Creditreform-Eintrag löschen lassen in 2 Schritten
Creditreform-Eintrag löschen lassen in 2 Schritten
Ulrike Schmidt-Fleischer
Juristisch geprüft von
Rechtsanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Aktualisiert am

... Bonität Creditreform-Eintrag löschen lassen

Ein negativer Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei kann dazu führen, dass Kredit, Wohnung oder Mobilfunkvertrag schwieriger werden. Gleichzeitig gilt: Nicht jeder „negative“ Eintrag ist falsch – und nicht jeder korrekte Eintrag ist sofort löschbar. Ob und wie Sie vorgehen sollten, hängt vor allem davon ab, welche Datenart gespeichert ist (z. B. Forderung, Anfrage, Vertragsdaten, Register-/Insolvenzbezug) und welche Frist dafür gilt.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
  3. 1. Kann ich einen Creditreform-Eintrag löschen?
  4. 2. Welche Creditreform-Einträge kann ich vorzeitig löschen lassen?
  5. 3. Wie kann ich bei Creditreform meine Bonität verbessern?
  6. 4. Creditreform verweigert Löschung – was kann ich tun?
  7. 5. Häufige Missverständnisse zu Creditreform
Ersteinschätzung erhalten

Creditreform-Eintrag löschen lassen in 2 Schritten

Creditreform-Eintrag löschen lassen in 2 Schritten

Ein negativer Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei kann dazu führen, dass Kredit, Wohnung oder Mobilfunkvertrag schwieriger werden. Gleichzeitig gilt: Nicht jeder „negative“ Eintrag ist falsch – und nicht jeder korrekte Eintrag ist sofort löschbar. Ob und wie Sie vorgehen sollten, hängt vor allem davon ab, welche Datenart gespeichert ist (z. B. Forderung, Anfrage, Vertragsdaten, Register-/Insolvenzbezug) und welche Frist dafür gilt.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

Unter einem Creditreform-Eintrag versteht man die in einer Auskunftei gespeicherten Informationen zu Ihrer Person (z. B. Forderungen, Vertragsdaten, Anfragen, Register-/Insolvenzbezug), die zur Bonitätsbewertung und für Auskünfte an Vertragspartner genutzt werden können.

„Creditreform-Eintrag“ ist oft ein Sammelbegriff. In der Auskunft stehen in der Regel mehrere Datensätze nebeneinander:

  • Stammdaten (Name/Adresse)
  • Anfragen
  • Vertragsdaten
  • ggf. Negativdaten (z. B. Zahlungsstörung)
  • Daten mit Register-/Insolvenzbezug.

Genau diese Unterscheidung entscheidet später darüber, ob es eher um Korrektur, Status-Update („erledigt“) oder eine Löschung nach Frist geht.

Das brauchen Sie für einen prüffähigen Antrag

Bevor Sie irgendetwas „löschen lassen“ wollen, sammeln Sie die wichtigsten Unterlagen:

  • die Datenkopie/Selbstauskunft
  • die Fundstelle: welcher Eintrag genau (Datum, Quelle/Einmelder, Status, ggf. Referenz)
  • Zahlungsnachweis oder Erledigungsbestätigung (wenn es um „bezahlt“ geht)
  • Ident-Nachweis (nur wenn es um Verwechslung geht; unnötige Daten schwärzen)
  • bei Registerthemen: Bestätigung der Registerlöschung bzw. Unterlagen vom zuständigen Gericht

Drei entscheidende Fragen

  1. Was ist gespeichert – und in welcher Kategorie?
    Forderung ist etwas anderes als Anfrage; Registerdaten laufen anders als Vertragsdaten.

  2. Ist der Datensatz objektiv falsch – oder „nur“ nachteilig?
    Falsch heißt z. B.: Verwechslung, falscher Betrag, falsche Person, falscher Status (offen statt erledigt).
    Nachteilig, aber korrekt heißt: Dann geht es eher um Fristen/Erforderlichkeit.

  3. Haben Sie einen passenden Nachweis?
    Ohne Beleg (Zahlung/Erledigungsbestätigung/Registerlöschung) ist ein Antrag häufig nicht prüffähig und endet in Standardantworten.

Häufigster Fehler: Ein pauschales „Bitte löschen“ ohne Benennung des konkreten Datensatzes (Datenart/Quelle/Datum) und ohne Beleg – dann kann die Stelle oft gar nicht sauber prüfen.

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Fallgruppe A: Das kann oft schnell geklärt werden

Typisch, wenn …

  • eine Verwechslung erkennbar ist (Stammdaten/Zuordnung passt nicht),
  • eine Forderung auftaucht, die nicht von Ihnen stammt,
  • ein Status offensichtlich falsch ist (z. B. „offen“, obwohl bezahlt).

