Nacherbschaft auf den Überrest
Nacherbschaft auf den Überrest bedeutet, dass der Nacherbe lediglich das erhält, was vom Erbe noch übrig ist. Ein Vorerbe kann mit diesem Zusatz – wenn dies vom Erblasser ausdrücklich im Testament vermerkt ist – den Nachlass und alle zugehörigen Gegenstände verwenden und verbrauchen.
Legitimierung als Nacherbe
Der Nacherbe kann sich durch den Erbschein oder mittels Nacherbenvermerk ausweisen:
1. Durch Erbschein: Mit dem Erbfall kann der Nacherbe einen Erbschein beantragen – damit kann er sich legitimieren und auf den Zwischenerben einwirken. Aus dem Erbschein muss klar hervorgehen, dass eine Nacherbschaft angeordnet wurde. Außerdem muss er Angaben darüber enthalten, unter welchen Bedingungen der Nacherbe auf den Nachlass zugreifen kann – dadurch ist der Erbschein zunächst beschränkt.
Sobald der Nacherbfall eintritt, wird der Erbschein des Zwischenerben ungültig. Ab diesem Zeitpunkt kann der Nacherbe einen unbeschränkten Erbschein verlangen.
2. Nacherbenvermerk im Grundbuch: Werden Immobilien vererbt, muss immer ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen werden. So wird der Nacherbe geschützt – der Erbe vor ihm darf nicht über die Immobilie verfügen.
Zusätzlich werden dadurch potenzielle Kaufinteressenten von Anfang an abgeschreckt und ein gutgläubiger Kauf durch Dritte verhindert. Der Nacherbe kann dadurch sicher sein, dass niemand das Grundstück vom dazu nicht berechtigten Vorerben erwirbt.
Der Nacherbe muss sich nicht selbst um die Eintragung kümmern. Diese wird von Amts wegen vorgenommen, sobald der Vorerbe als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen wird.
Nach Eintritt des Nacherbfalls wird das Grundbuch unrichtig und der Nacherbe kann dann die Korrektur des Grundbuches und die Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks verlangen.
Zeitliche Beschränkung der Nacherbfolge
Grundsätzlich verliert die Nacherbeneinsetzung 30 Jahre nach Anordnung an rechtlicher Wirkung. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Zwischenerbe den Erblasser um mehr als 30 Jahre überlebt. Der Zwischenerbe wird dann zum Vollerben und kann uneingeschränkt auf den Nachlass zugreifen.
Ausnahmen sind in § 2109 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB geregelt:
- Die Nacherbschaft bleibt bestehen, wenn der Eintritt der Nacherbfolge an ein Ergebnis „in der Person des Vorerben geknüpft ist“ (z. B. Hochschulabschluss).
- Wenn der Erblasser seine beiden Kinder zu Vor- und Nacherben bestimmt hat und innerhalb der 30-jährigen Frist ein drittes Kind geboren wird, wird auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers abgestellt. Demnach soll auch das dritte Kind Teil der Regelung werden. Die Frist beginnt mit Geburt des dritten Kindes neu.
Nacherbschaft aufheben
Ändern sich die persönlichen Verhältnisse und Wünsche des Erblassers, kann er seine Anordnung ganz einfach wieder zurücknehmen. Dafür muss er nur die entsprechenden Passagen aus seinem letzten Willen streichen.
Damit die Aufhebung keinerlei negative Auswirkungen hat (z. B. weil jetzt doch ungeliebte Angehörige erben), kann dieser Schritt gut überlegt und mit einem Anwalt besprochen werden. Er kann dafür sorgen, dass der letzte Wille an den Wegfall der Nacherbenregelung angepasst wird.
Muster-Formulierung
Beispiel: Max Mustermann lebt mit seiner Ehefrau, Klara Mustermann, und dem gemeinsamen Sohn, Frank Mustermann, in einer Eigentumswohnung. Herr Mustermann ernennt seine Ehefrau im Falle seines Todes zur Zwischenerbin und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben.
Der Nacherbfall soll wiederum mit dem Tod der Ehefrau eintreten. Herr Mustermann ist sehr weitsichtig und möchte alle Eventualitäten berücksichtigen. Deswegen ernennt er zusätzlich noch einen Ersatzerben, der im Falle eines vorzeitigen Todes des Sohnes an dessen Stelle tritt.
Das könnte Herr Mustermann folgendermaßen formulieren:
„Hiermit verfüge ich, Max Mustermann, dass mit meinem Tod meine Ehefrau, Klara Mustermann, als nicht befreite Vorerbin eingesetzt wird. Als Nacherbe wird mein Sohn, Frank Mustermann, eingesetzt. Der Nacherbfall soll mit dem Tod meiner Ehefrau Klara Mustermann eintreten. Für den Fall, dass mein Sohn (Nacherbe) vor meiner Ehefrau (Vorerbe) stirbt, bestimme ich meinen Bruder, Michael Mustermann, als Ersatznacherben für meinen Sohn.“