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Ratgeber Strafrecht Haftbefehl Haftunfähigkeit
Stand 06.01.2024
Lesezeit 12 min

Haftunfähigkeit: Wann ist man haftunfähig & was ist zu tun?

Wenn ein Verurteilter an einer schweren psychischen Erkrankung leidet oder in Lebensgefahr schwebt, ist er haftunfähig. Eine Freiheitsstrafe darf bei Haftunfähigkeit nicht vollzogen werden. Sind die Bedingungen erfüllt, kann ein Anwalt mit starken Argumenten den Antrag auf Strafaufschub oder -unterbrechung untermauern.

Sophie Suske
Beitrag von Sophie Suske
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.01.2024

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Haftunfähigkeit: Wann ist man haftunfähig & was ist zu tun?
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Das Wichtigste in Kürze:
  • Nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lässt sich der Haftantritt im Normalfall nicht vermeiden.
  • Ausnahme: Der Verurteilte ist haftunfähig.
  • Haftunfähigkeit liegt bei einer schweren psychischen Erkrankung oder akuter Lebensgefahr vor.
  • Haftunfähigkeit muss beantragt werden. Anschließend bewertet ein Amtsarzt den Gesundheitszustand.
  • Bewilligt die Staatsanwaltschaft den Antrag, wird die Haftstrafe aufgeschoben bzw. unterbrochen, bis der Verurteilte gesund ist.
  • Dem Antrag auf Haftunfähigkeit wird nur selten stattgegeben – je höher die Freiheitsstrafe, desto höher die Anforderungen.
  • Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen und den Antrag auf Haftunfähigkeit mit starken Argumenten absichern.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist Haftunfähigkeit?
  2. Voraussetzungen für Haftunfähigkeit
  3. Wann besteht Haftunfähigkeit? | Beispiele
  4. Was passiert bei Haftunfähigkeit?
  5. Wie beweise ich Haftunfähigkeit?
  6. Haftunfähigkeit beantragen: So hilft ein Anwalt
  7. Wann liegt keine Haftunfähigkeit vor?
  8. FAQ zur Haftunfähigkeit

1. Was ist Haftunfähigkeit?

Kann ein Verurteilter aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Haftstrafe nicht in einer normalen Justizvollzugsanstalt (JVA) antreten, ist er haftunfähig. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten Vollzugsuntauglichkeit bedingen, muss ein Amtsarzt in einem medizinischen Gutachten feststellen.

Damit die Vollzugsbehörde das Vorliegen von Haftunfähigkeit überprüft, muss der Verurteilte oder seine Angehörigen Haftunfähigkeit beantragen. Ob Vollzugsuntauglichkeit vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens.

Da die Staatsanwaltschaft den Antrag nur in Ausnahmefällen genehmigt, kann es sich für Betroffene lohnen, einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren, um den Antrag nachvollziehbar und überzeugend zu begründen.

Hinweis
Lebenslange Haftunfähigkeit:

Eine lebenslange Haftunfähigkeit wird im Normalfall nicht festgestellt. Die Staatsanwaltschaft ordnet in der Regel alle 6 Monate ein neues ärztliches Gutachten an, um zu prüfen, ob die Erkrankung des Verurteilten weiterhin vorliegt.

2. Voraussetzungen für Haftunfähigkeit

Leidet jemand an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung, gilt er als haftunfähig, wenn sich die Krankheit nicht angemessen in einem Gefängniskrankenhaus behandeln lässt.

Wann eine psychische oder physische Erkrankung zur Vollzugsuntauglichkeit führt, lässt sich nicht grundsätzlich beantworten.

Haftunfähigkeit hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:

  • Bedingungen in der Haftanstalt
  • Schwere der Erkrankung
  • Länge der Haftstrafe
  • Auswirkungen der Haft auf die Gesundheit des Verurteilten

3. Wann ist man haftunfähig? | Beispiele

Eine Person ist haftunfähig, wenn

  • sie an einer psychischen Erkrankung leidet,
  • sie wegen einer Krankheit in Lebensgefahr schwebt,
  • sich die Krankheit in einem Gefängniskrankenhaus nicht angemessen behandeln lässt.

Psychische Erkrankung

Haftunfähig ist derjenige Verurteilte, der an einer schweren Form einer psychischen Erkrankung leidet. Ist der Verurteilte nachweislich psychisch krank und ist die Behandlung nur in einer psychiatrischen Klinik, nicht aber im Haftkrankenhaus möglich, ist die Strafvollstreckung verboten.

