Sturmschaden: Versicherung zahlt nicht? So können Sie an Ihr Geld kommen
Sturmschaden: Versicherung zahlt nicht? So können Sie an Ihr Geld kommen
Arne Baron Boonstra
Juristisch geprüft von
Rechtsanwalt
Aktualisiert am

... Leistungserbringung Sturmschaden: Versicherung zahlt nicht

Stürme verursachen in Deutschland in verlässlicher Regelmäßigkeit Millionenschäden. Wenn nach einem Sturmschaden die Versicherung die Leistung verweigert, steht für Versicherte oftmals ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel.

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Inhalt
  1. 1. Sturmschäden: Welche Versicherung zahlt und worauf es ankommt
  2. 2. Sturmschaden - was ersetzt die Versicherung?  
  3. 3. Wie reagiere ich im Schadensfall?  
  4. 4. Schadensregulierung abgelehnt? So wehren Sie sich!
  5. 5. FAQ: Versicherung zahlt nicht
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Sturmschaden: Versicherung zahlt nicht? So können Sie an Ihr Geld kommen

Sturmschaden: Versicherung zahlt nicht? So können Sie an Ihr Geld kommen

Stürme verursachen in Deutschland in verlässlicher Regelmäßigkeit Millionenschäden. Wenn nach einem Sturmschaden die Versicherung die Leistung verweigert, steht für Versicherte oftmals ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Welche Versicherung für einen Sturmschaden zuständig ist, hängt vom konkreten Schaden und dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab. In Betracht kommen insbesondere Gebäude-, Hausrat-, Kfz-Kasko- sowie bei Personenschäden auch Lebens- und Unfallversicherungen.
  • Maßgeblich für die Regulierung ist ausschließlich der Inhalt der individuellen Versicherungspolice. Entscheidend sind unter anderem der versicherte Gefahrenumfang, der Nachweis eines Sturms (in aller Regel mindestens Windstärke 8, wenn keine Daten dazu vorliegen durch Nachweis typischer Sturmauswirkungen) sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
  • Die Gebäudeversicherung übernimmt – je nach vertraglicher Ausgestaltung – Reparatur- oder Wiederherstellungskosten, etwa auf Basis des gleitenden Neuwerts, Neuwerts, Zeitwerts oder gemeinen Werts. Zusätzlich können Neben- und Folgekosten (z. B. Aufräum- oder Mietausfallkosten) versichert sein. Je nach Tarif ist das Wegräumen von umgestürzten Bäumen versichert, auch wenn kein Gebäude beschädigt wurde.
  • Im Schadensfall sollten Versicherte den Schaden unverzüglich melden, weiteren Schaden vermeiden, das Schadensbild umfassend und sorgfältig dokumentieren und eigenmächtige Reparaturen zunächst unterlassen.
  • Lehnt die Versicherung die Regulierung ab oder verzögert sie die Zahlung, ist eine sorgfältige Prüfung der Ablehnungsgründe sinnvoll. Je nach Einzelfall kommen außergerichtliche Schritte, eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder eine anwaltliche Durchsetzung der Ansprüche in Betracht.
  • Über advocado erhalten Betroffene schnell Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht – inklusive kostenloser Ersteinschätzung zu Erfolgsaussichten, möglichen Kosten im Falle einer Beauftragung und den nächsten Schritten.
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1. Sturmschäden: Welche Versicherung zahlt und worauf es ankommt

Welche Versicherung für die Absicherung von Sturmschäden zuständig ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen. Zur ersten Orientierung finden Sie nachfolgend Beispiele für Versicherungen, bei denen grundsätzlich ein Schutz gegen Sturmrisiken in Betracht kommen kann.

Sachschaden an Gebäude, Hausrat oder KFZ  

  • Gebäudeversicherung
    Sie schützt Gebäude und/oder Gebäudebestandteile und kommt - soweit versichert - für Schäden auf, die durch Stürme, z. B. an abgedeckten Dächern oder Fassaden entstehen.

