Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer
Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer
Philipp Caba
Beitrag von
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am

... Kündigung Kündigung widersprechen
Inhalt
  1. 1. Wann ist eine Kündigung unzulässig?
  2. 2. Optionen bei unzulässiger Kündigung
  3. 3. Der Widerspruch: Was kann ich beachten?
  4. 4. Mit Klage Widerspruch gegen Kündigung einlegen
  5. 5. Kann ich der Kündigung ohne Anwalt widersprechen?
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Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer

Kündigung widersprechen: Ihre Erfolgsaussichten als Arbeitnehmer

In Deutschland gelten hohe rechtliche Hürden für eine wirksame Kündigung. Arbeitgeber müssen strenge gesetzliche Vorgaben einhalten – schon kleine Fehler können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist. Was Arbeitnehmer in einem solchen Fall tun können und was genau unter einem „Widerspruch“ gegen die Kündigung zu verstehen ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten wurden – etwa die Schriftform, die Kündigungsfrist sowie der allgemeine oder besondere Kündigungsschutz.
  • Ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung hat keine rechtliche Wirkung und schützt nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist die fristgerechte Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
  • Mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage können Sie eine Weiterbeschäftigung in Ihrem Unternehmen oder eine Abfindung erreichen.
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1. Wann ist eine Kündigung unzulässig?

Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, tarifliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen verstößt. Ein Verstoß gegen gesetzlichen Anforderungen liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die Kündigung formwidrig erfolgt.
  • die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
  • die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht erfüllt sind.
  • besonderer Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) besteht.
  • bei betriebsbedingten Kündigungen eine fehlerhafte Sozialauswahl getroffen wird.

Formale & inhaltliche Fehler

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss das Kündigungsschreiben bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Fehler in diesen Bereichen können die Kündigung unwirksam machen.

Zu den häufigsten Fehlern zählen:

  • Fehlende Schriftform: Nach § 623 BGB muss die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen, also auf Papier gedruckt oder handgeschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich sind daher unwirksam.
  • Fehlende Originalunterschrift: Das Kündigungsschreiben muss die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines unterschriftsberechtigten Vertreters tragen. Elektronische Signaturen, eingescannte Unterschriften oder das vollständige Fehlen einer Unterschrift machen die Kündigung formell unwirksam.
  • Nicht eingehaltene oder falsche Kündigungsfrist: Die im Schreiben angegebene Kündigungsfrist muss korrekt sein und eingehalten werden.
  • Nichtanhörung des Betriebsrats: Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden – auch bei Arbeitsverhältnissen unter sechs Monaten. Wird der Betriebsrat nicht informiert, kann dies die Kündigung unwirksam machen.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und
  • der Betrieb mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte hat.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus einem der drei gesetzlich anerkannten Gründe kündigen:

1. Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Beispiele:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigungen, Diebstahl oder andere Pflichtverletzungen

Wichtige Voraussetzungen:

  • Der Verstoß muss rechtswidrig und vorsätzlich oder fahrlässig sein.
  • Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Störungen bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss vorab prüfen, ob mildere Mittel (z. B. Abmahnung, Versetzung) ausreichen.
  • Bei der Entscheidung werden das Verschulden des Arbeitnehmers und die bisherige Zusammenarbeit berücksichtigt.

2. Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Eigenschaften oder Lebensumstände dauerhaft nicht in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Gründe können sein:

  • Lang andauernde Krankheit
  • Erhebliche Leistungsschwäche
  • Verlust notwendiger Genehmigungen (z. B. Führerschein)
  • Lange Freiheitsstrafen
  • Straftaten, die die weitere Eignung infrage stellen

Vor der Kündigung ist zu prüfen:

  • Gibt es eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung (z. B. auf einem anderen Arbeitsplatz)?
  • Ist die Kündigung das mildeste Mittel?

3. Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn betriebliche Veränderungen wie Umstrukturierungen oder Stellenabbau zu einem dauerhaften Rückgang des Arbeitsbedarfs führen.

