Erfüllt die Schadensmeldung alle formalen und inhaltlichen Anforderungen und werden dabei keine Fehler gemacht, kann die Versicherung die Schadensregulierung nicht aufgrund von Formfehlern ablehnen.
Voraussetzungen für eine Schadensregulierung prüfen
Neben der Schadensmeldung müssen zudem die Voraussetzungen für eine Schadensregulierung erfüllt sein. Ansonsten ist es wahrscheinlich, dass bei einem Wasserschaden die Versicherung nicht zahlt. Bevor Sie gegen diese Entscheidung vorgehen, müssen Sie genau prüfen, ob die Zahlungsverweigerung wirklich rechtens ist. Für einen Anspruch auf Schadensregulierung müssen nämlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Schaden/das Risiko ist durch die Versicherungspolice abgedeckt,
- der Wasserschaden entstand nachweislich, als der Versicherungsschutz bereits bestand,
- Ihre Angaben bei Versicherungsabschluss waren alle korrekt,
- der Wasserschaden ist nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen,
- die Schadensmeldung erfüllt alle Voraussetzungen und
- die Schadenssumme ist höher als die Selbstbeteiligung.
Wann die Versicherung einen Wasserschaden reguliert und in welchen Fällen eine Versicherungsleistung ausgeschlossen ist, wird im folgenden Kapitel erläutert.
2. Was zahlt die Versicherung und was nicht?
Es kann sein, dass nicht eine der Versicherungen allein die Kosten übernimmt. Die Schadenssumme kann zwischen mehreren Versicherungen aufgeteilt werden. Für die Regulierung eines Wasserschadens treten 3 bzw. 4 Versicherungen ein:
- die private Haftpflichtversicherung,
- die Hausratversicherung,
- die Gebäudeversicherung des Vermieters/Eigentümers,
- die Elementarschadenversicherung.
Welche Versicherung dabei was bezahlt, finden Sie in der folgenden Übersicht.
Welche Schäden zahlt die private Haftpflichtversicherung?
- Wasserschäden, die der Versicherte aktiv bei Dritten verursacht hat,
- Wasserschäden, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind,
- Folgeschäden, die bei Nachbarn nach einem durch den Versicherten verursachten Wasserschaden entstanden sind.
Für die Instandsetzung oder Wiederbeschaffung von durch Wasserschäden beschädigten Gegenständen nach einem Wasserschaden zahlt die Haftpflichtversicherung immer nur den Zeitwert – also so viel, wie die entsprechenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Wasserschadens noch wert waren.
Welche Schäden zahlt die Hausratversicherung?
- Schäden im Haushalt des Versicherungsnehmers bei Selbstverschulden,
- Wasserschäden durch wasserführende Geräte und Gegenstände (u. a. Waschmaschine, Geschirrspüler, Wasserbett, Aquarium, Heizung).
Wenn eine Haftpflichtversicherung den Wasserschaden bereits abdeckt und den Zeitwert der beschädigten Gegenstände zahlt, erhöht die Hausratversicherung den ausbezahlten Betrag zudem auf den Neuwert der Gegenstände – also auf den Betrag, der zur Neubeschaffung der Gegenstände notwendig ist.
Einen Sonderfall bilden in diesem Zusammenhang übrigens leerstehende bzw. unbewohnte Wohnungen. Eine Schadensregulierung ist hier ausgeschlossen. Damit der Schaden bezahlt wird, müssen Sie genau nachweisen, wann der Schaden entstanden ist und ob Sie zu diesem Zeitpunkt vor Ort waren.
Welche Schäden zahlt die Gebäudeversicherung des Vermieters/Eigentümers?
Die Gebäudeversicherung eines Vermieters oder Eigentümers reguliert alle Schäden, die durch Leitungswasser an Gebäuden entstehen können. Hier wird der Zeitwert der beschädigten Gegenstände ersetzt. Ausführliche Informationen zur Kostenübernahme von Gebäudeschäden finden Sie in unserem Beitrag Gebäudeversicherung zahlt nicht.
Unternehmer haben zusätzlich zu einer Gebäudeversicherung eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese zahlt
- für den Fall, dass der Betrieb wegen eines Wasserschadens unterbrochen werden muss,
- den entgangenen Gewinn und die anfallenden Fixkosten,
- je nach Ursache auch im Falle eines Elementarschadens (Wasserschaden durch Hochwasser, Starkregen o. ä.).
Welche Schäden zahlt die Elementarschadenversicherung?
Die Elementarschadenversicherung kann bei Wasserschäden eine entscheidende Rolle spielen. Sie deckt Schäden ab, die durch Naturgewalt entstanden sind – dazu gehören:
- Schäden durch Überschwemmung/Hochwasser,
- Grundwasserschäden durch Überschwemmung,
- Schäden durch Rückstau des Wassers bei Regen oder Überschwemmung.
Die Elementarschadenversicherung bezahlt hingegen nicht bei folgenden Schäden:
- Schäden durch eine Sturmflut,
- Grundwasserschäden, wenn dieses unterirdisch durch das Mauerwerk in das Haus gelangt,
- Wasserschäden durch Rückstau, weil keine ordnungsgemäße Rückstausicherung besteht.
Was zahlen Versicherungen nicht?
Grundsätzlich gilt: Versicherungen zahlen nicht bei
- Vorsatz und
- grober Fahrlässigkeit.
Einzig die private Haftpflichtversicherung deckt auch bei grober Fahrlässigkeit den Wasserschaden ab. Die anderen Versicherungen entscheiden im Einzelfall, wie sie in diesem Zusammenhang vorgehen. Gibt es im Vertrag eine Ausschlussklausel für Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit, dann zahlt die Versicherung in keinem Fall.