4. In diesen Fällen greift der Kündigungsschutz nicht
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen und der Betrieb mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. In Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht.
Bei Kleinbetrieben greift der Kündigungsschutz nicht
Ist ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Vollzeitbeschäftigten angestellt, genießt er keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall vor Gericht nicht verpflichtet, einen Kündigungsgrund nachzuweisen.
Möchte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Wann Kündigungen auch in Kleinbetrieben unwirksam sein können:
- Sonderkündigungsschutz: Der Arbeitnehmer steht unter besonderem gesetzlichem Schutz (z. B. als Schwangere, Schwerbehinderter oder Betriebsratsmitglied).
- Sittenwidrigkeit: Die Kündigung verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), etwa bei besonders willkürlichem oder verwerflichem Verhalten des Arbeitgebers.
- Diskriminierung: Die Kündigung erfolgt aus einem diskriminierenden Grund, z. B. wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung, und verstößt damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Treuwidrigkeit: Die Kündigung ist unvereinbar mit Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch in Kleinbetrieben gilt ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme.
Beispiel: Ein Mitarbeiter, der seit 20 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, wird betriebsbedingt gekündigt, während ein neu eingestellter Kollege mit gleicher Tätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund weiterbeschäftigt wird.
5. Kündigung während Krankheit: Krankengeld
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel für bis zu 6 Wochen den Lohn weiter (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, das in der Regel niedriger ist als das Gehalt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6 Wochen, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung mit dem letzten Arbeitstag.
Lohnfortzahlung bei Anlasskündigung
Anders verhält es sich bei einer sogenannten Anlasskündigung: Wird die Kündigung gerade wegen der Erkrankung ausgesprochen, muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für volle 6 Wochen leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
Eine Anlasskündigung wird regelmäßig vermutet, wenn die Kündigung unmittelbar nach der Krankmeldung erfolgt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beweislast und muss nachweisen, dass andere Kündigungsgründe vorlagen.
Kündigung während Krankheit in der Probezeit
Für eine Kündigung während einer Krankheit in der Probezeit gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, es handelt sich um eine Anlasskündigung.
Wichtig: Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen ununterbrochen besteht.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während Krankheit
Kündigt der Arbeitnehmer selbst während einer Krankschreibung, besteht nach § 8 EntgFG grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – unabhängig davon, ob es sich um eine fristgemäße oder fristlose Kündigung handelt. Im Fall einer fristlosen Kündigung muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
Voraussetzung für den Lohnfortzahlungsanspruch ist, dass die Bedingung des § 3 EntgFG erfüllt sind:
- Es liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor,
- der Arbeitnehmer ist ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig, und
- das Arbeitsverhältnis besteht mindestens 4 Wochen ununterbrochen.
Dauer der Lohnfortzahlung
Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Art der Kündigung ab:
- Bei fristgerechter Kündigung: Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Bei fristloser Kündigung: Anspruch auf volle 6 Wochen Entgeltfortzahlung ab dem Zeitpunkt der Kündigung, sofern es sich um eine Anlasskündigung handelt.