Diese psychischen Erkrankungen bedingen Haftunfähigkeit:

  • Schizophrenie
  • Paranoia
  • Depressionen
  • Platzangst
  • Demenz und Alzheimer
  • Borderline
  • Panikstörungen

Ist die psychische Störung weniger stark ausgeprägt, ist der Haftantritt dennoch möglich. Der Verurteilte wird in eine Strafanstalt eingewiesen, die eine entsprechende Behandlung ermöglicht.

Ob eine psychische Erkrankung zur Vollzugsuntauglichkeit führt, muss daher immer ein ärztliches Gutachten klären.

Drohende Lebensgefahr

Bedroht die Inhaftierung das Leben des Verurteilten so sehr, dass bei Vollzug der Haft Lebensgefahr entstehen würde, ist der Strafvollzug in der JVA aufgrund von Vollzugsuntauglichkeit verboten.

Ist eine Behandlung im Haftkrankenhaus möglich, kann die Strafvollstreckung dennoch erfolgen. Ein Antrag auf Haftunfähigkeit hat in diesem Fall keine Aussicht auf Erfolg.

Angemessene Behandlung ist nicht möglich

Kann die Haftanstalt nicht gewährleisten, den Verurteilten ordnungsgemäß medizinisch zu versorgen, muss die Vollzugsbehörde den Strafvollzug aufschieben oder unterbrechen.

Diese Krankheiten können zu Haftunfähigkeit führen:

  • Chronische Herzkrankheiten
  • Diabetes
  • Bluthochdruck
  • Epilepsie

Leidet ein Verurteilter z. B. an einer schweren Herzkrankheit, ist er durch den Vollzug der Haft einem ungleich höheren Lebensrisiko ausgesetzt als in Freiheit. Erleidet er einen Herzinfarkt, kann es durch die Sicherheitsmaßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes für lebensrettende Maßnahmen zu spät sein.

Rechtsberatung
Haftbedingungen prüfen lassen:

§ 455 StPO regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haftunfähigkeit und setzt ihr zugleich sehr enge Grenzen. In der Regel erkennt die Justizvollzugsbehörde nur eine akute Bedrohung des Lebens infolge einer psychischen oder physischen Erkrankung an.

Ein advocado Partner-Anwalt kann prüfen, ob eine Haft im konkreten Fall unzumutbar ist und sammelt stichhaltige Beweise für die Bestätigung der Vollzugsuntauglichkeit.

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4. Was passiert bei Haftunfähigkeit?

Wird die Haftunfähigkeit von einem unabhängigen Arzt bestätigt, kann die Staatsanwaltschaft folgende Entscheidungen treffen:

  • Strafaufschub: Hat der Verurteilte die Haft noch nicht angetreten, setzt die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl vorübergehend außer Vollzug und legt einen späteren Termin für den Haftantritt in der JVA fest.
  • Strafunterbrechung: Ist der Verurteilte bereits inhaftiert, kann die Staatsanwaltschaft während des laufenden Strafvollzugs in der JVA auf die Vollstreckung vorübergehend verzichten.

Strafaufschub

Kann der Verurteilte die Haftstrafe aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht antreten, verschiebt die Staatsanwaltschaft den Strafantritt bis zur Genesung des Verurteilten auf einen späteren Termin.

Ist eine baldige Genesung zu erwarten, erfolgt die medizinische Behandlung und Betreuung in einem Strafanstaltskrankenhaus. Dort wird die Strafe weiter vollstreckt.

Ist eine schnelle Genesung unwahrscheinlich, weil der Verurteilte an einer schweren Krankheit leidet und das Haftkrankenhaus ihn nicht angemessen behandeln kann, überweist die Justizvollzugsbehörde ihn in ein öffentliches Krankenhaus. Justizvollzugsbeamte überwachen ihn dort bis zur Genesung.

Ist er wieder haftfähig, hat er die Haftstrafe in einer normalen JVA zu verbüßen.

Strafunterbrechung

Gemäß § 455 StPO kommt es zur Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, wenn der Strafgefangene schwer erkrankt und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit – im Vergleich zur noch zu verbüßenden Reststrafe – fortbesteht.

Eine Strafunterbrechung (Strafausstand) wegen Haftunfähigkeit ist auch in diesem Fall nur dann möglich, wenn sich die Erkrankung nicht in einer Strafanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus erkennen oder behandeln lässt. Ist der Gefangene wieder gesund, wird der Strafvollzug fortgesetzt.

