1. Abfindungsklausel
Die Abfindungsklausel regelt, dass der Arbeitnehmer eine angemessene und einvernehmliche Abfindung erhält. Diese sollte den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses entsteht, ausgleichen und innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden.
Weiterführende Informationen zur Abfindungsklausel finden Sie weiter unten im Unterkapitel zur Abfindung.
2. Ausgleichsklausel
Mit Ausgleichsklauseln bestätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus- oder zurückgezahlt wurden. Sie verhindert somit zukünftige Forderungen.
3. Beendigungsklausel
Die Beendigungsklausel im Aufhebungsvertrag legt fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll.
Es ist empfehlenswert, den 15. oder das Ende eines Kalendermonats als Frist festzuhalten. Ansonsten könnte der zukünftige Arbeitgeber auf unüberbrückbare Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen. Im Zweifelsfall können Arbeitnehmer die noch verbleibenden Tage mit unbezahltem Urlaub oder Resturlaub überbrücken.
4. Betriebsgeheimnisklausel
Die Betriebsgeheimnisklausel legt fest, dass der Arbeitnehmer alle betrieblichen Geheimnisse für sich behalten muss. Damit sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer sich auch an die Klausel hält, lässt sich eine Vertragsstrafe im Aufhebungsvertrag verankern, die der Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung zahlen muss.
Vertragsstrafen unterliegen aber strengen Kontrollen und können schnell ungültig werden – es ist deshalb ratsam, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.
5. Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß § 74 HGB verpflichtet den Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei keinem Wettbewerber des ehemaligen Arbeitgebers zu arbeiten. Dieses Verbot sollte auf einen bestimmten Zeitraum und einen konkreten Markt bzw. Bereich beschränkt sein.
Ein solches Wettbewerbsverbot muss allerdings um eine monatliche Entschädigung – die sogenannte Karenzentschädigung – ergänzt werden. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot nicht wirksam.
6. Freistellungsklausel
Soll der Arbeitnehmer schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem freigestellt werden, kann der Arbeitgeber eine Freistellungsklausel im Aufhebungsvertrag einbringen. Diese enthält meist, dass der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht mehr im Unternehmen arbeiten muss.
7. Rückgabeklausel
Mit der Rückgabeklausel geht der Arbeitgeber sicher, dass der Arbeitnehmer alle Gegenstände, die dem Unternehmen gehören, zurückgibt. Dazu gehören beispielsweise Handys, Firmenwagen, Laptops oder Schlüssel.
Es lassen sich außerdem Klauseln über Weihnachtsgeld, Darlehensrückzahlungen oder einen Wiedereinstellungsanspruch einbeziehen. Dabei kommt es immer auf die individuelle Situation an, welche Klauseln beim Erstellen eines Aufhebungsvertrag relevant sind.
Schlussbestimmung
Zuletzt sollte ein Aufhebungsvertrag in den Schlussbestimmungen folgende Punkte regeln:
- Anzahl der unterschriebenen Ausfertigungen des Aufhebungsvertrages
- Verbleib der jeweiligen Ausfertigungen
- Herausgabe der Arbeitspapiere, Zeugnisse, Steuer- und Lohnbescheide
6. Rechte des Arbeitnehmers
Neben den schon genannten Klauseln hat der Arbeitnehmer noch weitere Rechte gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag aufsetzen, sollten Sie diese Rechte unbedingt aufnehmen.
Aufklärung
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich über die Auswirkungen und Folgen des Aufhebungsvertrages zu informieren. Es kann allerdings eine gesetzliche Schutz- und Rücksichtnahmepflicht für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers entstehen – dann unterliegt der Arbeitgeber einer Aufklärungs- und Hinweispflicht.
Ob eine solche Aufklärungspflicht besteht und ob der Aufhebungsvertrag diese berücksichtigen muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Es kommt z. B. darauf an, wie vorhersehbar ein drohender Nachteil für den Arbeitnehmer ist, welches Ausmaß dieser hat und auf wessen Wunsch der Aufhebungsvertrag erstellt wurde.
