
  • Es gibt jetzt Beispiele aus der Praxis und typische Irrtümer, damit Sie schneller erkennen, ob Ihr Fall „einfach“ ist oder genauer geprüft werden sollte.
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Julia Pillokat
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