Hinweis
Strafunterbrechung:

Für die Zeit der Strafunterbrechung ist der Verurteilte nicht mehr Strafgefangener im Rechtssinn – d. h. er begibt sich selbstständig zur Behandlung in ein öffentliches Krankenhaus. Für die Kosten der Behandlung muss dann nicht der Staat, sondern die Krankenversicherung aufkommen.

Eine Strafunterbrechung ist ausgeschlossen, wenn

  • die öffentliche Sicherheit z. B. bei einem Serientäter gefährdet ist,
  • Fluchtgefahr besteht,
  • Wiederholungsgefahr der Straftaten besteht,
  • der Gefangene erkrankt ist, weil er eine ihm im Vollzug angebotene Behandlung verweigert hat.

5. Wie beweise ich Haftunfähigkeit?

Ob jemand haftunfähig ist und den Strafvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann bzw. diesen unterbrechen muss, überprüft die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde. Der Verurteilte bzw. dessen Anwalt oder die Angehörigen müssen vorab Haftunfähigkeit beantragen.

Wie ist Haftunfähigkeit zu beantragen?

Wer Haftunfähigkeit beantragen möchte, kann im Antrag detailliert darauf eingehen, aus welchen Gründen er sich auf Vollzugsuntauglichkeit beruft. Dafür kann es hilfreich sein, die Krankheitsgeschichte nachvollziehbar darzulegen und ärztliche Gutachten sowie Diagnose- und Behandlungsverlauf beizufügen.

Der Antrag ist unter Angabe des Aktenzeichens an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

Grundsätzlich können Betroffene den Antrag ohne einen Anwalt stellen. Juristische Unterstützung kann aber ratsam sein, um den Antrag rechtssicher und glaubwürdig zu formulieren.

Wer stellt Haftunfähigkeit fest?

Ob Haftunfähigkeit vorliegt, stellt ein Arzt anhand eines medizinischen Gutachtens in einer Haftunfähigkeitsuntersuchung fest. Der Arzt prüft, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten so schwer sind, dass ein Strafantritt unzumutbar wäre.

Der Verurteilte kann sich den Gutachter nicht selbst aussuchen. Welcher Arzt die Vollzugsuntauglichkeit in einer Untersuchung überprüft, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Eine Bescheinigung vom Hausarzt des Verurteilten ist daher nicht ausreichend. Sie kann aber die Grundlage für die amtsärztliche Untersuchung darstellen. In der Regel erstellt einer der folgenden unabhängigen Ärzte das Gutachten:

  • Amtsarzt der Justiz
  • Arzt des Gesundheitsamtes
  • Arzt des psychosozialen Dienstes

Diese Ärzte kennen im Gegensatz zu Hausärzten die strengen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vollzugsuntauglichkeit. Sie wissen, ob eine Inhaftierung erhebliche gesundheitliche Leiden auslösen würde und können eine dauerhafte Betreuung des Verurteilten durch einen Psychiater oder Suchtberatungsdienst fordern.

Haftunfähigkeitsprüfung

Ob jemand haftunfähig ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens in einer Haftunfähigkeitsprüfung.

In dem Verfahren prüft die Staatsanwaltschaft:

  • Gesundheitszustand
  • Lebenserwartung
  • Gefährlichkeit des Gefangenen
  • Ärztliche Gutachten
  • Sachverständigengutachten

Bewilligt die Staatsanwaltschaft den Antrag, ordnet sie einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung an. In der Regel erfolgt eine Einweisung des Verurteilten in ein Krankenhaus.

Lehnt die Staatsanwaltschaft den Antrag ab, hat der Verurteilte die Möglichkeit, Einspruch bei der Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts einzulegen und eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Ob die Staatsanwaltschaft Haftunfähigkeit bewilligt, liegt in ihrem Ermessen. Für Betroffene, die vermuten, dass ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann zweifelsfrei nachweisen, dass ein Haftantritt für die Gesundheit des Verurteilten unzumutbar ist.

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Durch eine gerichtliche Entscheidung kann der Verurteilte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen lassen. Den Antrag kann der Verurteilte grundsätzlich selbst stellen, ein Anwalt ist nicht notwendig.

Das zuständige Landgericht entscheidet erneut über das Vorliegen einer Haftunfähigkeit. Lehnt auch das Landgericht den Antrag ab, kann der Verurteilte Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen. Dieses prüft den Antrag erneut und entscheidet über Aufschub oder Unterbrechung der Haftstrafe.

