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Bei Abmahnung Widerspruch einlegen: Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Ratgeber Arbeitsrecht Abmahnung Widerspruch gegen Abmahnung
Stand 19.06.2020
Lesezeit 9 min

Bei Abmahnung Widerspruch einlegen: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Haben Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie dieser widersprechen und eine Gegendarstellung formulieren. Der Arbeitgeber muss die unberechtigte Abmahnung dann aus der Personalakte entfernen. Weigert sich der Arbeitgeber, den Widerspruch anzuerkennen, sind gerichtliche Schritte möglich.

Fiona Schmidt
Beitrag von Fiona Schmidt
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 19.06.2020
7.310 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Eine Abmahnung rügt einen Leistungsmangel oder das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers.
  • Sie ist die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Ist die Abmahnung unberechtigt – z. B. weil sie falsche Tatsachen behauptet oder keinen exakten Tatvorwurf enthält – ist ein Widerspruch möglich.
  • Für den Widerspruch gibt es keine Fristen.
  • Arbeitnehmer können dadurch die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen.
Inhaltsverzeichnis
  1. Gründe, bei einer Abmahnung Widerspruch einzureichen
  2. Welches Verhalten kann abgemahnt werden?
  3. Habe ich das Recht auf eine Gegendarstellung?
  4. Was muss im Widerspruchsschreiben stehen?
  5. Vor- & Nachteile des Widerspruchs gegen eine Abmahnung
  6. Welche weiteren Optionen gibt es gegen die Abmahnung?
  7. Kann mir ein Anwalt helfen?
  8. FAQ zum Widerspruch gegen eine Abmahnung

1. Gründe, bei einer Abmahnung Widerspruch einzureichen

Mit einer Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber Leistungsmängel oder ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Die Abmahnung weist zudem darauf hin, dass bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens das Ende der Beschäftigung folgen kann – sie gilt damit als eine Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung.

Um sich vor negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis zu schützen, kann es ratsam sein, bei einer ungerechtfertigten Abmahnung Widerspruch bzw. eine Gegendarstellung beim Arbeitgeber einzureichen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, das fragliche Verhalten zu erklären, mögliche Missverständnisse aufzudecken und das entstandene negative Bild zu korrigieren – und die Abmahnung aus der Personalakte wieder entfernen zu lassen.

Hinweis
Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?

Eine Abmahnung ist z. B. unberechtigt, wenn sie von einer nicht weisungsbefugten Person ausgestellt wurde, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder unverhältnismäßig ist – weil es sich bei dem Vorfall z. B. um eine nicht abmahnungswürdige Banalität handelt.

Zudem muss eine Abmahnung den Abmahnungsgrund explizit angeben. Pauschale Vorwürfe (z. B. „Sie machen immer zu früh Feierabend“) sind nicht zulässig.

2. Welches Verhalten kann abgemahnt werden?

Folgende arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen kann ein Arbeitgeber z. B. abmahnen:

  • Zuspätkommen
  • Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit
  • Weigerung, klare Arbeitsanweisungen zu befolgen
  • Verstöße gegen betriebliche Rauch- und Alkoholverbote
  • Private Telefonate oder Internetnutzung
  • Parteipolitische Betätigung im Betrieb
  • Verspätete Krankmeldung

Die Abmahnung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei einer außerordentlichen oder personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung aber nicht erforderlich. Ob in Ihrem persönlichen Fall eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich ist und ob gegen diese Abmahnung Widerspruch sinnvoll ist, kann ein Anwalt Ihnen beantworten.

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3. Habe ich das Recht auf eine Gegendarstellung?

Ja. Das Recht auf Gegendarstellung ergibt sich u. a. aus § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre schriftliche Stellungnahme zur Abmahnung der Personalakte beigefügt wird.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch verlangen, dass weitere schriftliche Unterlagen – z. B. Erklärungen anderer Arbeitnehmer zum Vorfall oder Verhalten – in die Personalakte kommen.

Zurückweisen kann der Arbeitgeber die Aufnahme des Widerspruchs in die Personalakte nur, wenn der Widerspruch rechtsmissbräuchlich oder für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dies wäre der Fall, wenn der Widerspruch z. B. beleidigend ist.

4. Was muss im Widerspruchs­schreiben stehen?

Legen Sie als Arbeitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung schriftlich Widerspruch ein, um die Löschung der unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte zu erzielen, muss der Widerspruch inhaltlichen Bezug zur Abmahnung haben.