Was Sie dann praktisch tun: Sie streiten meist nicht über Fristen, sondern beantragen eine Berichtigung/Löschung wegen Unrichtigkeit – mit markierter Fundstelle aus der Auskunft und einem kurzen Nachweis.

Fallgruppe B: Bezahlt – aber noch nicht korrekt als erledigt geführt

Typisch, wenn …

  • Sie bezahlt haben, aber der Datensatz wirkt noch „offen“ oder „negativ“,
  • die erledigte Forderung nicht als erledigt markiert ist.

Was Sie dann praktisch tun: Hier ist oft der schnellste Hebel eine Statuskorrektur („erledigt seit …“) statt sofortiger Löschung. Danach lässt sich die Löschfrist sauber berechnen.

Fallgruppe C: Hier entscheidet der Kontext – erst sauber einordnen

Typisch, wenn …

  • als Quelle Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsgericht auftaucht,
  • es um Insolvenzbekanntmachungen geht (Eröffnung/Aufhebung/Restschuldbefreiung etc.),
  • mehrere Negativmerkmale zusammenkommen oder die Forderung bestritten ist.

Hier spart ein gezielter Schritt Zeit: Ein Standard-Löschantrag setzt in solchen Fällen oft am falschen Hebel an. Bei Registerthemen muss häufig zuerst die Registergrundlage geklärt werden; bei Insolvenzthemen hängt viel davon ab, welche konkrete Insolvenz-Information gespeichert ist.

Die wichtigste Frist

Viele Fälle drehen sich am Ende um eine Frage: Wie lange darf der Datensatz noch „produktiv“ genutzt werden (Scoring/Auskünfte)? Der Branchen-Code of Conduct (Verhaltensregeln) arbeitet mit einer Speicherlogik, nach der bestimmte Daten nach Ablauf der Frist nicht mehr für Scoring und Auskünfte an Dritte verwendet werden sollen (interne Zwecke können in engen Grenzen möglich sein).

Erledigte Forderung: meist 3 Jahre – in engen Fällen 18 Monate

Für ausgeglichene Forderungen gilt grundsätzlich: 3 Jahre. Eine Verkürzung auf 18 Monate ist möglich, aber nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: keine weiteren Negativdaten, keine Informationen aus Schuldnerverzeichnis/Insolvenzbekanntmachungen und Ausgleich binnen 100 Tagen nach Einmeldung.

Für die Erstprüfung reichen zwei Datenpunkte:

  • Datum der Ersteinmeldung
  • Datum des Ausgleichs (mit Beleg)

Praktischer Hinweis: Für ausgeglichene Forderungen gab es Übergangsregelungen bis einschließlich 31.12.2024. Das ist besonders relevant, wenn Ihr Fall zeitlich genau in diese Umstellungsphase fällt.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher: Das können Sie verlässlich tun

  • Datenkopie/Selbstauskunft anfordern (grundsätzlich kostenlos; Gebühren nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen).
  • Unrichtige Daten berichtigen lassen (z. B. falscher Status, falsche Zuordnung).
  • Eine saubere, konkrete Antwort verlangen (nicht nur Standardtext).

Einzelfall: Hier hängt die Antwort am Detail

  • Vorzeitige Löschung erledigter Forderungen (18 Monate/100 Tage) nur bei erfüllten Voraussetzungen und richtiger Datenart.
  • Schuldnerverzeichnis: häufig führt der schnellste Weg über die vorzeitige Registerlöschung (§ 882e ZPO) und erst danach über den Nachweis gegenüber der Auskunftei.
  • Insolvenz: Pauschale Aussagen („10 Jahre“) helfen nicht. Entscheidend ist, welches Ereignis gespeichert ist; je nach Art der Veröffentlichung können unterschiedliche Fristen eine Rolle spielen.
  • Bestrittene Forderung: Hier ist die richtige Reihenfolge oft „Grundlage klären“, nicht „Löschung auf Verdacht“.

Zur Orientierung:

  • Wenn in der Quelle Schuldnerverzeichnis / Vollstreckungsgericht steht, dann zuerst prüfen, ob eine (vorzeitige) Registerlöschung möglich ist, und den Nachweis anschließend der Auskunftei geben.
  • Wenn eine Forderung bezahlt ist, aber als offen geführt wird, dann zunächst eine Statuskorrektur („erledigt seit …“) mit Zahlungsbeleg verlangen, erst danach über Löschfristen sprechen.
  • Wenn die Forderung bestritten ist, dann zuerst die Grundlage klären und dokumentieren, bevor Sie „Löschung“ fordern.
  • Wenn es um Insolvenz geht, dann erst die konkrete gespeicherte Information identifizieren, weil davon die Fristlogik abhängt.
  • Wenn mehrere Negativmerkmale vorliegen, dann prüfen, ob verkürzte Fristen überhaupt greifen; häufig ist dann ein Schritt-für-Schritt-Vorgehen sinnvoller.