Zu beachten:

  • Eine Kündigung „auf Vorrat“ ist unzulässig.
  • Es muss geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung im Betrieb möglich ist.
  • Der Arbeitgeber muss eine soziale Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen.
  • Kriterien für die Sozialauswahl sind: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, ggf. Schwerbehinderung.
  • Fehler bei der Sozialauswahl können die Kündigung unwirksam machen.

Fehlerhafte Sozialauswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine sogenannte Sozialauswahl durchzuführen. Dabei muss er prüfen, wer sozial am wenigsten schutzwürdig ist – unter Berücksichtigung von Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und einer möglichen Schwerbehinderung.

Wird diese Auswahl unsachgemäß oder lückenhaft getroffen – etwa wenn einem sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer gekündigt wird, obwohl ein weniger schutzbedürftiger Kollege hätte ausgewählt werden müssen – ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

Keine Sozialauswahl ist erforderlich, wenn eine Einzelposition entfällt, die mit keinem anderen Arbeitsplatz vergleichbar ist, oder wenn der gesamte Betrieb geschlossen wird.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, weil sie aufgrund ihrer Lebenssituation oder ihrer Funktion im Unternehmen als besonders schutzwürdig gelten. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber nur unter besonders strengen Voraussetzungen kündigen.

In einigen Fällen ist zusätzlich die Zustimmung einer Behörde erforderlich. So muss etwa bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters vorab die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden (§ 168 SGB IX).

Unter besonderem Kündigungsschutz stehen:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Schwangere
  • Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Mütter und Väter in Elternzeit

2. Optionen bei unzulässiger Kündigung

Wer eine unzulässige Kündigung erhält, muss diese nicht einfach hinnehmen. Auch wenn die Situation emotional belastend ist, ist es wichtig, besonnen und schnell zu handeln. Orientieren Sie sich an den folgenden Schritten, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche – etwa auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung – geltend zu machen.

Arbeitslos melden

Nach Erhalt der Kündigung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden – unabhängig davon, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder dagegen vorgehen möchten. Bringen Sie dazu die Kündigung sowie Ihren Arbeitsvertrag mit. Andernfalls riskieren Sie finanzielle Nachteile wie eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten, was bedeutet, dass Sie für diese Zeit keine Leistungen erhalten.

Weiterarbeiten

Sofern Sie nach der Kündigung nicht ausdrücklich freigestellt wurden, sind Sie weiterhin verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen und Ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Auch wenn die Situation belastend sein kann, sollten Sie professionell bleiben – nicht zuletzt mit Blick auf ein späteres Arbeitszeugnis.

Kündigung prüfen

Lassen Sie die Kündigung idealerweise von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen – schon kleine formale oder inhaltliche Fehler können sie unwirksam machen. Ein Anwalt erkennt solche Mängel zuverlässig und kann Ihre rechtlichen Möglichkeiten realistisch einschätzen.

Betriebsrat kontaktieren

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sollten Sie sich umgehend an den Betriebsrat wenden – sofern im Unternehmen einer besteht. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und die Kündigungsgründe offenzulegen (§ 102 BetrVG).

Zwar kann der Betriebsrat eine Kündigung nicht verhindern, er hat aber das Recht, Bedenken zu äußern oder der Kündigung zu widersprechen.

Ein solcher Widerspruch kann Ihre Chancen im Kündigungsschutzprozess deutlich verbessern: In diesem Fall haben Sie das Recht, bis zum rechtskräftigen Urteil vorerst weiterbeschäftigt zu werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Den Kündigungsschutzprozess müssen Sie allerdings selbst anstoßen.

Mit dem Arbeitgeber sprechen

Nach Zugang der Kündigung kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Zeigen Sie Gesprächsbereitschaft und machen Sie deutlich, dass Ihnen an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist – ohne langwierigen und teuren Rechtsstreit.

