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Ratgeber Arbeitsrecht Kündigung Kündigung widersprechen
Stand 29.04.2022
Lesezeit 10 min

Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer

Entspricht eine Kündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist diese unrechtmäßig. Dies ist auch der Fall, wenn Kündigungsschutz gilt. Dann können Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Damit lassen sich eine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung erreichen. Können sich Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitgeber einigen, können sie der Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit einer Klage widersprechen.

Maximilian Bahr
Beitrag von Maximilian Bahr
Redakteur für Rechthemen
Aktualisiert am 29.04.2022

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Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer
7.776 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Entspricht eine Kündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist sie unwirksam.
  • Das gilt bei formalen und inhaltlichen Fehlern, Verstößen gegen den Sonderkündigungsschutz und einer unzureichenden Sozialauswahl.
  • Arbeitnehmer können der Kündigung innerhalb von 3 Wochen widersprechen.
  • Der Widerspruch ermöglicht eine außergerichtliche Einigung und kann ein langwieriges Gerichtsverfahren verhindern.
  • So können Arbeitnehmer die Wiedereinstellung oder eine Abfindung erreichen.
  • Die letzte Option für den Widerspruch ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
  • Ein Anwalt kann vorab die Zulässigkeit der Kündigung prüfen und vor einem aussichtslosen Rechtsstreit schützen.
Inhaltsverzeichnis
  1. Wann ist eine Kündigung unzulässig?
  2. Optionen bei unzulässiger Kündigung
  3. Der Widerspruch: Was kann ich beachten?
  4. Mit Klage Widerspruch gegen Kündigung einlegen
  5. Kann ich der Kündigung ohne Anwalt widersprechen?

1. Wann ist eine Kündigung unzulässig?

Verstößt eine Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ist sie unzulässig. Gekündigte Arbeitnehmer können dann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

Ein Widerspruch kann eine außergerichtliche Einigung verhindern und damit ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden.

Eine Kündigung ist unzulässig, wenn

  • das Kündigungsschreiben formale oder inhaltliche Fehler aufweist.
  • der Kündigungsschutz keine Berücksichtigung findet.
  • besonderer Kündigungsschutz besteht.
  • die Sozialauswahl fehlerhaft ist.

Formale & inhaltliche Fehler

Das Kündigungsschreiben verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben, wenn folgende formale oder inhaltliche Fehler vorliegen:

  • Die Kündigung ist nicht schriftlich eingegangen.
  • Die Kündigung trägt nicht die Originalunterschrift des Arbeitgebers.
  • Die Unterschrift stammt nicht von einem unterschriftsberechtigten Unternehmensvertreter.
  • Im Kündigungsschreiben steht eine falsche Kündigungsfrist.
  • Es gibt einen Betriebsrat, der trotz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht angehört wurde (dies gilt auch bei Arbeitsverhältnissen unter 6 Monaten).

Arbeitnehmer können dann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

Kündigungsschutz

Wenn ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, darf der Arbeitgeber nur bei einem triftigen Grund kündigen:

  • Fehlverhalten, unentschuldigtes Fehlen, Betrug oder Mobbing am Arbeitsplatz rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung.
  • Erbringt ein Arbeitnehmer nicht seine Arbeitsleistung oder fehlt aufgrund häufiger Krankheit, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
  • Bei Umstrukturierungen oder der Auslagerung der Produktion kann es zum Stellenabbau und betriebsbedingten Kündigungen kommen.

Kündigungsschutz besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mindestens 10 Vollzeitbeschäftigten besteht.

Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber schützt mit dem Sonderkündigungsschutz Mitarbeiter, die sozial besonders schützenswert sind. Dies kann durch die aktuelle Lebenssituation oder durch ihre Funktion im Unternehmen bedingt sein.

Für diese Mitarbeiter muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung triftige Gründe vorlegen und ggf. Behörden wie z. B. das Integrationsamt informieren.

Unter besonderem Kündigungsschutz stehen:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Schwangere
  • Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Mütter und Väter in Elternzeit

Fehlerhafte Sozialauswahl

Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss dieser anhand von Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und körperlichen Einschränkungen überprüfen, wer vorrangig zu kündigen ist. Diesen Vorgang nennt man Sozialauswahl.

Hat der Arbeitgeber obige Faktoren nicht umfassend berücksichtigt, können Arbeitnehmer der Kündigung widersprechen. Kontaktieren Sie dafür den Betriebsrat.

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2. Optionen bei unzulässiger Kündigung

Wer eine unzulässige Kündigung des Arbeitgebers erhalten hat, braucht dies nicht einfach hinnehmen. Auch wenn Sie sich in einer Ausnahmesituation befinden: Es kann wichtig sein, überlegt zu handeln.

Sie können sich an folgenden Hinweisen orientieren, wenn sie unzulässig gekündigt wurden. 