Beispiel-Fälle

Fall 1: Verwechslung / falsche Zuordnung

  • Ausgangslage: In der Auskunft steht eine Forderung, die Sie nicht kennen; Adresse oder Geburtsdatum wirken unstimmig.
  • Vorgehen: Datensatz in der Auskunft markieren, Berichtigung/Löschung wegen Unrichtigkeit verlangen; Ident-Nachweise nur soweit nötig beifügen (geschwärzt). Parallel die einmeldende Stelle um Klärung bitten.
  • Ergebnis: Häufig wird nach Identitätsklärung korrigiert oder gelöscht; manchmal erst nach Rückmeldung des Einmelders.
  • Learning: Bei Verwechslung sind Fristen oft zweitrangig – entscheidend ist die eindeutige Zuordnung.

Fall 2: Bezahlt – aber weiterhin „offen“

  • Ausgangslage: Forderung wurde beglichen, wird aber noch als offen/negativ geführt.
  • Vorgehen: Zahlungsnachweis und, wenn möglich, Erledigungsbestätigung beilegen und Statuskorrektur „erledigt seit …“ verlangen; Einmelder um Statusmeldung bitten.
  • Ergebnis: Die Korrektur geht oft schneller als eine Löschdiskussion. Die Löschfrist läuft anschließend datenartspezifisch weiter.
  • Learning: „Erledigt markieren“ ist häufig der schnellste Schritt, um Folgeschäden zu reduzieren.

Fall 3: Schuldnerverzeichnis als Datenquelle

  • Ausgangslage: In der Auskunft steht als Quelle ein Vollstreckungsgericht/Schuldnerverzeichnis.
  • Vorgehen: Vorzeitige Registerlöschung prüfen/anstoßen (§ 882e ZPO; Portal/ zuständiges zentrales Vollstreckungsgericht). Nach Löschung die Bestätigung der Auskunftei vorlegen.
  • Ergebnis: Wenn die Registergrundlage entfällt, endet in der Regel auch die tragfähige Grundlage für die weitere Speicherung/Nutzung.
  • Learning: Bei Registerthemen führt der Weg häufig über das Gericht, nicht über „Druck bei der Auskunftei“.

Update: Was sich seit 2024 konkret geändert hat

Die beschriebenen Prüf-/Speicherlogiken stammen aus den Verhaltensregeln (Code of Conduct) vom 25.05.2024. Diese gelten für Auskunfteien, sofern sie beigetreten sind.

Außerdem: 2025 wurde kommuniziert, dass Experian die Creditreform-Tochter Boniversum übernommen hat. Für Verbraucher bedeutet das vor allem, dass Sie für Selbstauskunft und Ansprechpartner auf den aktuellen offiziellen Auskunftsweg achten sollten.

Anführungszeichen

Es zeigt sich immer wieder, dass eine frühzeitige Löschung auch dann möglich ist, wenn formelle Einwände, wie z. B. nicht erhaltene Mahnungen der Gläubigerin oder eines Inkasso-Unternehmens vorgetragen werden. Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz muss vor Meldung eines Negativmerkmals eine vorgegebene Mahnfolge eingehalten werden.

Ulrike Schmidt-Fleischer
Anwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

1. Kann ich einen Creditreform-Eintrag löschen?

Ja – wenn der Eintrag unrichtig, nicht mehr erforderlich oder fristüberschritten ist. Der wichtigste Schritt ist fast immer derselbe: Erst die Datenkopie, dann zielgenau handeln.

Wer ist Creditreform Boniversum – und warum ist das relevant?

Im Verbraucherbereich war/ist „Boniversum“ die bekannte Einheit. Durch die Übernahme durch Experian (2025) können Prozesse und Kontaktstellen im Detail variieren. Praktisch heißt das: Lassen Sie sich nicht von Begriffen verwirren – entscheiden Sie anhand Ihrer Datenkopie, welcher Datenbestand betroffen ist und wo Sie den Antrag stellen müssen.

Welche Einträge sind typischerweise „angreifbar“?

