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Mit dem Kindergeld stellt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die Grundversorgung von Kindern sicher. Monatliche Zahlungen sollen die Eltern entlasten und einen Teil der Ausgaben kompensieren, die ihnen durch das Kind entstehen. Anspruchsberechtigt sind die Eltern – sie müssen einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen.

 

Bei Fragen zum Kindergeld kann ein Anwalt weiterhelfen. Er kennt die Rechtslage, kann Eltern beim Antragsverfahren unterstützen und auf steuerliche Aspekte hinweisen.

 

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Häufig gestellte Fragen

Bei Nichtbearbeitung oder Ablehnung Ihres Kindergeldantrages, ausbleibender Zahlung des Kindergeldes oder Fragen zum Kindergeld für volljährige Kinder ist ein Anwalt mit Schwerpunkt Kindergeld der richtige Ansprechpartner. Er kann bei der rückwirkenden Antragstellung, der Rückforderung von Kindergeld und bei Fragen zum Zuschlag zum Kindergeld beratend unterstützen.

Kinder haben bis zu ihrem 18. Lebensjahr ein Recht auf das Kindergeld – unter bestimmten Voraussetzungen kann das Geld aber auch länger gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der junge Erwachsene in einer Ausbildung befindet, studiert oder nach einem Job sucht.

Ein Anwalt kann bei der Beantragung des Kindergeldes unterstützen, die dafür notwendigen Nachweise erbringen und den Kindergeldbescheid auf Richtigkeit prüfen. Er kann die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und bei einer Ablehnung des Antrages fristgerecht Einspruch einlegen. Bei einer Trennung oder Scheidung kann er die Aufteilung des Kindergeldes organisieren und bei Fragen zum Kindergeldzuschlag beraten.  

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Anwalt für Kindergeld: Was muss ich wissen?

Mit dem Kindergeld stellt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die Grundversorgung von Kindern sicher. Monatliche Zahlungen sollen die Eltern entlasten und einen Teil der Ausgaben kompensieren, die ihnen durch das Kind entstehen. Anspruchsberechtigt sind die Eltern – d. h., dass sie einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen müssen.

Bei Fragen zum Kindergeld kann die Konsultation eines Anwalts hilfreich sein. Er kennt die Rechtslage, kann Eltern beim Antragsverfahren unterstützen und steuerliche Aspekte beleuchten.

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Wem steht wie viel Kindergeld zu?

Kindergeld steht jedem Kind zu – von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es für volljährige Kinder weiter beantragt werden – z. B. wenn diese in Berufsausbildung sind, studieren, Praktika ablegen oder an einer Behinderung leiden. Die Verlängerung gilt grundsätzlich bis zum Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung bzw. maximal bis zum 25. Lebensjahr. Ist die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten und kann das Kind sich daher nicht selbst finanzieren, wird das Kindergeld lebenslänglich gezahlt.

Die Höhe der monatlichen Kindergeldzahlung ist bundesweit einheitlich geregelt. Seit dem 01.07.2019 beträgt es für das 1. und 2. Kind der Familie 204 €, für das 3. Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € (Stand: Dezember 2019).

 

Das ist beim Antragsverfahren zu beachten

Leben die Eltern des Kindes getrennt, erhält der Elternteil das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt zahlt – eine Aufteilung auf mehrere Anspruchsberechtigte ist nicht möglich. Der Anspruchsberechtigte muss das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Amtliche Vordrucke für den Antrag erhalten Sie vor Ort oder online. Bei Unklarheiten kann ein Anwalt helfen: Er sorgt dafür, dass Sie keine wichtigen Angaben vergessen und kann mit der Familienkasse in Kontakt treten, wenn diese den Antrag ablehnen sollte.

Beachten Sie, dass das Kindergeld nur für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Antragstellung rückwirkend ausgezahlt wird. Stellen Sie den Kindergeldantrag daher zeitnah nach Geburt Ihres Kindes – sonst entgehen Ihnen Zahlungen für länger zurückliegende Zeiträume.

 

Anrechnung des Kindergeldes auf Unterhaltsleistungen?

Leben die Eltern des Kindes getrennt und entfernt sich einer der Partner dauerhaft vom familiären Lebensmittelpunkt, muss er in der Regel Unterhalt zahlen. Da das Kindergeld als Einkommen des Kindes zählt, wird es bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt wird gemindert.

Bei der Anrechnung des Kindergeldes ist zu unterscheiden, ob das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig ist und noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder bereits volljährig ist. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld nur zu 50 % angerechnet, bei volljährigen zu 100 %.

 

Alternative zum Kindergeld: Der Kinderfreibetrag

Für Steuerzahler kann es sich finanziell lohnen, Kindergeld zu beantragen und parallel den steuerlichen Kinderfreibetrag durchzusetzen. Dieser lohnt sich bei Alleinstehenden ab etwa 33.500 € zu versteuerndes Einkommen, bei Verheirateten ab etwa 63.500 €. Um den Kinderfreibetrag zu erhalten, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung einreichen.

Ob in Ihrem Fall Kindergeld oder Kinderfreibetrag finanziell vorteilhafter ist, kann ein Anwalt zuverlässig beurteilen. Er wägt beide Alternativen gegeneinander ab und berät Sie dann zum weiteren Vorgehen.

 

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