Je nach Ziel können Sie dem Arbeitgeber 2 Optionen anbieten:

  • Kündigung zurücknehmen: Gibt es Hinweise auf eine unwirksame Kündigung, können Sie anbieten, auf rechtliche Schritte zu verzichten, wenn Sie weiterhin beschäftigt werden.
  • Abfindung vereinbaren: Möchten Sie nicht zurückkehren, schlagen Sie eine einvernehmliche Trennung vor – gegen Zahlung einer Abfindung. Im Gegenzug verzichten Sie auf Kündigungsschutzklage.

In der Praxis sind Arbeitgeber oft zurückhaltend bei solchen Angeboten. Sobald jedoch ein Anwalt eingeschaltet wird, ändert sich die Bereitschaft häufig schnell.

Anwalt kontaktieren

Sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber keine Lösung bringen, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ziel ist es, sich gegen eine unzulässige Kündigung zu wehren – sei es durch Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung, deckt Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz auf und übernimmt die formgerechte Einreichung der Klage. Zudem vertritt er Sie während des gesamten Verfahrens vor Gericht.

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3. Der Widerspruch: Was kann ich beachten?

Ein „Widerspruch“ ist ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber, mit dem Sie auf Fehler in der Kündigung hinweisen. Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie sich damit wirksam gegen die Kündigung wehren können. Tatsächlich hat ein solcher „Widerspruch“ jedoch keine rechtliche Wirkung.

Sie machen Ihrem Arbeitgeber zwar schriftlich deutlich, dass Sie die Kündigung für fehlerhaft halten – dies hat aber keine verbindlichen rechtlichen Folgen. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber erhält dadurch die Möglichkeit, die Kündigung zu korrigieren und Ihnen eine neue, rechtlich einwandfreie Kündigung auszusprechen. Das kann Ihre Position sogar verschlechtern.

Das Arbeitsrecht kennt kein wirksames Mittel namens „Widerspruch“ gegen eine Kündigung. Setzen Sie deshalb besser auf das richtige Instrument: die Kündigungsschutzklage.

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Im Arbeitsrecht gibt es kein anerkanntes Rechtsmittel namens „Widerspruch“ gegen eine Kündigung – anders als im öffentlichen Recht, wo ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid möglich ist.

Deshalb führt ein „Widerspruch“ des Arbeitnehmers gegen die Kündigung nicht dazu, dass diese automatisch unwirksam wird. Die Kündigung bleibt gültig, bis der Arbeitgeber sie zurücknimmt oder aufhebt.

Eine Ausnahme gilt nur für den Betriebsrat: Wenn dieser der Kündigung widerspricht, muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist den Mitarbeiter bei unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen (§ 102 BetrVG).

Welche Widerspruchsfrist gilt?

Die Frist, innerhalb der Sie gegen eine Kündigung vorgehen können, beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist gilt jedoch für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht – nicht für einen „Widerspruch“.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Wenn Sie sich dennoch dazu entscheiden, „Widerspruch“ gegen die Kündigung einzulegen, sollten Sie dies immer schriftlich tun. In Ihrem Schreiben sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Kündigung für unwirksam halten.

Wichtig ist jedoch: Der „Widerspruch“ ersetzt keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Allein durch den „Widerspruch“ sind Sie weder vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes geschützt, noch führt er in der Regel zu einer Abfindung.

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein „Widerspruch“ kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, um eine schnelle außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Rechtlich bindend ist der „Widerspruch“ jedoch nicht.

Sinnvoll ist es, nach Erhalt der Kündigung zunächst außergerichtlich mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu suchen – etwa durch Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Dabei ist es ratsam, einen Anwalt die Verhandlungen führen zu lassen, da die Höhe der Abfindung oft vom Verhandlungsgeschick abhängt.

Wichtig ist, dass Sie oder Ihr Anwalt die Frist für die Kündigungsschutzklage immer im Blick behalten. Wird diese nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht, wird die Kündigung wirksam und Ihre Chancen auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung sinken gegen Null.