Arbeitslos melden

Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können. Bringen Sie dazu die Kündigung und Ihren Arbeitsvertrag mit.

Auch wenn Sie der Kündigung widersprechen möchten, ist dieser Schritt vonnöten. Ansonsten riskieren Sie Kürzungen oder eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld.

Weiterarbeiten

Wer nach einer Kündigung nicht sofort freigestellt wird, muss sich an den Arbeitsvertrag und seine Fristen halten. Sie müssen also weiterhin zur Arbeit erscheinen.

Möglicherweise belastet die Kündigung das Arbeitsverhältnis, bleiben Sie dennoch professionell – auch im Hinblick auf ein mögliches Arbeitszeugnis.

Kündigung prüfen

Alleine wegen Formfehlern kann es sinnvoll sein, die Kündigung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Er weist Fehler rechtssicher nach, die ein Laie und selbst Arbeitgeber häufig übersehen können.

Selbst kleine formale oder inhaltliche Fehler machen eine Kündigung unwirksam.

Betriebsrat kontaktieren

Arbeitnehmer erfahren durch den Betriebsrat, ob dieser ordnungsgemäß angehört wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam.

Der Betriebsrat kann der Kündigung des Arbeitgebers zwar widersprechen, sie aber nicht verhindern. Trotzdem kann ein Widerspruch des Betriebsrats dem Arbeitnehmer weiterhelfen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bis zur Klärung des Sachverhalts weiter beschäftigen.

Widerspruchsschreiben einreichen

Reichen Sie den Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber ein. Lassen Sie sich den Eingang des Widerspruchs vom Arbeitgeber bestätigen und leiten Sie eine Kopie an den Betriebsrat weiter. Wie Sie im Detail vorgehen, erfahren Sie in Kapitel 3 – Der Widerspruch: Was muss ich beachten?.

Mit dem Arbeitgeber sprechen

Nach Erhalt Ihres Schreibens könnte der Arbeitgeber das Gespräch mit Ihnen suchen. Signalisieren Sie, dass Sie ein langwieriges und kostenintensives Verfahren vor Gericht vermeiden möchten.

Bieten Sie daher eine der folgenden Alternativen an:

  • Kündigung zurücknehmen: Liegen Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vor, versichern Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie auf juristische Schritte verzichten, wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen können.
  • Abfindung vereinbaren: Bieten Sie dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung an, wenn Sie die Arbeit nach der Kündigung nicht wieder aufnehmen möchten. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung und verzichtet auf jegliche Einhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungsschutzes und der Anhörung des Betriebsrates nach dem BetrVG. Auch für Angestellte öffentlicher Einrichtungen ist eine Abfindung im öffentlichen Dienst möglich.

Anwalt kontaktieren

Waren Widerspruch und das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber nicht erfolgreich, können Sie Klage einreichen, um sich gegen die unzulässige Kündigung zu wehren. Dafür haben Sie nur 3 Wochen ab Zeitpunkt der Kündigung Zeit.

Spätestens jetzt kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und weist Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz nach. Anschließend reicht er Klage mit einer rechtssicheren Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht ein und vertritt Sie vor Gericht gegen Ihren Arbeitgeber.

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3. Der Widerspruch: Was kann ich beachten?

Hat Ihnen der Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung ausgesprochen, können Sie Widerspruch einlegen, um sich dagegen zu wehren.

Rechtsberatung
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung:

Der Widerspruch sorgt dafür, dass die Kündigung nicht rechtskräftig wird, solange

  • der Arbeitgeber seine Entscheidung und die Kündigung nicht nochmal geprüft hat,
  • er die Kündigung nicht aufgehoben hat,
  • er die Kündigung nicht zurückgenommen hat.

Der Widerspruch bietet Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu vermitteln und eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Welche Widerspruchsfrist gilt?

Nach Erhalt bleiben Ihnen 3 Wochen, um einer Kündigung zu widersprechen.

Wer nach einer Kündigung die Widerspruchsfrist nicht einhält, hat keine Möglichkeit, Widerspruch einzulegen – auch wenn die Kündigung unzulässig ist.

Anführungszeichen

Ziel dieser relativ kurzen Frist ist es, für beide Seiten eine möglichst schnelle Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Das Problem hierbei ist, dass viele Arbeitnehmer sich dieser kurzen Frist gar nicht bewusst sind.

Eric Geppert
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wie lege ich Widerspruch ein?

Gekündigte Arbeitnehmer reichen den Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich beim Arbeitgeber ein. Weisen Sie in dem Schreiben darauf hin, dass die Kündigung aufgrund von Fehlern unzulässig ist.

Achtung
Vorsicht bei Muster:

Im Internet finden Sie zahlreiche Muster für den Widerspruch gegen eine Kündigung. Wir bieten Ihnen ein solches Muster nicht, da dieses allgemeine Formulierungen enthält, die Ihren individuellen Einzelfall nicht abbilden können.

