Wann hat ein Widerspruch gegen das Statusfeststellungsverfahren keine aufschiebende Wirkung?
Im Falle eines verbindlichen Statusfeststellungsverfahrens hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Nach einer Betriebsprüfung durch die Krankenkasse oder Rentenversicherung muss der festgelegte Sozialversicherungsstatus akzeptiert und die resultierende Zahlungsverpflichtung sofort beglichen werden.
7. Kosten des Widerspruchs gegen das Statusfeststellungsverfahren
Welche Kosten anfallen, wenn Sie gegen das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch erheben, hängt
- vom Streitwert,
- einer etwaigen anwaltlichen Vertretung und
- der Klage-Instanz, bis zu der Sie gehen möchten,
ab.
Streitwert
Die Festlegung des Streitwertes im Statusfeststellungsverfahren liegt im Ermessen des Sozialgerichts. Generell wird dabei die Höhe der zur Verhandlung stehenden Sozialversicherungsbeiträge für 3 Jahre zugrunde gelegt.
Liegen keine Anhaltspunkte zur Beurteilung des Streitwertes vor, werden im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens 5.000 Euro Streitwert angenommen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).
Anwaltskosten
Für die anwaltliche Vertretung
- innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens und
- auch für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren
fällt eine Geschäftsgebühr an. Für beide Verfahren kann der Anwalt diese für seine Leistung ansetzen.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Kosten abhängig vom Streitwert auf Sie zukommen würden:
Streitwert
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Anwaltsgebühr (netto) für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens
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Anwaltsgebühr (netto) im Widerspruchsverfahren
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5.000 Euro
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764,50 Euro
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382,25 Euro
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10.000 Euro
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1.360,00 Euro
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680,00 Euro
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15.000 Euro
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1.584,00 Euro
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792,00 Euro
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20.000 Euro
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1.807,00 Euro
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903,50 Euro
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Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Sie die Kosten, die im Laufe eines Statusfeststellungsverfahrens für Sie durch Inanspruchnahme einer Rechtsberatung entstanden sind, bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das entsprechende Urteil des BFH vom 06. Mai 2010 besagt Folgendes:
„Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.“
Kosten einer Klage vor dem Sozialgericht
Für ein Verfahren vor dem Sozialgericht werden nach § 183 SGG vom Kläger keine Gerichtskosten verlangt, wenn er Versicherter oder Leistungsempfänger ist.
Davon ausgenommen – weil nicht sozialversicherungspflichtig – sind
- selbstständig Erwerbstätige (Unternehmer, Freiberufler),
- Beamte, Richter, Soldaten sowie
- geringfügig Beschäftigte.
Gehören Sie zu einer dieser Berufsgruppen und das Statusfeststellungsverfahren hat Ihnen eine Pflicht zugesprochen, gegen die Sie Widerspruch und in zweiter Instanz Klage erheben, fallen dafür Kosten an.
Eine Ausnahme von der Kostenbefreiung für Versicherte wird nur gemacht, wenn der Rechtsstreit auch dann noch fortgesetzt wird, obwohl er durch das Gericht als offensichtlich aussichtslos beurteilt wurde.
8. Zusammenfassung: Vor- & Nachteile des Widerspruchs
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht darüber, welche Vor- und Nachteile damit verbunden sein können, gegen das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch einzulegen.
Vorteile:
✓ Erneute Prüfung des Sachverhaltes durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und
✓ möglicherweise geringere/keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Sowohl vorteilhaft als auch nachteilig:
- Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei freiwilligem Statusfeststellungsverfahren (Nachzahlung nicht sofort fällig – durch die Verlängerung des Verfahrens ist jedoch eine Anhäufung der fälligen Beiträge möglich).
Nachteile:
X Das Statusfeststellungsverfahren verlängert sich bei Widerspruch und eventuell folgender Klage und
X bei einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.
9. Tipp: kostenlose Chancenbewertung zum Statusfeststellungsverfahren-Widerspruch
Sie dürfen gegen das Statusfeststellungsverfahren Widerspruch einlegen, wenn Ihr Sozialversicherungsstatus unklar ist. Tun Sie das nicht, kommen unter Umständen hohe Beitragsnachzahlungen auf Sie zu. Damit der Widerspruch höhere Erfolgschancen hat, können Sie die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Dieser kann im Statusfeststellungsverfahren Widerspruch für Sie einlegen und dabei unterstützen, dass der Sozialversicherungsstatus korrekt bewertet wird.
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