Zusammenfassung
Verleumdung ist eine besondere Form von Beleidigung – und ein ehrverletzendes Strafdelikt. Wer eine Strafanzeige erstattet und auf eine strafrechtliche Verfolgung hofft, wird oftmals enttäuscht. Die Verfahren werden meist eingestellt und eine spürbare Strafe für den Täter bleibt aus.
Eine Alternative bietet die außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wird die Verleumdung dann nicht eingestellt, ist eine zivilrechtliche Verleumdungsklage ratsam.
Auf einen Blick
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Sind Sie Opfer von Verleumdung geworden und erwägen eine Verleumdungsklage, müssen Sie zunächst prüfen, ob tatsächlich eine Verleumdung stattgefunden hat. Diese lässt sich nicht so einfach von Beleidigung und übler Nachrede unterscheiden.
Verleumdung ist gemäß § 187 StGB ein Strafdelikt und liegt unter den 3 folgenden Voraussetzungen vor:
Bei einer Beleidigung handelt es sich um die Verbreitung einer ehrverletzenden Meinung über jemanden. Dagegen handelt es sich bei einer Verleumdung um eine ehrverletzende Tatsache.
Unter einer Tatsache versteht man dabei Ereignisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sich beweisen lassen – also entweder wahr oder falsch sind.
Unter Beleidigung fallen auch herabwürdigende Gesten und Tätlichkeiten. Hier sind einige Beispiele:
Einer Beleidigung kann nicht mit einer Verleumdungsklage begegnet werden. Wenn Sie beleidigt wurden, informieren Sie sich in unserem Beitrag Anzeige wegen Beleidigung über Ihre Handlungsmöglichkeiten.
Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) kommt es ebenfalls zur Äußerung einer ehrverletzenden oder verächtlichen Tatsache. Anders als bei der Verleumdung weiß die betreffende Person nicht, ob ihre Aussagen nachweislich wahr oder falsch sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Verleumdung um die Verbreitung nachweislich falscher Informationen. Sie ist somit ein Spezialfall der üblen Nachrede.
Wie bereits erwähnt, gestaltet es sich oftmals schwierig, einer Person das Wissen über die Unwahrheit ihrer Aussagen nachzuweisen. In der Praxis wird daher oft eine Klage wegen übler Nachrede und keine Verleumdungsklage erhoben.
Opfern einer Verleumdung bieten sich verschiedene Optionen, um sich gegen diese zur Wehr zu setzen:
In allen Fällen ist es ratsam, Beweise z. B. in Form von Screenshots oder Zeugenaussagen zu sammeln. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, können Sie die Verleumdung oder andere Straftatbestände eindeutig nachweisen.
Zunächst sollten Sie eine außergerichtliche Lösung anstreben. Oftmals reicht das schon aus, um das Problem aus der Welt zu schaffen. Dazu sollte ein Gespräch mit der Person stattfinden, die Sie verleumdet. Hilfreich wäre es, wenn dies unter Zeugen geschehen würde.
Bei diesem Gespräch sollten Sie auf Folgendes achten:
Fruchtet dieses Gespräch nicht, dann sollten Sie einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Er unterstützt Sie bei der Wahl der richtigen Maßnahmen und gibt Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgschancen vor Gericht. Hier Erstgespräch vereinbaren & über Optionen informieren.
Gemäß § 194 StGB bedarf es für eine strafrechtliche Verfolgung von Beleidigungen oder Verleumdungen eines Strafantrags. Er bringt zum Ausdruck, dass die Behörden gegen eine bestimmte Person ermitteln sollen. Eine (Straf-)Anzeige ist dagegen die bloße Mitteilung über eine mögliche Straftat an die Behörden.
Eine Anzeige sowie ein Strafantrag können bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt werden. Das sind:
Einzige Voraussetzung: Strafanzeige und Strafantrag müssen gerechtfertigt sein. Das bedeutet:
Wenn Sie im Internet anonym verleumdet wurden, sollten Sie ebenfalls Strafanzeige erstatten. Denn dann kann die Polizei die Person über ihre IP-Adresse ermitteln.
