Das ist bei Sturmschäden zu beachten:
- Deckt ein Sturm das Dach des Hauses ab und werden dadurch Schäden an der Inneneinrichtung verursacht, greift die Hausratversicherung.
- Bei umgekippten Schornsteinen oder abgedeckten Dächern muss die Wohngebäudeversicherung leisten.
- Befindet sich ein Haus in der Bauphase und ist noch nicht fertiggestellt, muss die Bauleistungsversicherung die Sturmschäden bezahlen.
Zahlt die Versicherung nach einem Sturmschaden nicht, kann es sein, dass der Gegenstand nicht versichert ist. So müssen z. B. Nebengebäude wie Gartenhäuser und Garagen explizit in der Wohngebäudeversicherung mitversichert werden, damit diese zahlt.
Stürzen Bäume auf ein Nachbargrundstück und richten dort Schaden an, ist dies ein Fall für die Grundeigentümerhaftpflicht. Unter Umständen zahlt die Versicherung ebenfalls nicht: Hat der Eigentümer den Baum nicht mindestens zweimal jährlich auf Schäden geprüft, ist er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen – und die Versicherung kann die Zahlung verweigern.
Das ist bei Wasserschäden zu beachten:
- Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, bei Dritten entstanden sind sowie für Folgeschäden zahlt die private Haftpflichtversicherung.
- Wasserschäden, die durch Waschmaschinen, Geschirrspüler, Aquarien oder Heizungen verursachten wurden, trägt die Hausratversicherung.
- Schäden, die durch Naturgewalten wie Hochwasser, Überschwemmungen und Wasserrückstau nach Regen entstanden sind, zahlt die Elementarschadenversicherung.
Versicherungen zahlen nicht bei Wasserschäden durch eine Sturmflut oder für Schäden durch Grundwasser, das unterirdisch durch das Mauerwerk in das Haus gelangt ist. Auch für Wasserschäden durch Rückstau kommen Versicherungen nicht auf, wenn keine ordnungsgemäße Rückstausicherung bestand.
Ihre Handlungsoptionen bei Zahlungsverweigerung der Sturm- oder Wasserschadenversicherung erläutern wir Ihnen in unseren Beiträgen Sturmschaden – Versicherung zahlt nicht und Wasserschaden – Versicherung zahlt nicht.
9. Gebäudeversicherung zahlt nicht
Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Feuer, Sturm und Leitungswasser auf – dies gilt allerdings nicht für jeden Schaden.
Wann zahlt die Gebäudeversicherung nicht?
In diesen Fällen verweigert die Gebäudeversicherung die Schadensregulierung:
- Schäden an Inventar, Möbel und elektronischen Geräten übernimmt die Gebäudeversicherung nicht – dafür muss die Hausratversicherung aufkommen.
- Elementarschäden durch Hochwasser, Lawinen und Erdrutsche sind regelmäßig ausgenommen, wenn sie nicht ausdrücklich mitversichert wurden
- Unfertige Gebäude sind nicht durch die Gebäudeversicherung versichert.
- Wird ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, darf die Versicherung die Leistung kürzen.
Was Sie tun können, wenn die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, erfahren Sie in unserem Beitrag Gebäudeversicherung zahlt nicht.
10. Krankenkasse zahlt nicht
Im Krankheitsfall ist die Krankenkasse für eine angemessene ärztliche Behandlung verantwortlich. Sie trägt die Kosten für Medikamente, Hilfs- und Heilmittel sowie Behandlungen. Außerdem zahlt sie Krankengeld.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Sonderfall bei den Versicherungen: Hier erhalten die Mitglieder auch dann Leistungen, wenn sie mit Versicherungsbeiträgen im Rückstand sind.
Warum zahlt die Krankenkasse nicht?
- Für Lifestyle-Präparate wie Haarwuchsmittel oder Diätprodukte, Sehhilfen und Kieferorthopädie bei Erwachsenen sowie Heilpraktikerbehandlungen und Schönheitsoperationen kommt die Krankenkasse nicht auf.
- Bei Formfehlern, Fristüberschreitungen und Unvollständigkeiten im Leistungsantrag lehnt die Krankenversicherung die Übernahme der Leistungen ab.
- Können Versicherte eine Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos durch Krankenbescheinigungen nachweisen, kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verweigern.
Ist eine Behandlungsmethode nicht ausreichend erforscht, kann die Krankenkasse die Übernahme der Kosten ebenfalls ablehnen.
In einem Urteil des Sozialgerichts Bremen entschieden die Richter allerdings, dass die Krankenversicherung auch für Kosten einer neuartigen, teuren Behandlung (hier: 300.000 Euro) im Ausland aufkommen muss (SozG Bremen, Az. S 8 KR 263/17).
Weiterführende Informationen zur Leistungsverweigerung von Krankenversicherungen und wie Sie dieser widersprechen, finden Sie in unseren Beiträgen Krankenkasse zahlt nicht und Widerspruch Krankenkasse.
11. So reagieren Versicherte richtig
Damit Sie Ihre Versicherung zur Zahlung einer Leistung bewegen können, kann folgendes Vorgehen helfen:
1. Zahlungserinnerung schicken und Frist setzen
Meldet sich Ihre Versicherung nicht, sollten Sie sie anschreiben und höflich an die Zahlung erinnern. Setzen Sie schriftlich eine angemessene Frist, zu der Sie Antwort und Zahlung der Schadenssumme erwarten.
2. Bei Ablehnung: Begründung prüfen & Widerspruch einlegen
Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung genau überprüfen. Ist diese nicht stichhaltig, können Sie der Ablehnung widersprechen.
Gehen Sie im Widerspruch auf die Ablehnungsgründe ein und legen Sie Ihren Fall nochmals ausführlich dar. Besitzen Sie relevante Dokumente (z. B. Gutachten), ist es hilfreich, diese ebenfalls noch einmal anzufügen. Versenden Sie den Widerspruch per Einschreiben.
3. Nicht klein beigeben
Seien Sie geduldig und geben Sie nicht sofort nach, wenn Ihre Versicherung nicht zahlt. Versicherungen versuchen durch schleppende Regulierung, Versicherungsnehmer von ihren Ansprüchen abzubringen. Sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen und erwägen Sie gegebenenfalls, eigene Gutachten in Auftrag zu geben.
4. Anwalt kontaktieren
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