Kündigung während der Elternzeit – was erlaubt ist & was nicht
Kündigung während der Elternzeit – was erlaubt ist & was nicht
Erik Münnich
Beitrag von Erik Münnich
Redakteur für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Kündigung Kündigung während Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen dann nur in besonderen Ausnahmefällen wie Stilllegung des Betriebes, bei Insolvenz oder schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers kündigen. Eine Kündigung seitens Arbeitnehmers während der Elternzeit ist hingegen möglich.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Kündigung während der Elternzeit: durch Arbeitgeber
  3. 2. Wann darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
  4. 3. Was kann ich tun bei einer Kündigung während der Elternzeit?
  5. 4. Kündigung während der Elternzeit: durch Arbeitnehmer
  6. 5. Kosten und Risiken realistisch einschätzen
  7. 6. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Kündigung während der Elternzeit – was erlaubt ist & was nicht

Kündigung während der Elternzeit – was erlaubt ist & was nicht

Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen dann nur in besonderen Ausnahmefällen wie Stilllegung des Betriebes, bei Insolvenz oder schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers kündigen. Eine Kündigung seitens Arbeitnehmers während der Elternzeit ist hingegen möglich.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht beenden darf oder dafür zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss.

Gilt, wenn …

  • Sie Elternzeit wirksam verlangt haben.
  • der gesetzliche Schutzzeitraum bereits begonnen hat.
  • Ihr Arbeitgeber kündigen will, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen.

Maßgeblich sind § 18 BEEG und die amtlichen Hinweise des Familienportals.

Sonderfall: Wenn Ihnen bereits eine schriftliche Kündigung zugegangen ist, zählt zuerst die Klagefrist. Warten Sie dann nicht erst auf Gespräche im Betrieb oder auf eine spätere „Klärung“.

Wichtigste Frist: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Liegt eine behördlich zugelassene Ausnahme-Kündigung vor, bleibt arbeitsgerichtlicher Rechtsschutz trotzdem wichtig; zusätzlich kann der behördliche Bescheid gesondert zu prüfen sein.

Diese Informationen und Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Kündigungsschreiben, Umschlag oder sonstiger Zustellnachweis
  • Arbeitsvertrag, ggf. Tarifvertrag oder Zusatzvereinbarungen
  • Elternzeit-Anmeldung und Schriftwechsel dazu
  • Schreiben der zuständigen Behörde, falls eine Ausnahme-Kündigung behauptet wird
  • E-Mails, Briefe und Gesprächsnotizen zum Kündigungsvorgang

Diese Unterlagen sind in der Praxis vor allem wichtig, um Schutzbeginn, Fristen und mögliche Ausnahmegründe sauber einzuordnen.

Häufigster Fehler: Viele Betroffene verlassen sich darauf, dass eine Kündigung in der Elternzeit „automatisch unwirksam“ sei, und verlieren dadurch wertvolle Zeit.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Der Schutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits in einem gesetzlich geregelten Vorwirkungszeitraum.
  • Der Arbeitgeber braucht für eine zulässige Ausnahme-Kündigung regelmäßig die vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde.
  • Eine Eigenkündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ist grundsätzlich auch während der Elternzeit möglich.

Das folgt aus §§ 18, 19 BEEG sowie den amtlichen Erläuterungen.

Kommt darauf an:

  • ob die Elternzeit wirksam und rechtzeitig verlangt wurde,
  • ab wann der Schutz im konkreten Abschnitt beginnt,
  • ob mehrere Elternzeitabschnitte betroffen sind,
  • ob zusätzlich Schwangerschaft oder Mutterschutz eine Rolle spielen,
  • ob es um eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag geht.

Gerade bei mehreren Schutzregimen oder bei einer bereits vorliegenden Behördenentscheidung reicht ein allgemeiner Überblick oft nicht mehr aus.

1. Kündigung während der Elternzeit: durch Arbeitgeber

Darf ich während der Elternzeit gekündigt werden? Wir machen es kurz: Nein, während der Elternzeit darf der Arbeitgeber Ihnen nur in absoluten Ausnahmefällen kündigen. Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen, haben laut § 15 BEEG einen Anspruch auf Elternzeit und unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.

Das bedeutet: Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist nicht möglich. Mütter genießen einen noch umfangreicheren Schutz bereits während der Schwangerschaft.

Kündigungsschatz Schwangerschaft

Laut § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist unter folgenden Umständen eine Kündigung unwirksam:

  • Während der Schwangerschaft
  • Bis zu vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Bis zu vier Monate nach der Entbindung

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung informiert haben, haben Sie dafür noch 14 Tage nach Zugang der Kündigung Zeit.

Kündigungsschutz Elternzeit: Alle Informationen zusammengefasst

Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt laut § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich:

  • Frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes
  • Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes

Vor der Geburt des Kindes gilt der errechnete Geburtstermin als Grundlage für die Berechnung der acht Wochen. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10) bleibt dieser Stichtag auch nach der Geburt bestehen und wird nicht korrigiert.

Ist Ihr Arbeitsverhältnis befristet, ist der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung gültig.

