Zusammenfassung
Kommt es wegen Corona zum Flugausfall, haben Verbraucher Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Pauschalreisende können eine Buchung mit Bezug auf die aktuellen Umstände auch selbst kostenlos stornieren. Bei Individualreisen ist dies schwieriger – der Einzelfall entscheidet.
Auf einen Blick
Ja. Auch unter den außergewöhnlichen Umständen der Corona-Pandemie gelten die Regelungen der europäischen Fluggastrechteverordnung – für nationale und internationale Flüge.
Kommt es wegen Corona zum Flugausfall oder verspätet sich die Maschine um mehr als 5 Stunden, können Passagiere die Reise abbrechen.
Reisende haben dann die Wahl zwischen 2 Optionen:
Fällt wegen des Coronavirus ein Anschlussflug aus, wird ebenfalls eine Erstattung fällig. Außerdem muss die Fluggesellschaft betroffene Fluggäste auf eigene Kosten zum Ausgangsflughafen zurückbringen.
Die Airline darf die Kosten für den Rücktransport nicht von der Rückzahlung der Ticketkosten abziehen.
Die wichtigsten Fragen zu Rechten und Handlungsoptionen von Reisenden bei einem durch Corona bedingten Flugausfall beantworten die Reiseexperten Nikolai Kröger und Maximilian Block im traveloptimizer-Podcast.
Nein. Auch wenn die Corona-Krise den Flugausfall verursacht, müssen Passagiere keine Gutscheine akzeptieren. Sie haben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Aus 2 Gründen sollten Verbraucher eine Rückzahlung vorziehen und besser keine Reisegutscheine annehmen:
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Passagiere, die einen Flug selbst stornieren, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Rückzahlung des Flugpreises – selbst wenn das Zielland einen Einreisestopp verhängt hat.
Denn Verbraucher können einen gebuchten Flug – anders als Fluggesellschaften – nach europäischem Recht nicht wegen außergewöhnlicher Umstände stornieren.
Das bedeutet: Auch während der Corona-Pandemie gelten die gewöhnlichen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaft. Verbraucher müssen Stornogebühren zahlen und bekommen nur einen Teil der Ticketkosten erstattet.
Vor der Stornierung können Fluggäste deshalb 2 Alternativen in Erwägung ziehen:
Das kommt darauf an: Wurde der Flug wegen des Coronavirus storniert oder steckt eine wirtschaftliche Entscheidung der Fluggesellschaft dahinter?
Das Auswärtige Amt rät dringend von nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland ab. Die meisten Flüge werden derzeit wegen der weltweiten Reisewarnung und Grenzschließungen annulliert.
Stornierte Flüge in Hochrisikogebiete sind nicht entschädigungsberechtigt. Aktuelle Leitlinien der EU-Kommission werten Corona-bedingte Flugausfälle als „außergewöhnlichen Umstand“.
Fluggesellschaften trifft kein Verschulden. Sie haben keinerlei Einfluss auf die aktuelle Situation und müssen daher keine Entschädigungszahlungen leisten, wenn es durch die Folgen von Corona zum Flugausfall kommt.
Wegen des Virus gehen die Passagierzahlen stark zurück. Viele Flugverbindung sind derzeit nicht mehr ausgelastet. Die Folge: Airlines legen Flüge zusammen oder streichen sie komplett.
Sind wirtschaftliche Gründe und nicht Corona für den Flugausfall verantwortlich und hat die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug über die Flugannullierung informiert, haben betroffene Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall.
In den folgenden Fällen haben Passagiere einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung:
Die europäische Fluggastrechteverordnung sieht abhängig von der Flugdistanz (Luftlinie) unterschiedliche Entschädigungspauschalen vor:
Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge, die von einem europäischen Flughafen starten bzw. auf einem europäischen Flughafen landen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
In allen anderen Fällen gilt das Montrealer Abkommen. Es legt keine pauschalen Ausgleichszahlungen fest – Reisende müssen individuell mit der Airline verhandeln.
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Storniert der Reiseveranstalter eine Pauschalreise, gelten die gleichen Regelungen wie bei einem durch Corona bedingten Flugausfall.