„Angreifbar“ ist nicht gleich „negativ“. Meist sind es Datensätze, die nachweisbar nicht stimmen oder nicht mehr korrekt geführt werden:

  • Verwechslung/falsche Zuordnung (Person/Stammdaten)
  • Forderung ist erledigt, aber Status ist nicht aktualisiert („offen“ statt „erledigt“)
  • Unberechtigte Forderung (z. B. storniert/nie abgeschlossen) mit Beleg/Bestätigung
  • Frist ist abgelaufen (je nach Datenart)

Praxis-Hinweis: Oft hängt die Korrektur an der einmeldenden Stelle (Gläubiger/Inkasso/Vertragspartner). Wenn diese den Status nicht korrigiert, „lebt“ der Datensatz in Updates weiter.

Ab wann ist ein Eintrag „veraltet“?

Eine einheitliche Frist gibt es nicht. In der Praxis hilft die Einteilung nach Datenarten:

  • Offene, unbestrittene Forderungen: häufig mehrere Jahre; Beginn mit Ersteinmeldung, Statusmeldungen können den Lauf beeinflussen.
  • Ausgeglichene Forderungen: grundsätzlich länger als „sofort“; verkürzte Logik (18 Monate) nur unter klaren Voraussetzungen (100 Tage, keine weiteren Negativdaten, kein Register-/Insolvenzbezug).
  • Schuldnerverzeichnis-Bezug: endet typischerweise mit der öffentlichen Veröffentlichung; kann vorzeitig enden, wenn die Registerlöschung nachgewiesen wird.
  • Insolvenzbezogene Daten: ereignisbezogen; daher immer den konkreten Datensatz prüfen.
  • Störungsfreie Vertragsdaten: oft mehrere Jahre nach Erledigung; nach Erledigung kann eine vorzeitige Beendigung auf Antrag möglich sein.
  • Anfragedaten: meist deutlich kürzer; nach Ablauf eines Jahres kann eine vorzeitige Beendigung auf Antrag möglich sein.
Infografik: Creditreform-Eintrag löschen – wann ist eine Löschung möglich?

2. Welche Creditreform-Einträge kann ich vorzeitig löschen lassen?

Am ehesten geht das bei Registerdaten aus dem aus dem Schuldnerverzeichnis eines zentralen Vollstreckungsgerichts. Wenn Sie im gemeinsamen Vollstreckungsportal einen Eintrag finden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Löschung möglich sein (je Eintragung, nur mit Nachweisen, zuständig ist das zentrale Vollstreckungsgericht).

So läuft es in der Praxis oft am schnellsten:

  1. In der Datenkopie prüfen, ob der Datensatz tatsächlich auf „Schuldnerverzeichnis“/Vollstreckungsgericht zurückgeht
  2. Sicherstellen, dass Sie die Schulden Ihres Gläubigers komplett abbezahlt haben und dieser mit der vorzeitigen Löschung einverstanden ist
  3. Registerlöschung beim Gericht beantragen
  4. Dokumente vorlegen: die Bestätigung Ihres Gläubigers über die Schuldentilgung, dessen Einwilligung, die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers sowie Ihre Verfahrensnummer
  5. Löschurkunde sichern und dann der Auskunftei vorlegen

Was häufig nicht einfach vorzeitig zu löschen ist:

  • Korrekte Negativdaten, die noch innerhalb der Regelfrist liegen
  • Insolvenzthemen ohne klare Zuordnung, welches Ereignis gespeichert ist
Hinweis
Restschuldbefreiung löschen:

Eine Restschuldbefreiung vorzeitig löschen zu lassen, ist laut Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18) nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen – z. B. eine längere Krankheit oder die Pflege von Angehörigen.

3. Wie kann ich bei Creditreform meine Bonität verbessern?

Bonität verbessern heißt in der Praxis fast immer: Daten korregieren. Nicht „Tricks“, sondern saubere Datensätze.

Schritt 1: Datenkopie anfordern und prüfen

Die Selbstauskunft nach Artikel 15 Absatz 3 DSGVO ist grundsätzlich kostenlos; nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf ein Entgelt verlangt oder abgelehnt werden. Eine starre Begrenzung „kostenlos nur 1× pro Jahr“ gibt es so nicht.

Prüfen Sie die Daten dann in dieser Reihenfolge:

  • Stammdaten korrekt?
  • Welche Datenart (Forderung/Anfrage/Vertrag/Register/Insolvenz)?
  • Quelle (wer hat gemeldet)?
  • Status & Datum (Ersteinmeldung, Erledigung, Updates)
  • Was genau soll geändert werden (welcher Datensatz)?