Inhalt des Widerspruchsschreibens:

  • Ort und Datum
  • Vollständiger Name des Mitarbeiters und die Position im Unternehmen
  • Schilderung des Vorgangs mit exakten Zeitangaben
  • Umfassende Erläuterung der eigenen Perspektive
  • Aufforderung, die unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
  • Bitte um Mitteilung einer zeitnahen Entscheidung
  • Unterschrift des Arbeitnehmers

Um die Argumentation des Widerspruchs stützen zu können, können Sie zuvor Beweise sammeln. Das können z. B. auch entlastende Aussagen von Kollegen aus der Abteilung sein, die etwas gesehen oder gehört haben.

5. Vor- & Nachteile des Widerspruchs gegen eine Abmahnung

Der Vorteil eines Widerspruchs gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung liegt für Arbeitnehmer darin, dass sie dadurch falsche Vorwürfe gegen ihre Person ausräumen können.

Ein Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, auf eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung Widerspruch einzulegen. Es gibt auch keine Frist, in der ein Widerspruch erfolgen muss. Unternimmt der Arbeitnehmer nichts gegen eine Abmahnung, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Vorwürfe einräumt. Auch im Gerichtsprozess ist ein vorheriges Untätigbleiben kein Indiz für die Richtigkeit der Abmahnung (BAG, Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 601/85).

Es kann mitunter auch nachteilig sein, der Abmahnung zu widersprechen. Denn kommt es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht – z. B. im Zuge einer Kündigungsschutzklage –, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung begründet war. Er trägt die Beweislast. Ein Widerspruch kann dem Arbeitgeber dann bereits die Gegenargumente des Arbeitnehmers offenbaren und ihm einen taktischen Vorteil verschaffen.

Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, ist daher vom Einzelfall abhängig.

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6. Welche weiteren Optionen gibt es gegen die Abmahnung?

Neben einer Gegendarstellung haben Arbeitnehmer folgende Optionen:

  • Klage einreichen: Lehnt der Arbeitgeber die Löschung der ungerechtfertigten Abmahnung ab, können Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Klage einreichen, um zu verlangen, dass der Arbeitgeber die zu Unrecht erteilte Abmahnung aus den Personalunterlagen entfernt.
  • Beschwerde beim Betriebsrat: Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Wendet sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Abmahnung an den Betriebsrat, wendet sich dieser wiederum an den Arbeitgeber, um die Beschwerde zu klären.

7. Kann mir ein Anwalt helfen?

Je nachdem wie schwer die ungerechtfertigten Vorwürfe in der Abmahnung sind, kann es ratsam sein, sich an einen Anwalt zu wenden. Ein Anwalt kann die Abmahnung sowie Ihren Arbeitsvertrag prüfen und Sie beraten, ob ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll wäre.

Entscheiden Sie für einen Widerspruch gegen die Abmahnung, kann Sie ein Anwalt mit einer überzeugenden Argumentation und bei der richtigen Formulierung unterstützen, um die Löschung aus der Personalakte zu erreichen.

Weigert sich Ihr Arbeitgeber, den Widerspruch zu akzeptieren, kann Ihnen ein Anwalt helfen, Ihren Anspruch auf Löschung mit einer effektiven Verteidigungsstrategie gerichtlich durchzusetzen.

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8. FAQ zum Widerspruch gegen eine Abmahnung

Kann ich gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen?

Ja, gemäß § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes haben Sie das Recht auf eine Gegendarstellung. Damit können Sie ggf. Missverständnisse ausräumen, ein negatives Bild korrigieren und dazu auffordern, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gegendarstellung der Personalakte hinzuzufügen.

Wie lange kann ich einer Abmahnung widersprechen?

Für den Widerspruch gegen eine Abmahnung gibt es keine Frist. Auch wenn Sie lange Zeit nichts gegen die Abmahnung unternehmen, darf Ihr Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass Sie die Anschuldigungen akzeptieren.

Muss ich eine Abmahnung unterzeichnen?

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Abmahnung zu unterzeichnen. In der Regel müssen Sie nur per Unterschrift bestätigen, dass Sie die Abmahnung erhalten haben.

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Fiona Schmidt
Fiona Schmidt
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 19.06.2020

Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.

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