Kosten eines Widerspruchs

Einen Widerspruch können Sie ohne Kosten selbst einreichen. Für die Kündigungsschutzklage empfiehlt sich allerdings eine anwaltliche Unterstützung, da nur so Ihre Chancen auf Erfolg steigen. Die Anwalts- und Gerichtskosten fallen dann an, sind aber oft gut investiert.

4. Mit Klage Widerspruch gegen Kündigung einlegen

Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur der Weg vor das Arbeitsgericht, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie dafür eine Frist von drei Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das Gericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

1. & 2. Verhandlungstermin

In der Regel setzt das Gericht innerhalb von etwa zwei Wochen einen ersten Verhandlungstermin an – den sogenannten Gütetermin. In diesem Termin steht vor allem die Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fokus. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Prozess frühzeitig zu beenden.
Meist geht es dabei um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.

Kommt keine Einigung zustande, folgt ein zweiter Verhandlungstermin, bei dem erneut versucht wird, eine Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Urteil des Arbeitsgerichts

Erzielt das Gericht auch nach den Verhandlungsterminen keine Einigung, etwa durch eine Abfindungszahlung, fällt es ein Urteil.
Gewinnt der Arbeitnehmer, wird die Kündigung für unwirksam erklärt und er hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen. Nach § 9 KSchG kann das Gericht jedoch auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Gleiches gilt auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine weitere Zusammenarbeit aus betrieblichen Gründen nicht zu erwarten ist.
Verliert der Arbeitnehmer, wird die Kündigung wirksam. Gegen das Urteil besteht die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

  • Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz erfolgt keine Erstattung der Anwaltskosten. Das bedeutet, dass die obsiegende Partei ihre eigenen Anwaltsgebühren nicht ersetzt bekommt, während die unterlegene Partei lediglich ihre eigenen Kosten trägt, jedoch nicht die der Gegenseite.
  • Diese Besonderheit dient dem Schutz der Arbeitnehmer, da sie dadurch nicht verpflichtet sind, neben ihren eigenen Anwaltskosten auch die Kosten des Arbeitgebers zu übernehmen. So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer auch bei unsicherem Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit haben, Kündigungsschutzklage einzulegen.
  • Die Verfahrenskosten bemessen sich nach dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen entspricht dieser dem Dreifachen des monatlichen Bruttogehalts. Höhere Einkünfte führen folglich zu höheren Kosten, eröffnen aber auch die Aussicht auf eine potenziell höhere Abfindung.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltsgebühren. Ebenso besteht bei Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Rechtsberatung und Vertretung für den Arbeitnehmer üblicherweise kein finanzielles Risiko im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage.

5. Kann ich der Kündigung ohne Anwalt widersprechen?

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Dennoch steigert seine Unterstützung deutlich Ihre Erfolgschancen. Ein erfahrener Arbeitsrechtler prüft das Kündigungsschreiben sorgfältig auf formale und inhaltliche Fehler und bewertet Ihre Möglichkeiten, wirksam dagegen vorzugehen.

Zudem kann er im Gespräch mit dem Arbeitgeber vermitteln und so eine schnelle, einvernehmliche Lösung fördern. Bleiben außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos, übernimmt der Anwalt die Kündigungsschutzklage und vertritt Sie vor Gericht – was besonders wichtig ist, da Arbeitgeber meist anwaltlich vertreten sind. Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Sie Nachteile und eine schwächere Verhandlungsposition.

Ein erfahrener Anwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:

  • Prüfung des Kündigungsschreibens
  • Nachweis formaler und inhaltlicher Fehler
  • Nachweis der Unzulässigkeit der Kündigung anhand Gesetzeslage und aktueller Rechtsprechung
  • Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber
  • Erstellung und Einreichung der Klageschrift
  • Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht
  • Durchsetzung von Wiedereinstellung oder Abfindung
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