Wer nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung erhält, stellt sich schnell die Frage nach einer Abfindung. In der Regel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung – außer bei betriebsbedingter Kündigung. Eine Zahlung vom Arbeitgeber kann aber trotzdem möglich sein.
Vor der Verhandlung mit dem Arbeitgeber stellen sich einige Fragen in Bezug auf die Abfindung:
Bei allen rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Abfindung kann ein erfahrener Anwalt Ihnen weiterhelfen. Er kennt die Gesetzeslage und kann rechtssicher einschätzen, welche Handlungsoptionen Sie haben und wie hoch Ihre Erfolgschancen sind. advocado findet für Sie den passenden Anwalt – bundesweit und ortsunabhängig.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht nur in Ausnahmefällen. Um eine möglichst hohe Zahlung zu erreichen, ist daher Verhandlungsgeschick gefragt. Die Erfahrung und Autorität eines Anwalts mit Schwerpunkt Abfindungen kann in den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber ausschlaggebend sein. Ist Ihre Kündigung fehlerhaft, kann der Anwalt z. B. mit einer Kündigungsschutzklage Druck auf Ihren Arbeitgeber ausüben, um ihn zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu bewegen.
Das funktioniert ganz einfach: Sie schicken uns Ihre Rechtsfrage. Auf Basis Ihrer Frage sucht unser digitales Matching-System den passenden Anwalt für Abfindungen aus unserem bundesweiten Netzwerk aus über 550 Partner-Anwälten. Dieser meldet sich im Anschluss für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung bei Ihnen.
Die Anwaltskosten im Arbeitsrecht sind gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Überlassen Sie die Abfindungsverhandlung mit Ihrem Arbeitgeber einem Anwalt, kann dieser womöglich mehr als die Regelabfindung für Sie erreichen – und dann einen Teil der Summe als Vergütung behalten. Alternativ können Sie ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Sie haben nach jahrelanger Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten? Nach plötzlichem Verlust des Arbeitsplatzes besteht die Chance, zumindest eine Abfindung zu erhalten. Ist Ihre Kündigung ungerechtfertigt oder fehlerhaft? Dann wehren Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf die Entschädigung? Verhandeln Sie klug mit Ihrem Arbeitgeber – die Abfindungshöhe ist variabel.
Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, um Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe entgegenzutreten. Er vertritt Ihre Interessen vor Gericht und beweist Fehlverhalten Ihres Arbeitgebers. Nach erfolgreicher Klage setzt der Anwalt Ihre Abfindung mit Verhandlungsgeschick und stichhaltigen Argumenten schnell durch.
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Ja. Kommt es aufgrund den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu einer betriebsbedingten Kündigung, haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.
Voraussetzung für die Abfindung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz gilt. Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind.
Möglich ist eine sogenannte Sozialplan-Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung. Arbeitgeber und Betriebsrat legen im Sozialplan eine Regelabfindung fest. Diese kann 50 % des Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr betragen. An diese Faustformel müssen Arbeitgeber sich aber nicht halten, die Abfindungshöhe ist variabel.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder Kündigung wegen Krankheit besteht kein Anspruch auf Abfindung. Wer z. B. eine Infizierung mit dem Coronavirus verschweigt oder aus Angst ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zuhause bleibt, erhält bei einer Kündigung in der Regel keine Zahlung vom Arbeitgeber.