Die Schufa speichert und nutzt Finanzdaten von Verbrauchern. Solange ein berechtigtes Interesse besteht, ist das DSGVO-konform. Beeinträchtigen negative Einträge Sie beruflich oder privat, ist je nach Einzelfall eine Löschung aufgrund der DSGVO möglich.
Endet die Insolvenz mit der Restschuldbefreiung, muss diese Info aus dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachung nach 6 Monaten gelöscht werden. Bei privaten Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa können die Daten 3 Jahre lang gespeichert und genutzt werden. Das VerwG Wiesbaden bezweifelt, dass diese Praxis zulässig ist – und hat die Frage am 28.09.2021 dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
Die Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ist eine privatwirtschaftlich geführte Wirtschaftsauskunftei. Ihr Geschäftszweck liegt darin, ihren Kooperationspartnern – z. B. Banken oder Wohnungsgesellschaften – Auskunft über die Kreditwürdigkeit (Bonität) von Verbrauchern zu geben.
Eine Bank informiert sich z. B. vor der Vergabe eines Kredits bei der Auskunftei, wie zuverlässig der Kunde den Kredit zurückzahlen würde. Diese Einschätzung nimmt die Schufa anhand gesammelter Daten über den Verbraucher vor.
Neben personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtstag speichert die Schufa Informationen über:
Nach den Bestimmungen des Datenschutzes darf die Schufa nur für ihren Geschäftszweck relevante Informationen sammeln (Artikel 5 DSGVO).
Nicht gespeichert werden alle Angaben zum Familienstand, Beruf, Einkommen & Vermögen, zum Kaufverhalten sowie zur religiösen und politischen Einstellung.
Damit die Auskunftei überhaupt Informationen sammeln, speichern und weiterverarbeiten darf, benötigt sie eine rechtliche Grundlage. Hier beruft sich die Schufa auf die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) sowie auf das BDSG-neu (neues Bundesdatenschutzgesetz).
Vor allem Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO zieht die Schufa heran. Demnach ist eine Datenverarbeitung aus folgenden Gründen erlaubt:
Das berechtigte Interesse der Schufa liegt als Auskunftei darin, Gewinne zu erzielen sowie ihre Kooperationspartner vor risikoreichen Geschäftspartnern und Zahlungsausfällen zu bewahren. Solange die Interessen und Rechte des Verbrauchers nicht schwerer wiegen als die der Schufa, ist laut DSGVO eine Datenverarbeitung gestattet.
Die Schufa speichert nicht nur Verbraucherdaten, sondern nutzt diese auch, um für jeden Verbraucher einen Bonitätsscore zu berechnen. Der Schufa-Score zeigt, wie wahrscheinlich ein Kunde in der Zukunft seine Vertragsverpflichtung erfüllt und z. B. pünktlich seine Rechnung bezahlt. Wer einen negativen Score hat, kann nur schwer einen Miet-, Handy oder Leasingvertrag bekommen.
Das Scoring ist gesetzlich durch § 31 (1) BDSG geregelt und mit wissenschaftlich anerkannten, statistischen Methoden rechtlich zulässig.
Wie die Schufa ihren Score berechnet – wie sie z. B. Informationen zu Kreditkarten, abbezahlten Krediten oder Zahlungsausfällen gewichtet – ist nicht bekannt. 2014 urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 156/13), dass die Auskunftei ihre Berechnungsmethode nicht offenlegen muss.
Der Hintergrund: Eine Frau hatte wegen eines negativen Scores kein Auto kaufen können. Sie verlangte daher Auskunft, wie sich Ihr negativer Score zusammensetzt. Der BGH entschied jedoch zu Gunsten der Schufa, und die Berechnung blieb ein Geschäftsgeheimnis.
Um Ihren Bonitäts-Score zu steigern, haben Sie mehrere Möglichkeiten – z. B. nicht genutzte Konten und Kreditkarten kündigen. Weitere Tipps finden Sie in unserem Beitrag Schufa-Score verbessern.
Ja, sofern ein Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an Ihren Daten hat, darf die Schufa gemäß DSGVO die Daten weitergeben. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie einen neuen Handyvertrag abschließen möchten und sich das Mobilfunkunternehmen vorher über Ihre Bonität informiert.
Auf Basis der Informationen entscheidet das Unternehmen, ob es mit Zahlungsverzögerungen rechnen müsste oder ob es den Vertrag ohne Risiko eingehen kann.
Ja, denn Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, für ihre Immobilie einen zuverlässig zahlenden Mieter auszuwählen. Sie dürfen daher im Einklang mit dem Datenschutz eine Schufa-Auskunft verlangen – einen gesetzlichen Anspruch darauf haben sie jedoch nicht.
Die Bonitätsauskunft als Mietinteressent zu verweigern, kann aber die Chancen auf die Wohnung verschlechtern: Der Vermieter entscheidet sich vermutlich eher für einen Mieter, der seine Zahlen offenlegt und eine positive Bonität hat.
Ob eine Löschung Ihres Schufa-Eintrags aufgrund der DSGVO möglich ist, kommt auf den Einzelfall an. Verbraucher haben dank der Datenschutzbestimmungen aber zumindest 3 Angriffspunkte, um die Schufa zu löschen:
Um das Widerspruchsrecht und das Recht auf Löschung durchsetzen zu können, werden die Interessen des Verbrauchers gegen die Interessen der Schufa abgewogen. Dabei sind u. a. die finanzielle Situation des Verbrauchers sowie die Art und Ursache des Eintrags relevant.
