Bei Beleidigung, Verleumdung oder illegalem Streaming versenden die Geschädigten häufig Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Sie sollen bewirken, dass der Rechtsverletzer sein rechtswidriges Verhalten in Zukunft unterlässt – andernfalls droht eine Vertragsstrafe von oft mehreren tausend Euro. Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lebenslange Gültigkeit hat, könnten Betroffene nicht leichtfertig unterschreiben sowie die Vorwürfe und Forderungen genau prüfen.
Bei Verstößen z. B. gegen das Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrecht sowie bei Markenrechtsverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen können Rechteinhaber oder von diesen beauftragte Kanzleien wie Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian abmahnen.
Oftmals ist einer solchen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch durchsetzt. Sie soll vertraglich sicherstellen, dass der Abgemahnte den Rechtsverstoß nicht wiederholt.
Eine Unterlassungserklärung ist dann strafbewehrt, wenn die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bei Wiederholung des Verstoßes enthält. Die meisten Unterlassungserklärungen sind strafbewehrt, um vor weiteren Rechtsverstößen abzuschrecken.
Wer die mitgesandte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, akzeptiert nicht nur die Forderungen der Gegenseite – er gibt auch ein Schuldeingeständnis ab. Es entsteht ein Vertrag, der lebenslang gültig bleibt.
Daneben fordert der Rechteinhaber mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Abmahnkosten und Schadensersatz für den Rechtsverstoß.
Forderungen nach einer Vertragsstrafe und Schadensersatz sind oft zu hoch angesetzt und verhandelbar. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung können Sie die Forderungen zu Ihren Gunsten anpassen und z. B. zu hohe Vertragsstrafen abwenden.
Bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, können Sie diese und die Vorwürfe zunächst gründlich prüfen. Folgende Fragen können Sie dabei klären:
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Grundsätzlich müssen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, wenn Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen haben und das stichhaltig beweisen können. In so einem Fall können Sie einen begründeten Widerspruch einlegen.
Die abmahnende Kanzlei muss dann die Anschuldigungen erneut überprüfen. Im Idealfall lässt sie diese fallen – sie kann jedoch auch an der Forderung festhalten. Eine Klage ist dann wahrscheinlich.
Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen können zudem unrechtmäßig sein, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Auch dann müssen Sie Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und können ihr widersprechen.
Haben Sie die vorgeworfene Tat nachweislich begangen und sind Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtmäßig, müssen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Lehnen Sie die Abgabe ab, ist das gleichzeitig eine Ablehnung der außergerichtlichen Einigung, die die strafbewehrte Unterlassungserklärung eigentlich erzielen soll.
Aber: Sie sind nicht verpflichtet, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Sie ist zu Gunsten des Abmahnenden verfasst. Sie können diese modifizieren und die gegnerischen Forderungen reduzieren.
Ausführlichere Informationen zu den Gültigkeitsvoraussetzungen und Ihren rechtlichen Handlungsoptionen finden Sie in unserem Beitrag zur Unterlassungserklärung.
Die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet zur
Der genannte Rechtsverstoß ist lebenslang zu unterlassen – andernfalls droht die Zahlung der Vertragsstrafe.
Zudem kann dann der Geschädigte eine neue Version der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit deutlich höherer Strafzahlung verlangen, da die ursprüngliche Erklärung die Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht ausgeräumt hat.
Meist fordert die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Zahlung der Abmahnkosten. Diese bestehen aus:
Der Schadensersatz soll entstandene Nachteile des Geschädigten ausgleichen und ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Die Summe basiert auf einer Schätzung und richtet sich nach der Höhe des Schadens – z. B. die Höhe der finanziellen Einbußen, die der Rechtsverstoß verursacht hat.
Da es keine allgemeingültige Summe gibt, ist der Schadensersatz verhandelbar – vor allem in Fällen wie u. a. Beleidigung und Verleumdung, wo sich der Schaden nicht in konkreten Zahlen ausdrücken lässt.
Bei einer Streaming-Abmahnung betragen die Gebühren meist etwa 150 €. Im Urheberrecht, z. B. bei einer Filesharing-Abmahnung, belaufen sie sich oft auf 1.000 €. Im Wettbewerbsrecht liegen sie üblicherweise zwischen 400 und 2.000 €, können aber je nach finanziellen Einbußen des Geschädigten niedriger oder höher ausfallen.
Die Vertragsstrafe soll weiteren Rechtsverstößen effektiv entgegenwirken. Meist liegt sie daher zwischen 1.500 und 15.000 €. Im Urheberrecht sind Summen von 4.000 bis 5.001 € üblich.
Die Vertragsstrafe sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen,kann aber in der vorformulierten Unterlassungserklärungen willkürlich angesetzt sein. Ist diese erstmal unterschrieben, muss der Unterzeichner bei Vertragsbruch die vereinbarte Summe zahlen – auch wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.
Es ist daher wichtig, die Vertragsstrafe unbedingt vor Unterzeichnung anzupassen.
Die Vertragsstrafe kann direkt in der Unterlassungserklärung vereinbart sein oder wird erst bei Vertragsbruch bestimmt. Der Geschädigte schlägt dann nach seinem Ermessen eine Summe vor, die ein Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft. Dieser “Hamburger Brauch” ist für den Unterzeichner die bessere Variante, da ein Gericht die Verhältnismäßigkeit sicherstellt.
Lehnen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, obwohl Sie den Rechtsverstoß nachweislich begangen haben, kann das diese Folgen haben:
Sie sind nicht verpflichtet, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Müssen Sie eine Erklärung abgeben, können Sie diese unbedingt modifizieren und die gegnerischen Forderungen reduzieren, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt sicher, dass Sie keine unnötigen lebenslangen Verpflichtungen eingehen und kann Folgendes bewirken:
Das Internet bietet viele Muster, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst zu modifizieren. Hier ist Vorsicht geboten: Passen die Formulierungen des Musters nicht zu Ihrem vorgeworfenen Rechtsverstoß und Ihrem individuellen Fall, kann der Geschädigte sie ablehnen.
Verändern Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu stark und setzen z. B. die Vertragsstrafe zu niedrig an, kann der Geschädigte davon ausgehen, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist – auch in diesem Fall kann er die Erklärung ablehnen. Er ist dann berechtigt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder Sie zu verklagen.
Verändern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung daher nicht beliebig und leichtfertig – oft sind schon einzelne Formulierungen entscheidend. Die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts kann hier angeraten sein.
Ein Anwalt überprüft, ob die Ansprüche der Gegenseite überhaupt berechtigt sind. Müssen Sie eine Erklärung abgeben, kennt ein Anwalt die Rechtslage in Ihrem individuellen Fall und weiß, wo Verhandlungsspielraum zu Ihrem Vorteil besteht. Er erkennt kritische Phrasen und kann eine rechtssichere modifizierte Unterlassungserklärung verfassen.
Zugleich kann er sicherstellen, dass diese auch die Interessen der Gegenseite berücksichtigt. Er tritt in Verhandlungen mit der Gegenseite und kann diese von den Modifikationen überzeugen. Damit kann er die Erfolgschancen auf eine außergerichtliche Einigung in Ihrem Sinne erhöhen und die Risiken einer Klage der Gegenseite verhindern.
Sind die Anschuldigungen gegen Sie ungerechtfertigt oder weist die Erklärung rechtliche und formale Fehler auf, unterstützt Sie ein Anwalt bei der Zurückweisung der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
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Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.