Recht auf Löschung bei Verstoß gegen eBay-Richtlinien
Um Missbrauch zu verhindern und authentische Bewertungen zu gewährleisten, hat eBay ein internes Regelwerk entwickelt. Es definiert, unter welchen Umständen Rezensionen unzulässig sind und gelöscht werden müssen:
1. Bewertungserpressung: Eine gute Bewertung darf nicht erpresst werden, um sich dadurch Vorteile wie z. B. eine positive Gegenbewertung oder einen Preisnachlass zu erschleichen.
2. Manipulation von Bewertungen: Verboten sind Bewertungen, die nur das Ziel haben, das Bewertungsprofil des Verkäufers künstlich abzuwerten – beispielsweise Wiederkäufe beim selben Händler, nur um nach jedem Kauf schlechte Bewertungen abzugeben.
3. Netiquette: Vulgäre, rassistische oder beleidigende Bewertungen sind nicht erlaubt.
4. Bewertungskampagnen: Unzulässig sind organisierte Bewertungskampagnen, bei denen mehrere Personen sich absprechen und bei einem Händler kaufen, um diesen anschließend kollektiv negativ zu bewerten.
5. Rachebewertungen: Negative Bewertungen aus Rache sind verboten – z. B. wenn jemand schlecht bewertet, nur weil die Person ihn zuvor schlecht bewertet hat.
Recht auf Löschung bei Verstoß gegen Gesetze
Verstößt eine eBay-Bewertung gegen geltendes Recht, hat der Verkäufer ebenfalls ein Recht, sie löschen zu lassen. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind in der Praxis häufige Gründe, die eine Löschung rechtfertigen.
Geschützt sind sowohl natürliche Personen (Powerseller, Selbstständige) als auch juristische Personen (Unternehmen).
Behauptung unwahrer Tatsachen:
Eine Tatsachenbehauptung ist eine objektive Aussage über die Wirklichkeit – beispielsweise „Die Ware kam beschädigt an“. Diese Äußerung ist überprüfbar und deshalb entweder wahr oder falsch.
Handelt es sich bei einer eBay-Bewertung nachweislich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, muss sie gelöscht werden. Es ist dabei unerheblich, ob der Verfasser die Realität absichtlich oder aus Versehen falsch wiedergegeben hat.
Eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung kann sogar den Straftatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllen und einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.
Schmähkritik:
Eine Schmähkritik ist die Äußerung einer Meinung, die alleine auf Herabsetzung einer Person abzielt und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache zum Ziel hat. Beispiel: „Der Verkäufer ist so dumm, er kann noch nicht einmal die Ware richtig verpacken.”
Enthält eine eBay-Bewertung eine Schmähkritik, hat der Verkäufer Anspruch, sie löschen zu lassen. Ggf. handelt es sich sogar um Beleidigung. Dies wäre strafbar und könnte Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
3. Wie kann ich negative eBay-Bewertungen löschen lassen?
Es gibt drei Möglichkeiten, um auf schlechte eBay-Bewertung zu reagieren: Sie können die Löschung bei eBay beantragen, den Verfasser um Überarbeitung bitten oder mit einem Kommentar auf die ungerechtfertigte Rezension reagieren.
Möglichkeit I: Löschung bei eBay beantragen
Wenn eine negative Bewertung gegen interne Richtlinien oder Gesetze verstößt, können Sie die Löschung in sieben Schritten direkt bei eBay beantragen. Sie haben dafür 30 Tage Zeit. So gehen Sie vor:
- Bei eBay einloggen.
- Antragsformular zur Entfernung von Bewertungen öffnen.
- Artikelnummer des unsachgemäß bewerteten Artikels eingeben.
- Nutzernamen des Verfassers eingeben.
- Grund für die Entfernung der Bewertung auswählen.
- Den gewählten Grund ggf. näher erläutern und für die Löschung argumentieren.
- Antrag absenden.
Hat dieselbe Person mehrere unzulässige Bewertungen abgegeben, können Sie über die Angabe verschiedener Artikelnummern (Schritt 3) die Löschung von bis zu zehn eBay-Bewertungen gleichzeitig beantragen.
Sie können sich als Beweis eine Kopie des Antrags an Ihre E-Mail-Adresse zusenden lassen. Wählen Sie dafür noch vor dem Absenden das entsprechende Kontrollkästchen aus.
Im Idealfall stimmt eBay Ihrem Antrag nach einer internen Prüfung zu und löscht die Bewertung. Der Prozess dauert in der Regel mindestens vier bis sechs Wochen.
Möglichkeit II: Beantragen Sie die Überarbeitung der eBay-Bewertung
Lehnt eBay den Löschantrag ab, können Sie den Rezensenten um eine Überarbeitung bitten.
Für eine Überarbeitung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Problem gelöst: Das in der Bewertung geschilderte Problem muss gelöst sein.
- Keine Überarbeitung: Die Bewertung darf noch nicht überarbeitet worden sein.
- 30-Tage-Frist: Die Bewertung darf nicht älter sein als 30 Tage.
- Bewertungspunkte-Konto: Pro 1.000 erhaltener Bewertungspunkte (egal ob positiv, neutral oder negativ) kann ein Verkäufer bis zu fünf Anträge auf Überarbeitung stellen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Überarbeitung der negativen eBay-Bewertung in sieben Schritten beantragen:
- eBay-Bewertungsportal öffnen.
- Bei eBay einloggen.
- „Überarbeitung einer Bewertung beantragen (für Verkäufer)“ anklicken.
- Zu überarbeitende Bewertung anklicken.
- Option „Dem Käufer einen Grund für den Antrag nennen“ auswählen.
- Grund eingeben.
- Antrag absenden.
Was passiert, wenn ich die Überarbeitung einer eBay-Bewertung beantrage? Der Käufer erhält eine E-Mail-Benachrichtigung und hat zehn Tage Zeit, um die Bewertung zu überarbeiten. Reagiert er nicht, verfällt die Anfrage. Die Bewertung bleibt unverändert in Ihrem Profil.
Überarbeitet der Käufer sein Feedback, ist der ursprüngliche Text nicht länger sichtbar. Andere Nutzer sehen neben der korrigierten Bewertung lediglich einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Überarbeitung handelt.
Möglichkeit III: Negative Bewertung kommentieren
Gelingt es Ihnen nicht, die negative Bewertung über eBay löschen oder durch den Käufer anpassen zu lassen, können Sie mit einem eigenen Kommentar reagieren. So können Sie den Schaden zumindest begrenzen.
Auch wenn die negative Bewertung in Ihrem Profil sichtbar bleibt, zeigen Sie anderen Kunden mit einem Kommentar, dass Sie sich um Klärung des Problems bemüht haben und beweisen dadurch Professionalität und Kundenorientierung.
Einen Kommentar verfassen Sie in vier Schritten:
- Gehen Sie ins eBay-Bewertungsportal.
- Wählen Sie die Option „Auf erhaltene Bewertung antworten“ aus.
- Betreffende Bewertung und in der Spalte „Nächster Schritt“ den Eintrag „Antworten“ auswählen.
- Kommentar verfassen und absenden.