Beim Autokauf kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – oft geht es um die Frage nach der Verantwortlichkeit für Mängel. Stellen Käufer kurz nach Erwerb eines Fahrzeuges Mängel oder Schäden fest, stehen ihnen unterschiedliche Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Schadenersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
Die genauen Ansprüche unterscheiden sich aber danach, ob Verbraucher den Wagen neu, von privat oder bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft haben. Bei rechtlichen Fragen zum Autokauf kann es sinnvoll sein, einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren.
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Was gilt beim Neuwagenkauf beim Händler?
Bei Kauf eines Neuwagens haften Händler in der Regel 2 Jahre für alle Sachmängel – dies ist durch das Gewährleistungsrecht gesetzlich vorgeschrieben. Treten Mängel auf, können Kunden innerhalb dieser Zeit kostenfreie Nachbesserung oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Verkäufer haben insgesamt 2 Versuche, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben. Scheitern diese, können Käufer gänzlich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gewährleistungsrechte beim Gebrauchtwagenkauf
Auch bei einem Gebrauchtwagenkauf beim Händler stehen Käufern Gewährleistungsrechte zu – allerdings dürfen Gebrauchtwagenhändler die gesetzliche Frist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen. Hat ein Händler vor dem Autokauf Mängel oder Unfallschäden allerdings absichtlich verschwiegen, kann er sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Deklariert ein Verkäufer einen Wagen z. B. als unfallfrei und Sie stellen nach dem Kauf Unfallschäden fest, können Sie den Vertrag anfechten und Schadensersatz vom Verkäufer fordern.
Unabhängig davon, ob es sich um einen Privatkauf oder den Kauf vom Händler handelt, können Sie bei arglistig verschwiegenen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis nachträglich mindern und gegebenenfalls Schadensersatz fordern. Ein im rechtlichen Umgang mit Autokäufen erfahrener Partner-Anwalt aus unserem Netzwerk unterstützt Sie dabei, diese Forderungen durchzusetzen. Er steht Ihnen im gesamten Prozess zur Seite: vom Nachweis der Mängel über die Kommunikation mit dem Verkäufer bis hin zur gerichtlichen Vertretung.
Beweislast bei Mängeln nach Autokauf
Treten innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens beim Händler Mängel auf, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Mangel schon bei Vertragsabschluss bestand.
Verkäufer tragen die Beweislast und müssen nachweisen, dass der Fehler – etwa ein defekter Bremsklotz – nicht schon bei Übergabe vorlag, sondern erst durch normalen Verschleiß entstanden ist. Für Gebrauchs- oder Abnutzungsspuren müssen Händler nämlich nicht haften. Können Händler eine vorherige Mängelfreiheit nicht beweisen, sind sie zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet.
Nach 6 Monaten überträgt sich die Beweislast auf den Käufer. Da sich der Nachweis vorheriger Mängel mitunter schwierig gestaltet, kann die Unterstützung eines Anwalt hilfreich sein. Er hilft Ihnen bei einer glaubhaften Beweisführung und verhandelt mit der Gegenseite, um Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.
Diese Kosten müssen Verkäufer tragen
Gewerbliche Verkäufer müssen nicht nur die Kosten für 2 Nachbesserungen übernehmen, sondern zusätzlich alle damit zusammenhängenden Ausgaben – etwa Abschleppkosten, Materialien für die Reparatur oder die Fahrtkosten von und zur Werkstatt. Verbraucher können für den Transport des Wagens einen Kostenvorschuss vom Verkäufer verlangen.
Etwaige Kosten für einen Mietwagen, einen Nutzungs- oder Verdienstausfall müssen gewerbliche Verkäufer hingegen nur übernehmen, wenn sie den Mangel nachweisbar verschuldet haben.
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