Kunden haben dann Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises und müssen weder eine Umbuchung noch eine Erstattung in Gutscheinform akzeptieren (siehe Kapitel 1).
Ja, eine unmittelbar bevorstehende Pauschalreise können Urlauber wegen der Pandemie und ihren Auswirkungen auch selbst kostenlos stornieren. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und wurde vom Amtsgericht Frankfurt a. M. am 17.08.2020 in einem Urteil bekräftigt.
Es müssen dafür zum Reisezeitpunkt am Reiseziel „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ herrschen, die die Reise „erheblich beeinträchtigen“.
Die Voraussetzungen sind durch die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und Einreisebeschränkungen zahlreicher klassischer Reiseländer für deutsche Touristen erfüllt.
Findet die Reise erst in ein paar Wochen oder Monaten statt, kommt es darauf an, wie sich die Situation bis dahin entwickelt. Eine kostenlose Stornierung wird solange möglich sein, wie zum Reisezeitpunkt unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände vorherrschen.
Wird eine Pauschalreise vom Veranstalter abgebrochen oder anders durchgeführt als vertraglich vereinbart – z. B. weil Stationen einer Rundreise ausgelassen wurden –, liegt ein Reisemangel vor.
Bei Mängeln haben Urlauber Anspruch auf Minderung – auch wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft. In welcher Höhe eine Reisepreisminderung angemessen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Eine Orientierung bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle: Sie fasst rechtskräftige Gerichtsurteile über die Höhe von Entschädigungszahlungen im Reiserecht zusammen.
Ihren Minderungsanspruch müssen Reisende schriftlich beim Veranstalter einfordern und eine Frist zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrages setzen.
Wird eine Pauschalreise abgebrochen, muss der Reiseveranstalter zusätzlich für den Rücktransport seiner Gäste sorgen und für die Mehrkosten aufkommen.
Für einen individuell gebuchten Flug gelten die Regeln aus Kapitel 1 dieses Beitrags: Kommt es wegen Corona zum Flugausfall, muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis vollständig erstatten.
Findet der Flug wie geplant statt, gelten die normalen Stornierungsbedingungen der Airline. Viele Fluggesellschaften zeigen sich aber derzeit kulant und ermöglichen Stornierungen oder Umbuchungen – weitere Informationen dazu in Kapitel 3.
Ob eine individuell gebuchte Unterkunft kostenlos stornierbar ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Das hängt vom lokalen Recht des Reiselandes ab.
Gemäß deutschem Recht müssen Reisende nicht für eine Unterkunft bezahlen, die sie nicht nutzen können.
Es spricht vieles dafür, dass dies auch unter juristischen Gesichtspunkten in der aktuellen Situation zutrifft: In Deutschland dürfen Hotelbetriebe mit Beschluss vom 16. März 2020 keine touristischen Gäste mehr beherbergen.
International kann die Rechtslage anders aussehen. Reisenden empfiehlt sich, Kontakt mit der Unterkunft aufzunehmen und eine kulante Lösung anzustreben.
Ist keine Einigung möglich und besteht der Hotelier auf Stornogebühren, erhalten Reisende in einer kostenlosen Ersteinschätzung mit einem advocado Partner-Anwalt für Reiserecht eine fachliche Einschätzung zu ihrem Einzelfall. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Nein, die Reiserücktrittsversicherung springt nicht ein, wenn Versicherte eine Reise aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus stornieren.
Auch eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und Einreiseverbote sind keine versicherten Ereignisse.
Eine Reiserücktrittsversicherung springt nur ein, wenn Versicherte eine Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z. B. weil sie schwer erkrankt sind.
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Nach einem Journalismus-Studium und fünf Jahren in der Unternehmenskommunikation eines Technologiekonzerns schreibt Dustin Pawlitzek als Teil der juristischen Redaktion von advocado zu den Gebieten Arbeits- und Zivilrecht. Ziel ist, komplexe juristische Themen verständlich aufzubereiten, damit Leser passende Lösungen erhalten.