Vorgehen
Um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können, können Sie wie folgt vorgehen:
- Suchen Sie das Gespräch: Bemerken Sie zum wiederholten Male, dass das andere Elternteil seiner Sorgepflicht nicht genügend nachkommt und Ihr Kind darunter leidet, können Sie zunächst das Gespräch mit dem anderen Erziehungsberechtigten suchen. Häufig kann so bereits eine Lösung des Problems gefunden und ein Sorgerechtsstreit vermieden werden.
- Sammeln Sie Beweise für das Fehlverhalten: Können Sie durch ein Gespräch keine Besserung der Situation erreichen, können Sie Beweise für die Verletzung der Fürsorgepflicht sammeln. Dokumentieren Sie z. B. Misshandlungen Ihres Kindes durch Fotos, halten Sie Fehlverhalten dem Kind gegenüber schriftlich fest und/oder bewahren Sie Kontoauszüge auf, die die widerrechtliche Nutzung des Kindesvermögens belegen.
- Informieren Sie das Jugendamt: Durch das Jugendamt kann eine erste Einschätzung der Situation und die grundlegende Beratung zum weiteren Vorgehen erfolgen. Dabei ist es das letzte Mittel, dem anderen Elternteil sein Sorgerecht vollständig zu entziehen.
- Stellen Sie einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht: Ändert der andere Erziehungsberechtigte sein Verhalten nicht, ist der Antrag auf alleiniges Sorgerecht die letzte Option zur Sicherstellung des Kindeswohls. Der Antrag kann jederzeit und prinzipiell formlos beim Familiengericht eingereicht werden.
Welche Kriterien darüber hinaus erfüllt sein müssen, damit Sie dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen und alleiniges Sorgerecht erhalten können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Sorgerecht erhalten“.
3.2 Vorgehen
Um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können, können Sie wie folgt vorgehen:
- Suchen Sie das Gespräch: Bemerken Sie zum wiederholten Male, dass das andere Elternteil seiner Sorgepflicht nicht genügend nachkommt und Ihr Kind darunter leidet, können Sie zunächst das Gespräch mit dem anderen Erziehungsberechtigten suchen. Häufig kann so bereits eine Lösung des Problems gefunden und ein Sorgerechtsstreit vermieden werden.
- Sammeln Sie Beweise für das Fehlverhalten: Können Sie durch ein Gespräch keine Besserung der Situation erreichen, können Sie Beweise für die Verletzung der Fürsorgepflicht sammeln. Dokumentieren Sie z. B. Misshandlungen Ihres Kindes durch Fotos, halten Sie Fehlverhalten dem Kind gegenüber schriftlich fest und/oder bewahren Sie Kontoauszüge auf, die die widerrechtliche Nutzung des Kindesvermögens belegen.
- Informieren Sie das Jugendamt: Durch das Jugendamt kann eine erste Einschätzung der Situation und die grundlegende Beratung zum weiteren Vorgehen erfolgen. Dabei ist es das letzte Mittel, dem anderen Elternteil sein Sorgerecht vollständig zu entziehen.
- Stellen Sie einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht: Ändert der andere Erziehungsberechtigte sein Verhalten nicht, ist der Antrag auf alleiniges Sorgerecht die letzte Option zur Sicherstellung des Kindeswohls. Der Antrag kann jederzeit und prinzipiell formlos beim Familiengericht eingereicht werden.
Welche Kriterien darüber hinaus erfüllt sein müssen, damit Sie dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen und alleiniges Sorgerecht erhalten können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Sorgerecht erhalten“.
Ablauf & Dauer des Sorgerechtsverfahrens
Wurde der Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt, hat das Familiengericht laut § 1666 BGB die Aufgabe, die Gefahr für das Kind schnell abzuwenden – und zu entscheiden, ob einem Elternteil wegen seines Fehlverhaltens das Sorgerecht vollständig oder in Teilen entzogen werden soll. Dabei geht das Gericht wie folgt vor:
1. Prüfung des Antrags durch das Familiengericht: Das Gericht prüft im Laufe des Verfahrens, ob die vorgebrachten Beweise eindeutig ein Fehlverhalten des anderen Elternteils belegen und von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn setzt das Gericht einen Anhörungstermin fest – hier werden Eltern und Kind sowie ggf. das Jugendamt zur familiären Situation befragt, um die Auswirkungen des Fehlverhaltens genau beurteilen zu können.
Auf Grundlage dessen beurteilt das Gericht dann, ob dem beschuldigten Elternteil ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann und es deshalb zur Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Dann wird das Familiengericht dem betreffenden Elternteil das Sorgerecht entziehen und dem Kläger das alleinige Sorgerecht zusprechen.
2. Entscheidung über das alleinige Sorgerecht: Ob der Kläger auch dazu in der Lage ist, das alleinige Sorgerecht zu übernehmen, entscheidet das Gericht anhand folgender Kriterien:
- Kontinuität in der Erziehung
- Gewährleistung der bestmöglichen Förderung des Kindes
- Erhaltung der sozialen Bindungen des Kindes
- Wille des Kindes
Um Letzteres beurteilen zu können, müssen Kinder ab 14 Jahren im Laufe des Sorgerechtsprozesses u. a. dazu befragt werden, bei welchem Elternteil sie gern leben möchten. Das Gericht ist allerdings bei der Entscheidung nicht an den Wunsch des Kindes gebunden. Falls das Gericht nach Prüfung der Unterlagen und Anhörung aller Beteiligten nicht adäquat über den Sorgerechtsfall entscheiden kann, wird ein externer Gutachter zur Beurteilung der Sachlage hinzugezogen.
3. Abschließendes Urteil zur Regelung des Sorgerechts: Der vollständige Entzug des Sorgerechts ist die letzte Option zur Klärung des Sorgerechtsstreits. Es ist auch möglich, nur bestimmte Teile des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzusprechen – z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Antrag des Klägers, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wird stattgegeben, wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts zum Wohl des Kindes ist.