  • Hausratversicherung
    Sie schützt das bewegliche Inventar in der Wohnung oder im Haus und leistet bei Sturmschäden, wenn im Rahmen eines Sturmes beispielsweise Wind und Regen durch zerstörte Fenster oder Türen in das Gebäude eindringt und den Hausrat beschädigt.

  • KFZ-Kaskoversicherung
    Sie schützt das Fahrzeug und reguliert Sturmschäden, etwa wenn das KFZ durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste oder Hagel beschädigt wird.

Personenschaden  

  • Lebensversicherung
    Sie schützt die Hinterbliebenen finanziell und leistet, wenn eine versicherte Person unmittelbar durch einen Sturm verstirbt.

  • Krankenversicherung
    Bei Verletzungen, die infolge eines Unwetters entstehen, übernimmt die Krankenversicherung in der Regel die Kosten der medizinischen Behandlung.

  • Private Unfallversicherung
    Bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann – abhängig vom Einzelfall – zusätzlich eine private Unfallversicherung in Betracht kommen.
Achtung
Achtung:

Maßgeblich für die Regulierung ist nicht, ob Sturmschäden grundsätzlich von einer Versicherung abgedeckt sein können, sondern allein der Inhalt der konkreten Versicherungspolice, die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegt. Es ist deswegen notwendig, die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

In der Regel müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Sturm als versicherte Gefahr muss vom Versicherungsschutz umfasst sein.
  • Der Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen muss nachweislich zu einem Schaden an einer Person oder Sache geführt haben.
  • Die geschädigte Person oder Sache muss vom Versicherungsvertrag erfasst sein.
  • Es dürfen keine vertraglichen Ausschlussgründe vorliegen.

Wichtig ist zudem eine Differenzierung nach der jeweiligen Versicherungsart:

Die genannten Voraussetzungen betreffen vor allem Sachversicherungen wie die Gebäude-, Hausrat- oder Kfz-Versicherung, bei denen Sturm typischerweise als versicherte Gefahr definiert ist.

Bei anderen Versicherungen gelten dagegen andere versicherte Risiken. In der Lebensversicherung ist das Leben der versicherten Person abgesichert, in der Unfallversicherung der Unfall. Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn beispielsweise eine Windböe einen Ast ins Gesicht weht und dadurch eine Verletzung verursacht. Entscheidend ist in diesen Fällen nicht der Sturm als solcher, sondern ob ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Was gilt als Sturm?

Ein Sturm ist nach den allermeisten Versicherungsbedingungen eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Schäden, die durch stärkere Winde oder durch herabfallende Gegenstände infolge des Sturms entstehen, fallen in der Regel unter die versicherbaren Sturmschäden, sofern sie in der Police abgedeckt sind.

Wie ist ein Sturm nachzuweisen?  

Das Vorhandensein eines Sturms zum Zeitpunkt der Schädigung kann in der Regel durch eine Anfrage beim deutschen Wetterdienst für den konkreten Schadensort belegt werden. Auch können ähnliche Schäden in der Umgebung in die Beweisführung eingeschlossen werden oder einen Sturm beim Fehlen von Wetterdaten allein belegen.

2. Sturmschaden - was ersetzt die Versicherung?  

Gebäudeversicherung  

Die wichtigste Versicherung gegen Sturmschäden ist in der Regel die Gebäudeversicherung. Die Leistungen der Gebäudeversicherung richten sich nach Art und Umfang des Schadens. Bei teilweiser oder vollständiger Beschädigung des Gebäudes erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung entweder die Instandsetzung und Sanierung des Gebäudes oder die Auszahlung des entsprechenden Wertes gemäß gleitendem Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert.

  • Gleitender Neuwert
    Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden wäre, um ein Gebäude gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, meist ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Preis von 1914 dient hierbei lediglich als fester Rechenwert. Er bildet die konstante Grundlage, auf die ein Anpassungsfaktor angewendet wird, der die aktuellen Baukosten widerspiegelt. Auf diese Weise wird der Versicherungswert automatisch ansteigenden Baupreisen angepasst. Im Schadenfall stellt der gleitende Neuwert sicher, dass ausreichend Geld zur Verfügung steht, um das beschädigte Gebäude heute in gleicher Art und Qualität neu zu errichten.

