Eine Strafunterbrechung ist ausgeschlossen, wenn
- die öffentliche Sicherheit z. B. bei einem Serientäter gefährdet ist,
- Fluchtgefahr besteht,
- Wiederholungsgefahr der Straftaten besteht,
- der Gefangene erkrankt ist, weil er eine ihm im Vollzug angebotene Behandlung verweigert hat.
5. Wie beweise ich Haftunfähigkeit?
Ob jemand haftunfähig ist und den Strafvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann bzw. diesen unterbrechen muss, überprüft die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde. Der Verurteilte bzw. dessen Anwalt oder die Angehörigen müssen vorab Haftunfähigkeit beantragen.
Wie ist Haftunfähigkeit zu beantragen?
Wer Haftunfähigkeit beantragen möchte, kann im Antrag detailliert darauf eingehen, aus welchen Gründen er sich auf Vollzugsuntauglichkeit beruft. Dafür kann es hilfreich sein, die Krankheitsgeschichte nachvollziehbar darzulegen und ärztliche Gutachten sowie Diagnose- und Behandlungsverlauf beizufügen.
Der Antrag ist unter Angabe des Aktenzeichens an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
Grundsätzlich können Betroffene den Antrag ohne einen Anwalt stellen. Juristische Unterstützung kann aber ratsam sein, um den Antrag rechtssicher und glaubwürdig zu formulieren.
Wer stellt Haftunfähigkeit fest?
Ob Haftunfähigkeit vorliegt, stellt ein Arzt anhand eines medizinischen Gutachtens in einer Haftunfähigkeitsuntersuchung fest. Der Arzt prüft, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten so schwer sind, dass ein Strafantritt unzumutbar wäre.
Der Verurteilte kann sich den Gutachter nicht selbst aussuchen. Welcher Arzt die Vollzugsuntauglichkeit in einer Untersuchung überprüft, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Eine Bescheinigung vom Hausarzt des Verurteilten ist daher nicht ausreichend. Sie kann aber die Grundlage für die amtsärztliche Untersuchung darstellen. In der Regel erstellt einer der folgenden unabhängigen Ärzte das Gutachten:
- Amtsarzt der Justiz
- Arzt des Gesundheitsamtes
- Arzt des psychosozialen Dienstes
Diese Ärzte kennen im Gegensatz zu Hausärzten die strengen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vollzugsuntauglichkeit. Sie wissen, ob eine Inhaftierung erhebliche gesundheitliche Leiden auslösen würde und können eine dauerhafte Betreuung des Verurteilten durch einen Psychiater oder Suchtberatungsdienst fordern.
Haftunfähigkeitsprüfung
Ob jemand haftunfähig ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens in einer Haftunfähigkeitsprüfung.
In dem Verfahren prüft die Staatsanwaltschaft:
- Gesundheitszustand
- Lebenserwartung
- Gefährlichkeit des Gefangenen
- Ärztliche Gutachten
- Sachverständigengutachten
Bewilligt die Staatsanwaltschaft den Antrag, ordnet sie einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung an. In der Regel erfolgt eine Einweisung des Verurteilten in ein Krankenhaus.
Lehnt die Staatsanwaltschaft den Antrag ab, hat der Verurteilte die Möglichkeit, Einspruch bei der Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts einzulegen und eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Ob die Staatsanwaltschaft Haftunfähigkeit bewilligt, liegt in ihrem Ermessen. Für Betroffene, die vermuten, dass ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann zweifelsfrei nachweisen, dass ein Haftantritt für die Gesundheit des Verurteilten unzumutbar ist.