3. Habe ich das Recht auf eine Gegendarstellung?
Ja. Das Recht auf Gegendarstellung ergibt sich u. a. aus § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre schriftliche Stellungnahme zur Abmahnung der Personalakte beigefügt wird.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch verlangen, dass weitere schriftliche Unterlagen – z. B. Erklärungen anderer Arbeitnehmer zum Vorfall oder Verhalten – in die Personalakte kommen.
Zurückweisen kann der Arbeitgeber die Aufnahme des Widerspruchs in die Personalakte nur, wenn der Widerspruch rechtsmissbräuchlich oder für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dies wäre der Fall, wenn der Widerspruch z. B. beleidigend ist.
4. Was muss im Widerspruchsschreiben stehen?
Legen Sie als Arbeitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung schriftlich Widerspruch ein, um die Löschung der unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte zu erzielen, muss der Widerspruch inhaltlichen Bezug zur Abmahnung haben.
Inhalt des Widerspruchsschreibens:
- Ort und Datum
- Vollständiger Name des Mitarbeiters und die Position im Unternehmen
- Schilderung des Vorgangs mit exakten Zeitangaben
- Umfassende Erläuterung der eigenen Perspektive
- Aufforderung, die unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
- Bitte um Mitteilung einer zeitnahen Entscheidung
- Unterschrift des Arbeitnehmers
Um die Argumentation des Widerspruchs stützen zu können, können Sie zuvor Beweise sammeln. Das können z. B. auch entlastende Aussagen von Kollegen aus der Abteilung sein, die etwas gesehen oder gehört haben.
5. Vor- & Nachteile des Widerspruchs gegen eine Abmahnung
Der Vorteil eines Widerspruchs gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung liegt für Arbeitnehmer darin, dass sie dadurch falsche Vorwürfe gegen ihre Person ausräumen können.
Ein Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, auf eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung Widerspruch einzulegen. Es gibt auch keine Frist, in der ein Widerspruch erfolgen muss. Unternimmt der Arbeitnehmer nichts gegen eine Abmahnung, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Vorwürfe einräumt. Auch im Gerichtsprozess ist ein vorheriges Untätigbleiben kein Indiz für die Richtigkeit der Abmahnung (BAG, Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 601/85).
Es kann mitunter auch nachteilig sein, der Abmahnung zu widersprechen. Denn kommt es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht – z. B. im Zuge einer Kündigungsschutzklage –, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung begründet war. Er trägt die Beweislast. Ein Widerspruch kann dem Arbeitgeber dann bereits die Gegenargumente des Arbeitnehmers offenbaren und ihm einen taktischen Vorteil verschaffen.
Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, ist daher vom Einzelfall abhängig.