Ein Strafantrag wegen Verleumdung kann zu einem Gerichtsverfahren und schließlich einem Urteil führen. Liegt kein messbarer Schaden oder nicht genügend Beweise vor, werden die Ermittlungen meist eingestellt und der Störer bleibt ungestraft. Dann verweist die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage.
Bei einer Verleumdung besteht Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Er dient der Abwehr zukünftiger Wiederholungsfälle.
Außergerichtlich können Sie eine Unterlassung durch eine Abmahnung erwirken. Mit dieser Abmahnung muss der Störer – also derjenige, der Sie verleumdet – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die Erklärung besagt, dass er die unwahren Aussagen zukünftig nicht mehr tätigen darf.
Sehr hilfreich ist es, wenn die Abmahnung mit Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt verfasst wird. Zum einen signalisieren Sie damit dem Störer Ihre ernsten Absichten, zum anderen kann der Anwalt eine geeignete Vertragsstrafe ansetzen. Jetzt Anwalt kontaktieren & rechtssicher abmahnen.
Wenn der Störer die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt oder weiterhin unwahre Tatsachen über Sie verbreitet, können Sie den Unterlassungsanspruch mit einstweiliger Verfügung oder Verleumdungsklage gerichtlich durchsetzen.
Bei einer einstweiligen Verfügung erhält der Geschädigte innerhalb weniger Tage eine Art Sofortschutz gegen die Äußerungen. Sie muss beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Eine solche Verfügung ist zu empfehlen, wenn durch fortgesetzte Verleumdung große finanzielle Schäden wie Umsatzeinbußen drohen. Da Gerichtsprozesse in der Regel mehrere Monate dauern, stellt diese eine schnelle Möglichkeit zur Abstellung der Verleumdung dar.
Der sofortige Rechtsschutz einer einstweiligen Verfügung ist allerdings vorläufig. Er gilt nur bis zur Verhandlung eines Gerichtsprozesses. In einem weiteren Schritt müssen Sie also den Unterlassungsanspruch mittels einer Verleumdungsklage (Unterlassungsklage) geltend machen. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erklären wir Ihnen in Kapitel 3 – Alles Wichtige zur Verleumdungsklage.
Nach einer Verleumdung haben Sie unter Umständen auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Auch diesen können Sie mit einer Verleumdungsklage durchsetzen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab und beginnt im dreistelligen Bereich.
Wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage abgelehnt hat oder das Verfahren eingestellt wurde, können Sie gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine strafrechtliche Privatklage einreichen.
Voraussetzung: Sie haben einen Sühneversuch – also eine friedliche Lösungsfindung – unternommen (§ 380 StPO).
Im Privatklageverfahren übernimmt der Kläger die Rolle der Staatsanwaltschaft. Das heißt:
Um die Erfolgschancen einer solchen Klage zu erhöhen, sollte der Kläger Akteneinsicht beantragen. Hat die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen zum Verleumdungsfall eingeleitet, sind über die Ermittlungsakten wertvolle Erkenntnisse und ggf. Beweise zu gewinnen.
Um die Informationen aus den Ermittlungsakten gewinnbringend in einem Gerichtsverfahren nutzen zu können, ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts zu empfehlen. Dieser hilft Ihnen, die Verhandlung vor Gericht erfolgreich zu führen. Hier Erstgespräch vereinbaren & Privatklage juristisch absichern.
Sie sind Opfer einer Verleumdung und sich nicht sicher, ob Sie eine Verleumdungsklage einreichen sollen? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch mit einem unserer Anwälte. Schildern Sie dafür bitte hier Ihr Anliegen.
Kommt es trotz verschiedener Maßnahmen weiterhin zur Verleumdung, dann ist die Verleumdungsklage in Form einer Unterlassungsklage ratsam. Damit können Sie Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Verleumdungsklage einreichen:
Wenn Sie Klage einreichen, sollten Sie folgende Inhalte unbedingt berücksichtigen:
Sind alle Anforderungen erfüllt, wird die Klage zugelassen. Das Gericht schickt daraufhin dem Beklagten die Klageschrift mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Für einen Strafprozess erstatten Sie zuerst eine Anzeige und stellen einen Strafantrag. Danach prüft die Polizei, ob sich der Anfangsverdacht gegen den Angezeigten bestätigt. Nur wenn ausreichend Beweise gegen die Person vorliegen, lässt die Staatsanwaltschaft die Verleumdungsklage zu (§ 170 StPO).