2 Urteile verdeutlichen das:
Das Landgericht Wiesbaden hat 2019 eine Klage gegen die Schufa abgewiesen (Az. 2 O 237/18). Der Kläger hatte die vorzeitige Löschung von drei Negativeinträgen aus 2012 in Höhe von jeweils ca. 400 Euro gefordert. 2018 hatte er diese Schulden vollständig beglichen und die Auskunftei gebeten, die Einträge vor Ablauf der dreijährigen Löschfrist zu entfernen. Die Schufa lehnte ab – und bekam Recht.
Die Begründung: Zukünftige Geschäftspartner haben ein legitimes Interesse daran, über die langjährigen Zahlungsausfälle des Klägers Bescheid zu wissen. Unternehmen vor verspäteten Zahlungen zu schützen, ist in diesem Fall wichtiger als das Anliegen des Klägers.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18) verurteilte die Schufa dazu, den negativen Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung eines Klägers frühzeitig zu entfernen.
Der Negativeintrag entstand 2010 während einer psychischen Erkrankung. Erst 2017 konnte der Kläger seinen Geschäften wieder geordnet nachgehen. Der Eintrag hinderte den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen und bei der Wohnungssuche, sodass er gute Gründe für ein Recht auf Vergessenwerden nennen konnte.
Die freie Lebensgestaltung nach längerer Krankheit wiege laut Urteil in diesem Fall schwerer als das Interesse der Auskunftei.
Erwägen Sie die Löschung Ihres Schufa-Eintrags auf Basis der DSGVO, müssen Sie der Schufa wichtige Gründe nennen.
Ein Anwalt kann prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Löschung haben und Ihnen helfen, diesen gut begründet durchzusetzen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt. Er kontaktiert Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen & das mögliche Vorgehen.
Lässt sich der Eintrag in der Schufa nicht aufgrund des Datenschutzes entfernen, können Ihnen die Löschfristen der Schufa weiterhelfen. Denn die Auskunftei muss negative Einträge nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch entfernen.
Die Löschfristen:
Ist ein Vermerk falsch oder trotz abgelaufener Frist weiterhin aufgeführt, können Sie den Schufa-Eintrag löschen lassen. Denn gemäß Artikel 16 DSGVO haben Sie ein Recht auf Berichtigung falscher Daten.
Nein, das ist so nicht möglich. Sie können zwar unter Berufung auf Artikel 17 b) DSGVO Ihre Zustimmung zur Datenübermittlung an die Schufa widerrufen – meist haben Sie dieser bei Vertragsabschluss mit u. a. Banken, Mobilfunkanbietern oder Versicherern aber zugestimmt.
Außerdem benötigt die Schufa nicht für alle Einträge Ihre Einwilligung, sodass sich nicht alle Datenübermittlungen widerrufen lassen. Fehlen durch den Widerruf bestimmte Daten in der Schufa, die für künftige Vertragspartner relevant sind, kann das zu einer Vertragsablehnung führen.
Eine komplette Austragung aus der Schufa ist daher nur bedingt möglich. Sinnvoller kann es sein, stattdessen nur negative Einträge entfernen zu lassen.
Um Ihre negative Schufa aufgrund der DSGVO löschen zu lassen, können Sie wie folgt vorgehen:
Sie brauchen unbedingt einen Überblick, welche negativen Daten die Auskunftei über Sie führt. Dazu können Sie mindestens einmal im Jahr laut Artikel 15 DSGVO kostenlos eine Schufa-Auskunft beantragen. Diese Datenkopie listet alle über Sie gespeicherten Daten auf.
Über advocado können Sie die Datenkopie mit nur wenigen Klicks anfordern: Kostenlos Ihre Schufa-Auskunft beantragen.
Prüfen Sie, ob alle Informationen korrekt sind. Finden Sie falsche Einträge oder Einträge, die Ihren persönlichen Interessen stark entgegenstehen, können Sie der Datennutzung widersprechen. Dies ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig.
Sind Sie sich hier unsicher, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Schufa kennt die aktuelle Rechtsprechung zur Schufa und zum Datenschutz und kann realistisch einschätzen, wie aussichtsreich in Ihrem Fall ein juristisches Vorgehen ist.
Stehen die Erfolgschancen gut, kann der Anwalt die Verhandlungen mit der Schufa übernehmen und Ihren Anspruch eindeutig nachweisen. Verweigert die Schufa dennoch die Löschung, kann der Anwalt Klage gegen die Schufa einreichen.
Der Anwalt kann für Sie Folgendes tun:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Die Datenkopie der Schufa listet alle bei der Auskunftei über Sie gespeicherten Daten auf. Darin erfahren Sie, von wem die Wirtschaftsauskunftei die Daten erhalten hat sowie wer Daten über Sie angefordert hat. Die Datenkopie steht Verbrauchern gemäß DSGVO Artikel 15 mindestens einmal im Jahr kostenlos zu.
Haben Sie einen Kredit abgezahlt, ein Insolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen oder die Schulden beglichen, die zu einem gerichtlich erwirkten Negativeintrag geführt haben, entfernt die Schufa den jeweiligen Eintrag nach einer Frist von 3 Jahren.
Ja. Wurde Ihnen der Eintrag nicht angekündigt oder haben Sie zuvor keine 2 Mahnungen erhalten, kann der Eintrag entfernt werden. In besonderen Fällen ist eine Löschung aufgrund der DSGVO möglich.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.