Elternzeit & Teilzeitbeschäftigung

Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden (ab 01.09.2021 32 Stunden) pro Woche arbeiten, ohne dass das Elterngeld gekürzt wird. Allerdings gilt das nur für Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis. Eine Teilzeittätigkeit für einen anderen Arbeitgeber oder aber eine selbstständige Tätigkeit ist nur erlaubt, wenn der bisherige Arbeitgeber dieser zustimmt.

Möglich ist auch die Verringerung der Arbeitszeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Diese können Sie innerhalb von vier Wochen nach § 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- & Elternzeitgesetz (BEEG) beantragen. Die Voraussetzungen, die laut § 15 Abs.7 BEEG für eine Arbeitszeitverringerung gelten, sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht mindestens sechs Monate – ohne Unterbrechungen.
  • Ihre Arbeitszeit wird für mindestens zwei Monate auf mindestens 15 und höchstens 30 Stunden je Woche verringert.
  • Sie haben Ihrem Arbeitgeber den Anspruch bereits sieben Wochen (bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
  • Der Teilzeitbeschäftigung stehen keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen.

Wichtig: Auch während der Beschäftigung in Teilzeit beim selben Arbeitgeber sind Sie vor Kündigung geschützt. Damit ist eine Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

2. Wann darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

In besonderen Ausnahmefällen darf Ihnen der Arbeitgeber auch während der Elternzeit eine Kündigung aussprechen:

  • bei Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer angestellt sind
  • bei Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils, in dem die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer angestellt sind
  • bei Gefährdung der Betriebsexistenz bzw. der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers aufgrund der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses
  • bei Insolvenz
  • bei besonders schweren Pflichtverletzungen, die eine Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar machen (bspw. Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Beleidigung)
  • bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
  • bei kriminellen Vergehen des Arbeitnehmers zuungunsten des Arbeitgebers
  • bei Kleinbetrieben

Dies erfordert jedoch eine Zulässigkeitserklärung der entsprechenden Landesbehörde. Erhalten Sie während der Elternzeit eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, können Sie sich dort erkundigen, ob sie der Kündigung zugestimmt hat und diese der Verwaltungsvorschrift entspricht.

3. Was kann ich tun bei einer Kündigung während der Elternzeit?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist erst mit dem Ende der Elternzeit legitimiert, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.

Erhalten Sie während der Elternzeit eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber, können Sie zunächst Ruhe bewahren. Im ersten Schritt ist festzustellen, ob Ihr Kündigungsschutz verletzt wurde. Bei Verletzung Ihrer Rechte können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Im Falle einer genehmigten Ausnahmekündigung dürfen Sie darüber hinaus Widerspruch gegen die behördliche Genehmigung einlegen.

Dabei beträgt Ihre Klagefrist beim zuständigen Arbeitsgericht drei Wochen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam. Hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Ausnahmekündigung, müssen Sie dennoch Kündigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft dann, wie in allen Kündigungsschutzverfahren, ob die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen.

Sie können und sollten aber auch innerhalb von einem Monat gegen die behördliche Genehmigung der Kündigung innerhalb von einem Monat ab Zugang der Zustimmungsentscheidung Widerspruch einlegen. Bei Ablehnung Ihres Widerspruchs haben Sie nochmals einen Monat Zeit, um Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Folgende Dokumente sind dafür relevant:

  • Kopie des Arbeitsvertrags, ggf. Tarifvertrag oder zusätzliche Betriebsvereinbarungen
  • Das Kündigungsschreiben
  • Nachweis über Elternzeit bzw. den entsprechenden Antrag
  • Ggf. relevante Korrespondenz mit dem Arbeitgeber
  • Bei Ausnahmekündigung evtl. Zeugnisse oder andere unterstützende Dokumente
  • Falls vorhanden: Vollmacht für juristischen Beistand

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Kündigung auf Zulässigkeit überprüfen und Sie über Ihre Handlungsoptionen und damit verbundene Erfolgsaussichten beraten. Ist die Kündigung unzulässig, kann er Sie und Ihre Interessen vor Ihrem Arbeitgeber vertreten – ist keine Einigung möglich, kann er für Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und Ihre Interessen und Rechte vor dem Arbeitsgericht vertreten.

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4. Kündigung während der Elternzeit: durch Arbeitnehmer

Eine weitere wichtige Frage ist nun: "Darf ich während der Elternzeit kündigen?" Anders Ihr Arbeitgeber dürfen Sie während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei sind Sie an die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen gebunden.

Eine besondere Kündigungsmöglichkeit sieht § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit vor: Hier beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate zum Ende der Elternzeit. Ihre persönliche Regelung kann jedoch abweichen. Beachten Sie daher die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.

Sie können während der Elternzeit schriftlich und ohne Begründung kündigen. Für die gewöhnliche Kündigung können Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, dass Sie ordentlich und fristgerecht kündigen und deutlich machen, dass Sie zum Ende der Elternzeit kündigen. Ferner können Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern.

Sie dürfen das Arbeitsverhältnis auch mit kürzerer Frist einvernehmlich mit dem Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag beenden. Aber Achtung: Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages endet gleichzeitig der Mutterschutz und somit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die fristlose Kündigung Ihrerseits bei entsprechenden Gründen ist laut BEEG allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Wann ist eine Kündigung nach Elternzeit möglich?