Ob daraufhin auch ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, entscheidet wiederum ein Gericht (§ 199 StPO). So ist beispielsweise in der Regel keine Verhandlung mehr nötig, wenn der Angeklagte seine Tat umfassend gesteht.
Für zivilrechtliche Klagen wie die Verleumdungsklage gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB und § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
Im Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird der Störer vor Gericht angehört und kann Stellung zum Sachverhalt nehmen. Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Gibt es Zeugen, dann sagen auch diese aus.
In der Verhandlung werden auch Sie vermutlich als Zeuge aussagen müssen. Der Täter erhält das letzte Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück, wonach es zur Urteilsverkündung kommt.
Bei einer öffentlichen Verleumdung (in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften) drohen dem Täter sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis.
Geht es um einen Gerichtsprozess vor dem Strafgericht, kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen (z. B. wenn der Angeklagte seine Tat umfassend gesteht). In diesem Fall wird lediglich ein Strafbefehl ausgestellt, mit dem die Verurteilung (meist zu einer Geldstrafe) rechtskräftig wird.
Wenn Sie Verleumdungsklage einreichen, kommen Prozess- und ggf. Anwaltskosten auf Sie zu. Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Umfang seiner Tätigkeit ab. Um das Prozesskostenrisiko vorher zu bestimmen und einen aussichtslosen Rechtsstreit zu vermeiden, können Sie z. B. einen Prozesskostenrechner verwenden.
Die Verfahrenskosten richten sich dabei nach dem Streitwert der Verleumdungsklage. Die folgende Übersicht soll Ihnen lediglich beispielhaft als Orientierung dienen.
Streitwert |
Anwaltskosten |
Gerichtskosten |
1.000 € |
200 € |
159 € |
2.000 € |
354 € |
267 € |
5.000 € |
691 € |
438 € |
10.000 € |
1.252 € |
723 € |
Wichtig: Die unterlegene Partei übernimmt sämtliche Kosten. Haben Sie also Erfolg gegen den Täter, muss er all Ihre Kosten übernehmen.
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Unterlassungsklage. Eine Privatklage wird meist ausgeschlossen. Wir stellen für Sie eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer und prüfen, ob die anfallenden Kosten übernommen werden können. Jetzt prüfen lassen.
Darüber hinaus haben Sie bei advocado die volle Kostenkontrolle. Sie erhalten vorab ein Festpreis-Angebot und entscheiden danach, ob Sie den Anwalt mit der Lösung Ihres Rechtsproblems beauftragen.
Folgende Aspekte erschweren eine Verleumdungsklage:
Schöpfen Sie zunächst die außergerichtlichen Optionen (Gespräch, Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung) aus, bevor Sie über eine Verleumdungsklage nachdenken. Damit können Sie ebenfalls Unterlassung erreichen – und das meist sogar schneller.
Schließlich ist eine Klage auch risikoreich, denn:
Ist der Klageweg unausweichlich, empfiehlt sich die Verleumdungsklage in Form von einer Unterlassungsklage. Sie hat sich in der Praxis am effektivsten herausgestellt.
Wenn jemand unwahre, ehrverletzende Behauptungen gegen Sie aufstellt und verbreitet, sollten Sie sich dagegen wehren. Schließlich wird Ihre Person dabei nicht nur im privaten Umfeld ins negative Licht gerückt.
Auch beruflich kann eine Verleumdung schwerwiegende Folgen haben. Ihre Geschäftspartner schenken Ihnen dann vielleicht kein Vertrauen mehr, Kunden verlassen Sie oder Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis.
Sie können sich aber gegen eine Verleumdung wehren – und das sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Um die Erfolgsaussichten Ihrer Optionen zu erhöhen, empfehlen wir aus folgenden Gründen einen spezialisierten Anwalt:
Haben außergerichtliche Lösungen nicht gefruchtet und Sie möchten eine Verleumdungsklage einreichen, sollten Sie sich Rechtsbeistand besorgen. So kommen Sie zu Ihrem Recht und beugen wiederholter Verleumdung vor.
Unser Anwalt erläutert Ihnen im kostenlosen Erstgespräch das mögliche Vorgehen.