Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften, weswegen Sie die Abmahnung
- mündlich,
- per E-Mail,
- per SMS,
- per Fax oder
- per Brief
dem Arbeitnehmer zukommen lassen können. Am besten geeignet ist allerdings eine Zustellung per Post bzw. Einschreiben. So können Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung auch erhält – und haben zudem auch einen Nachweis über deren Zustellung.
Abmahnungen müssen zudem
- eindeutig
- präzise und
- wahrheitsgemäß
formuliert werden. Schwammige Formulierungen wie „häufig“, „unfreundlich“ oder „schlecht“ sind deswegen zu vermeiden und durch konkrete Beispiele zu ersetzen.
5 Anforderungen, die eine rechtswirksame Abmahnung erfüllen muss
2012 konkretisierte das Bundearbeitsgericht in einem Urteil (AZR 258/11) Anforderungen, die eine rechtswirksame Abmahnung erfüllen sollte. Die wichtigsten stellen wir Ihnen jetzt im Überblick vor:
Schilderung des Vorwurfs
Zuerst sollten die Vorwürfe bezüglich des Arbeitnehmers ausführlich beschrieben und belegt werden. Das Fehlverhalten ist also möglichst genau und wahrheitsgemäß zu schildern. Diese Schilderung muss durch die Angabe von
eindeutig belegbar sein. Sollten Mitarbeiter Zeugen des vertragswidrigen Verhaltens geworden sein, können diese ebenfalls benannt werden.
Hinweis auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags
Sobald Sie den Vorwurf geschildert haben, muss ein expliziter Hinweis auf die verletzte Vertragspflicht im Arbeitsvertrag folgen – ansonsten ist das Abmahnschreiben ungültig. Optimalerweise nutzen Sie hier den Wortlaut aus dem Arbeitsvertrag.
Aufforderung zur Unterlassung
Anschließend muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Machen Sie deutlich, dass Sie diese Pflichtverletzung nicht weiter dulden werden. Damit wird dem abgemahnten Arbeitnehmer die Chance für eine Verhaltensanpassung und -besserung geboten.
Androhung verhaltensbedingter Kündigung
Schließlich sollte bei einer Abmahnung darauf geachtet werden, dass unmissverständlich mit einer verhaltensbedingten Kündigung bei Nichtabstellung der arbeitsvertraglichen Verletzungen gedroht wird. Andernfalls ist die Abmahnung nicht als solche, sondern als Ermahnung zu verstehen. Eine Ermahnung stellt nämlich keine rechtssichere Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung dar.
Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers
Abschließend empfiehlt sich ein Vermerk am Ende der Abmahnung, der den Empfang der Abmahnung durch den Arbeitnehmer belegt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung auch erhalten hat. Diese Empfangsbestätigung kann der Arbeitnehmer allerdings auch verweigern. Deshalb genügt in diesem Zusammenhang hilfsweise die Unterschrift eines Zeugen.
Wenn Sie die Abmahnung alternativ als Brief durch ein Einschreiben mit Rückschein zustellen lassen, gilt der Rückschein als rechtssichere Dokumentation für den Empfang durch den Arbeitnehmer.