Nutzen Sie ein solches Muster, kann Ihr Widerspruch aufgrund von formalen und inhaltlichen Fehlern ebenfalls unzulässig sein. Die Kündigung wäre dann rechtskräftig.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Arbeitnehmer können der Kündigung widersprechen, wenn sie eine unzulässige oder fehlerhafte Kündigung erhalten haben.

Das kann schon deswegen wichtig sein, um den Arbeitgeber auf Fehler aufmerksam zu machen und ihn zu einem Gespräch zu bewegen.

Außerdem ist für den Erfolg einer Klage vor dem Arbeitsgericht wichtig, dass Sie als Arbeitnehmer versucht haben, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Kosten eines Widerspruchs

Legen Sie selbst bei unzulässiger Kündigung Widerspruch ein, entstehen Ihnen keine Kosten. Lassen Sie sich aufgrund der besseren Erfolgsaussichten anwaltlich vertreten, löst das Anwaltskosten aus.

4. Mit Klage Widerspruch gegen Kündigung einlegen

Ist keine außergerichtliche Einigung nach dem Widerspruch gegen die Kündigung möglich, bleibt Arbeitnehmern nur noch der Gang vor Gericht, um sich gegen die Kündigung zu wehren.

Nach Erhalt der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dann überprüft das Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

1. & 2. Verhandlungstermin

Das Gericht setzt innerhalb 2 Wochen einen ersten Verhandlungstermin an. In diesem geht es primär um die Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ziel ist es, eine Einigung zu finden und den Prozess frühzeitig zu beenden.

Eine solche Einigung ist in den meisten Fällen eine freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und Aushändigung eines positiven Arbeitszeugnisses.

Kommt es nicht zur Einigung, setzt das Gericht einen weiteren Termin an, um eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herzustellen.

Urteil des Arbeitsgerichts

Gibt es nach zwei Verhandlungsterminen keinen Vergleich zwischen den Parteien, fällen die Richter ein Urteil.

Gewinnt der Arbeitnehmer, ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet, dass er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen hat.

Verliert er hingegen, ist die Kündigung des Arbeitgebers wirksam. Arbeitnehmer können gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht aber Berufung einlegen.

Kosten
Kostenlose Deckungsanfrage:

Entscheidet das Arbeitsgericht in Ihrem Sinne, muss die Gegenseite sämtliche Gerichtskosten übernehmen. Nur für entstandene Anwaltskosten muss jede Partei selbst aufkommen.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen anfallende Kosten. Gerne stellt ein advocado Partner-Anwalt eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.

5. Kann ich der Kündigung ohne Anwalt widersprechen?

Ein Anwalt ist nicht zwingend notwendig, um einer Kündigung zu widersprechen – er kann aber die Erfolgsaussichten erhöhen für den Widerspruch gegen eine Kündigung.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Unzulässigkeit Ihrer Kündigung nachweisen und Ihnen während der gesamten Zeit zur Seite stehen. Außerdem kann er Ihr Widerspruchsschreiben rechtlich absichern, indem er die formalen und inhaltlichen Vorgaben einhält und das Schreiben fristgerecht einreicht. Damit können Sie Ihre Chance erhöhen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber entgegenkommt.

Im Gespräch mit dem Arbeitgeber kann der Anwalt außerdem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln, damit eine schnelle und einvernehmliche Lösung möglich ist.

War der Widerspruch nicht erfolgreich, kann ein Anwalt gegebenenfalls Klage einreichen und Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht übernehmen. Diese sogenannte Waffengleichheit ist für den Ausgang der Klage von Bedeutung. Denn Sie können davon ausgehen, dass sich Ihr Arbeitgeber anwaltlich vertreten lassen wird.

Ein Verzicht auf einen Anwalt kann einen unnötigen Nachteil und eine Schwächung Ihrer Verhandlungsposition bedeuten, wenn es darum geht, eine Wiedereinstellung oder angemessene Abfindung zu erreichen.

Ein erfahrener Anwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:

  • Prüfung des Kündigungsschreibens
  • Nachweis formaler und inhaltlicher Fehler
  • Nachweis der Unzulässigkeit der Kündigung anhand Gesetzeslage und aktueller Rechtsprechung
  • Formulierung eines rechtssicheren Widerspruchs
  • Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber
  • Erstellung und Einreichung der Klageschrift
  • Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht
  • Durchsetzung von Wiedereinstellung oder Abfindung

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Maximilian Bahr
Maximilian Bahr
Redakteur für Rechthemen
Aktualisiert am 29.04.2022

Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado kämpft Maximilian Bahr täglich dafür, dass jeder Leser zu seinem Recht kommt. In den Bereichen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht gibt er lösungsorientierte Antworten auf komplexe Rechtsfragen.

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