4. Kosten für eine Rückauflassungsvormerkung
Die Rückauflassungsvormerkung muss in das Grundbuch in die Abteilung 2 „Lasten und Beschränkungen“ eingetragen werden, damit sie rechtskräftig ist. Dafür fällt eine Gebühr an das Grundbuchamt und den Notar an – die Eintragung setzt nämlich eine notarielle Urkunde über die Auflassung und eine Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes voraus. Die Kosten hängen stets vom Eintragungswert ab.
Beispiel: Für ein Haus mit einem Wert von 100.000 Euro werden somit ca. 155 Euro für die Grundbucheintragung fällig. Der Notar berechnet ein Viertel der Gebühr laut § 32 KostO. Handelt es sich um einen Kauf und keine Schenkung durch den Erblasser, kommen eine Grunderwerbsteuer (zwischen 3,5 und 6,5 % je nach Bundesland) und gegebenenfalls eine Maklerprovision hinzu. Damit lägen die Gesamtkosten bei ca. 10 % Kaufpreises.
Für Erben werden – im Gegensatz zu Käufern oder Beschenkten –hingegen nur die Grundbuchamt- und Notargebühren fällig.
5. Wie kann man die Rückauflassungsvormerkung geltend machen?
Um seine Immobilie oder sein Grundstück mithilfe der Rückauflassungsvormerkung zurückzubekommen, muss eine der oben genannten Bedingungen zutreffen.
Ein einfacher Streit zwischen ehemaligem und neuem Hauseigentümer reicht in der Regel nicht aus, um die Rückauflassung geltend zu machen.
Gründe, die zur Geltendmachung einer Rückauflassungsvormerkung führen:
- Nichterfüllung der festgelegten Bedingungen/Auflagen,
- Veräußerung der Immobilie/des Grundstücks ohne Zustimmung des ehemaligen Eigentümers.
Aber auch:
- Vorversterben des neuen Eigentümers (kinderlos) vor dem alten Eigentümer
- Drogensucht o. ä.
6. Löschung der Rückauflassungsvormerkung
Ebenso wie die Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden muss, um rechtsgültig zu sein, muss sie auch wieder gelöscht werden, damit die Rechte entfallen. Sie muss unter Angabe von Gründen beim Grundbuchamt beantragt werden.
Eine Löschung erfolgt in der Regel aus drei Gründen:
- Wenn die Bedingungen, an die die Veräußerung geknüpft war, erfüllt wurden.
Beispiel: Wenn das Unternehmen (wie vereinbart) ein Jahr fortgeführt wurde.
oder
- Wenn der ehemalige Eigentümer auf die Rückübertragung verzichten möchte.
Beispiel: Wenn es ihm egal geworden ist, was mit dem Grundstück geschieht.
oder
- Beim Tod des Erblassers bzw. Veräußerers. Dann erlischt das Recht automatisch und darf gelöscht werden.
Anmerkung: Das gilt allerdings nur, wenn das Recht nicht vererbt wurde. Ansonsten würde die Vormerkung, ebenso wie alle anderen Rechte und Pflichten, mit dem Tod des Berechtigten auf seine Erben übergehen. Gemäß § 23 GBO (Grundbuchordnung) benötigt man dann im ersten Jahr nach dem Tod des Veräußerers die Zustimmung der Erben zur Löschung. Stellen diese sich quer, kann man ein Jahr abwarten und dann erneut einen Antrag auf Löschung stellen oder einen Anwalt für Immobilienrecht beauftragen.
Haben Sie eine Löschungsbewilligung erhalten, muss sie dem Grundbuchamt durch einen Notar vorgelegt werden. Für die Löschung wird nochmals ungefähr ein Viertel der Gebühr verlangt.
7. Wann ist eine Rückauflassungsvormerkung unwirksam?
Liegt ein Grund für die Unrichtigkeit der Rückauflassungsvormerkung vor, muss sie gemäß § 22 Abs. 1 GBO gelöscht werden. Ein solcher Grund ist beispielsweise bereits dann gegeben, wenn aus der Vormerkung hervorgeht, dass das Recht mit dem Tod des Veräußerers erlischt. So entschied das OLG München am 25.04.2018 (Az. 34 Wx 359/17).
Darüber hinaus handelt es sich bei der Rückauflassungsvormerkung um ein befristetes Recht, das ein Ende ausweisen muss. Fehlt diese Angabe, würde es sich um ein unbefristetes Recht handeln. Daher entschied das Oberlandesgericht München, dass es in solchen Fällen dennoch, materiell-rechtlich gesehen, nur ein befristetes Recht ist. Es legte außerdem fest, dass hier ein bloßer Todesnachweis zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung führen kann (OLG München, 11.6.2012 - 34 Wx 115/12). Eine endlose Rückauflassungsvormerkung ist daher nicht möglich.
8. Tipp: anwaltliche Beratung zur Rückauflassungsvormerkung
Eine Rückauflassungsvormerkung schützt das lange Zeit im Besitz der Familie befindliche Elternhaus vor dem Verkauf an Fremde oder die Beschlagnahme durch Insolvenzgläubiger. Sie ermöglicht es, eine Immobilie oder ein Grundstück zu veräußern, zu verschenken oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu vererben, ohne sämtliche Rechte aufzugeben. Bei der Formulierung sind die Eigentümer völlig frei und können die Übertragung so an bestimmte Bedingungen wie ein lebenslanges Wohnrecht knüpfen. Fehlende gesetzliche Vorgaben können aber zu Unklarheiten und somit zu Streit führen. Dies kann mithilfe eines Rechtsanwalts verhindert werden.
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