Schritt 2: Korrektur/Löschung sauber beantragen (mit Belegen)

Ein kurzer, prüffähiger Antrag ist meist wirksamer als ein langer Brief. Er enthält:

  • den konkreten Datensatz (Datum/Referenz/Quelle),
  • Ihr Begehren (Berichtigung/Löschung/Einschränkung),
  • 1–2 Sätze Begründung,
  • Beleg (Zahlungsnachweis/Bestätigung/Registerlöschung/Ident-Nachweis).

4. Creditreform verweigert Löschung – was kann ich tun?

Eine Ablehnung heißt oft: „Uns fehlen Angaben“ oder „Quelle noch nicht geklärt“. Dann hilft ein strukturiertes Nachziehen:

  1. Konkretisieren: Auf welchen Datensatz bezieht sich die Ablehnung? Welche Quelle?
  2. Belege nachreichen: z. B. Erledigungsbestätigung, Registerlöschung, korrektes Statusdatum.
  3. Alternativen wählen: Manchmal ist „Löschung“ zu hoch gegriffen, aber Berichtigung oder Einschränkung ist möglich.

Wenn es um Einhaltung von Speicherfristen nach Code of Conduct geht, gibt es zusätzlich ein Beschwerdeverfahren bei einer Überwachungsstelle. Diese Stelle ist nicht der Ansprechpartner für klassische Betroffenenrechte wie Auskunft/Korrektur, sondern prüft die Einhaltung der CoC-Fristen.

Verwehrt Creditreform Boniversum  Ihnen trotz berechtigten Anspruchs, den Eintrag zu löschen, kann die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Bankrecht und Kapitalmarktrecht sinnvoll sein.

Ein Anwalt kann Ihren Anspruch auf Löschung juristisch fundiert begründen und den Widerspruch der Gegenseite mit stichhaltigen Argumenten entkräften. Er verhandelt mit der Auskunftei und Ihren Gläubigern auf Augenhöhe und arbeitet auf eine schnelle außergerichtliche Einigung hin.

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Was kostet Unterstützung?

Ob Kosten entstehen und wie hoch sie sind, hängt stark vom Weg ab.

  • Außergerichtlich (Schreiben, Kommunikation, Nachweise, ggf. Nachhaken) wird häufig nach dem RVG oder nach Vereinbarung abgerechnet. Maßgeblich sind u. a. Umfang, Bedeutung der Sache und der wirtschaftliche Wert.
  • Gerichtliche Schritte hängen zusätzlich von Zuständigkeit, Streitwert/Interessenwert, Beweisfragen und Verfahrensdauer ab.
  • In vielen Fällen lässt sich schon im Erstkontakt klären, ob es eher um eine einfache Statuskorrektur oder um ein komplexes Register-/Insolvenzthema geht.

5. Häufige Missverständnisse zu Creditreform

Eine starre Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen; kostenlos ist die Auskunft grundsätzlich, Gebühren nur bei exzessiven Anfragen.

Oft ist zuerst eine Statuskorrektur („erledigt seit …“) der realistische und schnelle Schritt. Die eigentliche Löschfrist hängt dann von Datenart und Voraussetzungen ab.

Pauschal ist das nicht belastbar. Entscheidend ist, welches Ereignis gespeichert ist; die Aufbewahrung/Nutzungsdauer hängt am konkreten Datensatz.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 27.02.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Löschanspruch besteht, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Quellen

  • Code of Conduct (Verhaltensregeln) vom 25.05.2024: Prüf- und Speicherlogiken, 18-Monate/100-Tage-Logik, Anfragedaten, Register-/Insolvenz-Einordnung, Beschwerdeverfahren/Überwachungsstelle.
  • Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“: Hinweis auf Übergangsregelungen bis 31.12.2024 (ausgeglichene Forderungen).
  • BfDI: Auskunftsrecht (grundsätzlich kostenlos; Entgelt nur bei exzessiven Anfragen).
  • Verbraucherzentrale: Datenkopie/Selbstauskunft, Häufigkeit und Praxishinweise.
  • Vollstreckungsportal + § 882e ZPO: Vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis.
  • InsBekV § 3: Löschungsfristen für Veröffentlichungen im Insolvenzportal (rechtlicher Rahmen).
  • Creditreform/Experian: Übernahme Boniversum (2025).

Letzte Aktualisierung

  • Fristen und Regeln aktualisiert, besonders für bezahlte Forderungen
  • Aussagen zu Insolvenz korrigiert: Dauer hängt vom konkreten Eintrag ab, keine pauschalen Zeitangaben
  • Vorgehen konkretisiert
  • Typische Irrtümer genannt und aufgeklärt
  • Fall-Beispiele ergänzt
  • Kostenhinweis ergänzt
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