  • Neuwert
    Der Neuwert ist der Wert, den es kostet, eine neue Sache gleicher Art und Güte am Tag des Schadens zu beschaffen.

  • Zeitwert
    Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Abnutzung und Alter, also dem tatsächlichen aktuellen Wert des Gebäudes.

  • Gemeiner Wert
    Der gemeine Wert ist der Marktwert des Gebäudes, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielt werden könnte

Darüber hinaus zahlt die Gebäudeversicherung ggf.:

  • Aufräum- und Abbruchkosten, etwa die Kosten die für den Abtransport von Schutt entstehen
  • Kosten die entstehen, um andere Sachen zu schützen
  • Kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
  • Falls der Eigentümer das Gebäude selbst bewohnt, hat: Ersatz des ortsüblichen Mietwerts des Gebäudes einschließlich der Betriebskosten  
  • Falls der Eigentümer das Gebäude vermietet hat: Mietausfall, einschließlich laufender Betriebskosten wenn Mieter zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben  

Ergänzende Hinweise zu anderen Versicherungen

  • Hausratversicherung: Deckt die Reparatur oder den Ersatz von zerstörtem Hausrat (Möbel, Elektronik, Kleidung) bei Sturm, insbesondere wenn der Schaden durch eindringenden Regen oder herabfallende Gegenstände entstanden ist.
  • Kfz-Kaskoversicherung: Deckt die Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugen, die durch Sturm beschädigt wurden, z. B. durch herabfallende Äste oder Hagel.
  • Lebensversicherung und private Unfallversicherung: Regulieren Personenschäden, z. B. Todesfall oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch sturmbedingte Unfälle.
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3. Wie reagiere ich im Schadensfall?  

Damit Ihre Versicherung den Schaden reguliert und Sie keine Nachteile erleiden, sollten Sie sich an das folgende Vorgehen halten.

Ruhe bewahren

Auch wenn sich die Ereignisse überschlagen, versuchen Sie, so gut es die Lage erlaubt, einen kühlen Kopf zu bewahren.

Weiteren Schaden verhindern (Schadenminderungspflicht)

Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern.

Bei Gebäude- oder Hausratschäden kann dies z. B. das Abdichten beschädigter Bereiche oder das Abstellen von Wasser sein.

Bei Kfz-Schäden bedeutet dies z. B., das Fahrzeug an einem sicheren Ort abzustellen oder vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen.

Keine eigenmächtigen Veränderungen oder Reparaturen durchführen

Lassen Sie (abgesehen von Maßnahmen zur Schadenminderung) das Schadensbild unverändert. Reparaturen oder Aufräumarbeiten sollten, so schwer es fallen mag, erst nach Absprache mit der Versicherung durchgeführt werden.

Schaden an die Versicherung melden

  • Sachschäden (Gebäude, Hausrat, Kfz): Melden Sie den Schaden unverzüglich, idealerweise telefonisch und per E-Mail, und folgen Sie den Anweisungen Ihrer Versicherung.
  • Personenschäden (Lebens- oder Unfall-Versicherung): Informieren Sie die Versicherung ebenfalls sofort und reichen Sie ggf. ärztliche Unterlagen oder Unfallberichte ein.

Schaden dokumentieren

Halten Sie den Schaden auf Fotos und Videos fest und erstellen Sie eine möglichst detaillierte Beschreibung. Dies gilt für alle Versicherungsarten und dient als Beweismittel gegenüber der Versicherung. Archivieren Sie wenn vorhanden auch Presseberichte über das Wetterereignis und weitere Belege.

Im weiteren Verfahren: Kooperation mit der Versicherung

Die Versicherung kann weitere Informationen oder Nachweise anfordern und Sachverständige beauftragen.

Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren

Alle Unterlagen wie Schreiben, E-Mails, Notizen, Rechnungen und Nachweise sollten Sie ablegen. Dies dokumentiert, dass Sie Ihren Pflichten fristgerecht und vollständig nachgekommen sind.