6. Haftunfähigkeit beantragen: So hilft ein Anwalt

Sowohl der Verurteilte selbst als auch seine Angehörige können Haftunfähigkeit beantragen. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Da die Hürden allerdings sehr hoch sind, kann es hilfreich sein, juristische Unterstützung zu nutzen. So kann sichergestellt werden, dass der Antrag glaubwürdig ist und die Argumente zutreffend sind.

Ein Anwalt kann hier helfen. Er prüft vorab in einem Gespräch mit seinem Mandanten, wie hoch die Erfolgschancen für eine Bewilligung des Antrages sind und berät über das weitere Vorgehen.

Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht

  • kann in einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen, ob die Bedingungen für Haftunfähigkeit erfüllt sind.
  • kann einen rechtssicheren, fundierten Antrag auf Haftunfähigkeit stellen.
  • kann den Betroffenen unterstützen, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag ablehnt und gegen die Ablehnung vorgehen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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7. Wann liegt keine Haftunfähigkeit vor?

Der Vollzugsuntauglichkeit sind äußerst enge Grenzen gesetzt.

Es liegt keine Haftunfähigkeit vor, wenn

  • eine angemessene medizinische Versorgung des Verurteilten in einem Haftkrankenhaus möglich ist,
  • der Verurteilte mit Suizid droht,
  • die Verurteilte schwanger ist.

Angemessene medizinische Versorgung ist möglich

Ist der Verurteilte erkrankt, kommt es in der Regel zum Vollzug der Haftstrafe, wenn die Behandlung in einem Haftkrankenhaus möglich ist. Damit eine Krankheit zu Vollzugsuntauglichkeit führt, muss eine konkrete Gefahr für das Leben des Verurteilten durch den Strafvollzug in der JVA entstehen.

So hat z. B. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eine Krebserkrankung keine Haftunfähigkeit bedingt, wenn im Strafvollzug eine angemessene medizinische Versorgung möglich ist (EGMR, Az. 76512/11).

Auch eine Schwerbehinderung oder hohes Alter führen nicht zwangsläufig zu Vollzugsuntauglichkeit, wenn die Inhaftierung keine Gefahr für das Leben des Verurteilten bedeutet.

Suizidgefahr

Suizidgefahr führt nicht zu Haftunfähigkeit. Droht der Verurteilte mit Suizid, ist dies laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln kein Grund, die Haft zu unterbrechen oder den Strafvollzug aufzuschieben (OLG Köln, Az. 2 Ws 623/03).

Schwangerschaft

Auch eine Schwangerschaft führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Strafantritt aufgrund von Haftunfähigkeit aufgeschoben oder unterbrochen wird. Ist eine Verurteilte schwanger, trifft die Staatsanwaltschaft eine Ermessensentscheidung.

Ist die ärztliche Betreuung während und nach der Schwangerschaft z. B. durch Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungsgymnastik sichergestellt, kommt es auch bei einer Schwangerschaft zum Vollzug der Haftstrafe.

8. FAQ zur Haftunfähigkeit

Wann gilt man als haftunfähig?

Als haftunfähig gilt man in der Regel, wenn man an einer psychischen Krankheit leidet.

Krankheiten, die Haftunfähigkeit bedeuten können:

  • Schizophrenie
  • Depressionen
  • Paranoia
  • Platzangst
  • Borderline-Syndrom
  • Alzheimer und Demenz
  • Panikstörungen

Auch wenn man wegen einer Krankheit in Lebensgefahr schwebt bzw. die Krankheit nicht in einem Gefängniskrankenhaus behandelt werden kann, ist man haftunfähig.

Wie bekomme ich eine Haftunfähigkeit?

Wenn man an einer schweren psychischen Erkrankung leidet oder in Lebensgefahr schwebt, ist man haftunfähig. Eine Freiheitsstrafe darf dann nicht vollzogen werden. Ein Anwalt kann dann einen Antrag Haftunfähigkeit für Sie stellen.

Was sind Gründe für einen Haftaufschub?

Gründe für einen Haftaufschub sind zum Beispiel:

  • Betreuung eines minderjährigen Kindes
  • Pflege eines Angehörigen
  • Regelung eines gemeinsamen Sorgerechts
Wie kann man Haftaufschub beantragen?

Den Strafaufschub kann man selbst bzw. der Anwalt als Strafverteidiger stellen (§ 456 StPO). Der Antrag muss unbedingt vor Haftantritt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden.

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Sophie Suske
Sophie Suske
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.01.2024

Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.

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