2. Optionen bei unzulässiger Kündigung
Wer eine unzulässige Kündigung des Arbeitgebers erhalten hat, braucht dies nicht einfach hinnehmen. Auch wenn Sie sich in einer Ausnahmesituation befinden: Es kann wichtig sein, überlegt zu handeln.
Sie können sich an folgenden Hinweisen orientieren, wenn sie unzulässig gekündigt wurden.
Arbeitslos melden
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können. Bringen Sie dazu die Kündigung und Ihren Arbeitsvertrag mit.
Auch wenn Sie der Kündigung widersprechen möchten, ist dieser Schritt vonnöten. Ansonsten riskieren Sie Kürzungen oder eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld.
Weiterarbeiten
Wer nach einer Kündigung nicht sofort freigestellt wird, muss sich an den Arbeitsvertrag und seine Fristen halten. Sie müssen also weiterhin zur Arbeit erscheinen.
Möglicherweise belastet die Kündigung das Arbeitsverhältnis, bleiben Sie dennoch professionell – auch im Hinblick auf ein mögliches Arbeitszeugnis.
Kündigung prüfen
Alleine wegen Formfehlern kann es sinnvoll sein, die Kündigung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Er weist Fehler rechtssicher nach, die ein Laie und selbst Arbeitgeber häufig übersehen können.
Selbst kleine formale oder inhaltliche Fehler machen eine Kündigung unwirksam.
Betriebsrat kontaktieren
Arbeitnehmer erfahren durch den Betriebsrat, ob dieser ordnungsgemäß angehört wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam.
Der Betriebsrat kann der Kündigung des Arbeitgebers zwar widersprechen, sie aber nicht verhindern. Trotzdem kann ein Widerspruch des Betriebsrats dem Arbeitnehmer weiterhelfen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bis zur Klärung des Sachverhalts weiter beschäftigen.
Widerspruchsschreiben einreichen
Reichen Sie den Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber ein. Lassen Sie sich den Eingang des Widerspruchs vom Arbeitgeber bestätigen und leiten Sie eine Kopie an den Betriebsrat weiter. Wie Sie im Detail vorgehen, erfahren Sie in Kapitel 3 – Der Widerspruch: Was muss ich beachten?.
Mit dem Arbeitgeber sprechen
Nach Erhalt Ihres Schreibens könnte der Arbeitgeber das Gespräch mit Ihnen suchen. Signalisieren Sie, dass Sie ein langwieriges und kostenintensives Verfahren vor Gericht vermeiden möchten.
Bieten Sie daher eine der folgenden Alternativen an:
- Kündigung zurücknehmen: Liegen Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vor, versichern Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie auf juristische Schritte verzichten, wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen können.
- Abfindung vereinbaren: Bieten Sie dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung an, wenn Sie die Arbeit nach der Kündigung nicht wieder aufnehmen möchten. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung und verzichtet auf jegliche Einhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungsschutzes und der Anhörung des Betriebsrates nach dem BetrVG. Auch für Angestellte öffentlicher Einrichtungen ist eine Abfindung im öffentlichen Dienst möglich.
Anwalt kontaktieren
Waren Widerspruch und das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber nicht erfolgreich, können Sie Klage einreichen, um sich gegen die unzulässige Kündigung zu wehren. Dafür haben Sie nur 3 Wochen ab Zeitpunkt der Kündigung Zeit.
Spätestens jetzt kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und weist Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz nach. Anschließend reicht er Klage mit einer rechtssicheren Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht ein und vertritt Sie vor Gericht gegen Ihren Arbeitgeber.
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