4. Schadensregulierung abgelehnt? So wehren Sie sich!

Wenn Ihre Versicherung Ihren Antrag abgelehnt hat, können Sie wie folgt vorgehen. In jeder dieser Phasen kann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung sinnvoll sein.

Leistungsablehnung prüfen

Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung zunächst sorgfältig prüfen und die Ablehnungsgründe identifizieren.  

Lassen Sie diese Ablehnung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen. Ist die Ablehnung nicht haltbar, können Sie dagegen vorgehen.

Ablehnungsgründe gezielt entkräftigen

Sie haben das Recht, sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags zu wehren. Wichtig ist, die Ablehnungsgründe gezielt zu entkräften – zum Beispiel durch das Einholen eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Ein Anwalt unterstützt Sie dabei, ihren Anspruch rechtssicher zu formulieren, nachzuweisen und somit durchzusetzen.

Geduld und Ausdauer zeigen

Manche Versicherungen versuchen, Verfahren in die Länge zu ziehen. Sie fordern zahlreiche Unterlagen oder veranlassen mehrere eigene Gutachten. Stellen Sie sich darauf ein und lassen sich davon nicht entmutigen.

Ein Anwalt kann die Verhandlung für sie führen, d.h. den Schriftverkehr übernehmen, Fristen überwachen und Druck auf die Versicherung ausüben.

Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen

Bleibt die Versicherung trotz Widerspruchs untätig, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Diese Schlichtungsstelle prüft Ihre Beschwerde kostenfrei. Beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern kann.

Anwalt für Versicherungsrecht einschalten

Spätestens wenn der Ombudsmann keine Lösung erzielt oder die Versicherung weiterhin nicht zahlt, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Er kann einen letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung unternehmen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.  

Klage gegen die Gebäudeversicherung

Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt oft nur die Klage gegen die Versicherung. Falls der Streitwert über 10.000 Euro liegt, besteht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang. Das bedeutet Sie müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Rechtsanwalt Arne Baron Boonstra
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5. FAQ: Versicherung zahlt nicht

Ja. Eine Versicherung kann die Zahlung verweigern, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Sturm nicht als versicherte Gefahr gilt, der Schaden nicht eindeutig auf das Sturmereignis zurückgeführt werden kann oder vertragliche Ausschlussgründe greifen. Maßgeblich ist stets der konkrete Versicherungsvertrag. Im Fall einer Ablehnung kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen.

In der Regel liegt ein Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne ab Windstärke 8 nach der Beaufortskala (mindestens 62 km/h) vor. Der Nachweis kann beispielsweise anhand von Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes erfolgen.

Zahlt die Versicherung nicht oder verzögert sich die Regulierung, sollten Versicherte zunächst die Ablehnungsgründe sorgfältig prüfen. Je nach Einzelfall kommen außergerichtliche Schritte, eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder eine Klage in Betracht. Über die bundesweit tätige Anwaltsplattform advocado können Versicherte einen spezialisierten Rechtsanwalt finden, der die Erfolgsaussichten einschätzt – inklusive kostenloser Ersteinschätzung.

Eine Leistung kann unter anderem dann ausgeschlossen sein, wenn

  • der Sturm nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist,
  • die erforderliche Windstärke nicht nachgewiesen werden kann,
  • der Schaden nicht eindeutig durch den Sturm verursacht wurde,
  • die geschädigte Sache oder Person nicht versichert ist oder
  • vertragliche Ausschlussgründe oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen.

Welche Gründe im konkreten Fall maßgeblich sind, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherungspolice. In jedem Fall sollte die Ablehnung anwaltlich geprüft werden.

Auch bei sichtbaren Schäden kann die Versicherung eine Regulierung ablehnen, wenn sie den Schaden nicht eindeutig dem Sturmereignis zuordnet oder Zweifel an der versicherten Gefahr, dem Schadenshergang oder den vertraglichen Voraussetzungen bestehen. In solchen Fällen kommt es auf eine genaue Prüfung der Sach- und Vertragslage an.

Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In vielen Fällen kann es jedoch ratsam sein, den Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen – insbesondere bei höheren Streitwerten oder komplexen Sachverhalten.

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