Arbeitszeugnis
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB immer das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss vom Arbeitgeber zwar wohlwollend, aber trotzdem der Wahrheit entsprechend formuliert sein – damit dies gewährleistet ist, sollte der Arbeitgeber beim Schreiben des Aufhebungsvertrages eine entsprechende Klausel einbinden:
„Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert.“
Abfindung
Wenn Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schreiben und der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, gibt dieser dadurch sein Arbeitsverhältnis und das damit verbundene regelmäßige Einkommen auf. Diesen Nachteil kann der Arbeitgeber durch Abfindungszahlungen entschädigen.
Wird eine Abfindungsklausel im Aufhebungsvertrag verankert, beträgt die Abfindungssumme meist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe kann allerdings variieren – so ist z. B. die Position des Arbeitnehmers im Unternehmen, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder ein eventuelles Verschulden des Arbeitnehmers für den Trennungswillen des Arbeitgebers besonders zu berücksichtigen.
Weitere nützliche Informationen zu Abfindungszahlungen bei Aufhebungsverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag & Abfindung.
Resturlaub
Bei einem Aufhebungsvertrag ist es für Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer seine restlichen Urlaubstage während der Freistellung nehmen zu lassen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Resturlaub nicht nehmen kann. Für diesen Fall bestimmt § 7 Absatz 4 BurlG, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auszahlen muss.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage gewährt hat, als im Gesetz vorgeschrieben sind. In diesem Fall kann er eine sogenannte Urlaubsabgeltungsklausel verfassen – durch diese verzichtet der Arbeitnehmer auf den restlichen Urlaub.
Arbeitslosengeld
Möchte der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schreiben und der Arbeitnehmer stimmt diesem ohne Vorbehalte zu, unterliegt der Arbeitnehmer einer Sperrfrist für Arbeitslosengeld. Ein Vorbehalt würde beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber andernfalls eine Kündigung ausgesprochen hätte. Im Normalfall wirkt die Sperrfrist bis zu zwölf Wochen nach der einvernehmlichen Aufhebung. Außerdem kann dem Arbeitnehmer eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld drohen.
Damit der Arbeitnehmer trotz Aufhebungsvertrages Arbeitslosengeld beziehen kann, ist Folgendes zu beachten:
- Dem Arbeitnehmer muss eine Kündigung gedroht haben und
- das Arbeitsverhältnis darf durch den Aufhebungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt enden, zu dem die normale Kündigungsfrist wirksam geworden wäre.
Wie eine Sperre des Arbeitslosengeldes vermieden und ob die Sperrzeit verkürzt werden kann sowie weitere wichtige Informationen finden Sie in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag & Arbeitslosengeld.
7. Vorlage nutzen, Vertrag selbst schreiben oder Aufhebungsvertrag erstellen lassen?
Muster und Vorlagen für einen Aufhebungsvertrag sind immer mit Vorsicht zu genießen, denn: Viele Muster für Aufhebungsverträge im Internet sind veraltet, befolgen die neuesten Form- und Inhaltsvorschriften nicht oder sind schlecht formuliert. Aus diesem Grund kann es schnell passieren, dass Arbeitgeber, die einen Aufhebungsvertrag schreiben wollen, falsche Formulierungen nutzen und der Vertrag damit unwirksam ist.
Verträge sind zudem immer auf die individuelle Situation anzupassen, was ein Muster oder eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag aus dem Internet nicht bieten kann – sie bieten nur eine erste Orientierung.
Damit aber alle für den individuellen Aufhebungsvertrag wichtigen Inhalte enthalten sind und dieser auch wirklich rechtsgültig ist, sollten Arbeitgeber relevante Inhalte anpassen oder einen Aufhebungsvertrag erstellen lassen.