Nach dem Ende der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz und eine Kündigung ist bereits am ersten Arbeitstag möglich. Ab sofort gelten also wieder dieselben Regeln wie vor der Elternzeit: Sie können jederzeit kündigen.

Drohen mir bei einer Eigenkündigung Sperrzeiten?

Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis von sich aus oder unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag, kann es zu Komplikationen mit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kommen. Für gewöhnlich folgt dann eine Sperrfrist von 12 Wochen, in der Ihnen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld zustehen.

Legimitieren Sie Ihre Kündigung jedoch mit einem wichtigen Grund, kann die Leistungsbezugssperre wegfallen. Ein wichtiger Grund kann sein, dass Ihr ehemaliger Betrieb keine Arbeitszeiten anbietet, die sich mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren lassen. In diesem Fall entfällt die Sperrfrist.

Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Kündigung ohne Behördenzustimmung während laufender Elternzeit

  • Ausgangslage: Eine Arbeitnehmerin erhält während der laufenden Elternzeit eine ordentliche Kündigung.
  • Vorgehen: Zugang dokumentieren, Elternzeit-Unterlagen prüfen, sofort klären, ob eine behördliche Zulässigkeitserklärung existiert.
  • Ergebnis: Fehlt eine erforderliche Behördenentscheidung, ist das regelmäßig ein zentraler Angriffspunkt gegen die Kündigung.

Fall 2: Zweiter Elternzeitabschnitt ist angemeldet

  • Ausgangslage: Mehrere Elternzeitabschnitte wurden beantragt; kurz vor dem späteren Abschnitt kündigt der Arbeitgeber.
  • Vorgehen: Prüfen, ob für diesen Abschnitt der vorwirkende Schutz bereits begonnen hatte.
  • Ergebnis: Nach der BAG-Entscheidung vom 18.06.2026 kann der Schutz vor jedem wirksam verlangten Abschnitt neu eingreifen.

Fall 3: Eigenkündigung vor Ende der Elternzeit

  • Ausgangslage: Eine Arbeitnehmerin möchte noch während der Elternzeit zu einem neuen Arbeitgeber wechseln.
  • Vorgehen: Maßgeblich ist dann die normale Kündigungsfrist; § 19 BEEG greift nur für die Kündigung zum Ende der Elternzeit.
  • Ergebnis: Eine ordentliche Eigenkündigung kann grundsätzlich wirksam sein, wenn Form und Frist eingehalten werden.

5. Kosten und Risiken realistisch einschätzen

Pauschale Kostenaussagen wären hier nicht seriös. Was tatsächlich anfällt, hängt stark davon ab, ob nur außergerichtlich geprüft wird, ob Klage erhoben wird und ob zusätzlich gegen eine behördliche Entscheidung vorgegangen werden muss.

Wichtig sind vor allem diese Punkte:

  • Arbeitsgericht 1. Instanz: In Urteilsverfahren erster Instanz gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite – auch dann nicht, wenn man gewinnt.
  • Sozialrechtliche Risiken: Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag können Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld relevant werden.
  • Abfindung ist kein Automatismus: Ob überhaupt eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall und oft von einer Vergleichslösung ab; einen generellen Standard gibt es nicht. Diese Einordnung folgt aus der arbeitsgerichtlichen Praxis und ist gerade deshalb kein Punkt für pauschale Versprechen.

6. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Kündigungen sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich und regelmäßig nur mit vorheriger behördlicher Zulässigkeitserklärung.
Was ist zu prüfen: Gibt es eine behördliche Entscheidung, und fällt der Fall wirklich unter eine gesetzliche Ausnahme?

Richtig ist: Sie können grundsätzlich auch während der Elternzeit ordentlich kündigen. Die 3-Monats-Frist gilt nur für die Kündigung zum Ende der Elternzeit.
Was ist zu prüfen: Welche Kündigungsfrist steht im Arbeits- oder Tarifvertrag, und zu welchem Datum soll das Arbeitsverhältnis enden?

Richtig ist: Arbeitsrechtlich kann Teilzeit zulässig sein; für das Elterngeld kann Einkommen während des Bezugs trotzdem relevant sein.
Was ist zu prüfen: Wie viele Stunden sind geplant, in welchem Zeitraum wird Elterngeld bezogen und welches Einkommen fällt dabei an?

Richtig ist: Entscheidend ist die kurze Klagefrist nach Zugang der Kündigung. Untätigkeit kann den Rechtsschutz kosten.
Was ist zu prüfen: Exaktes Zugangsdatum, Fristende und die richtige Reihenfolge der nächsten Schritte.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 01.07.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: § 18 BEEG, § 19 BEEG, § 17 MuSchG, § 4 KSchG, § 12a ArbGG, § 623 BGB.

Letzte Aktualisierung

01.07.2026

  • Der Einstieg sagt jetzt sofort, was gilt, worauf Sie achten müssen und welche Frist am wichtigsten ist.
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Erik Münnich
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