1. Erstatten Banken bei Kreditkartenbetrug Geld zurück?
Grundsätzlich gilt: Bei Kreditkartenbetrug haftet in der Regel die Bank und muss den entstandenen Schaden ersetzen. Hat der Kontoinhaber die betrügerischen Transaktionen nicht selbst autorisiert, ist die Bank gesetzlich zur Erstattung verpflichtet.
Rechtsgrundlage: § 675u und § 675v BGB.
Hat der Kunde einen Zahlungsvorgang zwar formal autorisiert (z. B. durch App-basierte Freigabe), befand sich dabei aber im Irrtum über Zweck oder Inhalt, kann er die Autorisierung unter Umständen anfechten. Erfolgt eine wirksame Anfechtung, gilt die Zahlung rückwirkend als nicht autorisiert – die Bank kann dann ebenfalls zur Rückerstattung verpflichtet sein.
Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Denn die Bank ist nicht in jedem Fall zur Rückzahlung verpflichtet. Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber möglicherweise eine Mitschuld am Zahlungsvorgang durch die Betrüger trägt. In solchen Fällen kann die Bank die Erstattung ganz oder teilweise verweigern.
2. Wer zahlt bei Kreditkartenbetrug? | Haftung
Es gibt 4 verschiedene Haftungskonstellationen:
Option 1: Die Täter des Kreditkartenbetruges haften
In erster Linie haften natürlich die Täter. Da diese jedoch oft nicht identifiziert oder gefasst werden können, stellt sich die Frage, ob die Bank den entstandenen Schaden erstatten muss.
Option 2: Die Bank haftet
Wurde die betrügerische Transaktion ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführt, muss die Bank grundsätzlich den entstandenen Schaden erstatten.
Option 3: Der Kunde haftet teilweise
Hat der Kontoinhaber den Kreditkartenbetrug durch leichte Fahrlässigkeit ermöglicht, haftet er mit maximal 50 Euro. War es ihm hingegen nicht möglich, den Betrug zu verhindern, entfällt die Haftung vollständig.
Option 4: Der Kunde haftet vollständig
Hat der Kontoinhaber den Kreditkartenbetrug durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht, muss er den gesamten Schaden selbst tragen. In diesem Fall ist die Bank nicht zur Erstattung verpflichtet.
Leichte oder grobe Fahrlässigkeit?
Leichte Fahrlässigkeit bedeutet: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“
Grobe Fahrlässigkeit hingegen heißt: „So etwas darf nicht passieren.“
Ob ein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wird, hängt nicht nur von objektiven Maßstäben ab. Auch die individuellen Umstände der betroffenen Person spielen eine Rolle. Dazu zählen zum Beispiel Alter, gesundheitlicher Zustand, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking oder besondere Stresssituationen – etwa bei Betrugsversuchen unter Zeitdruck oder psychischem Druck.
Was gilt grundsätzlich als grob fahrlässig?
- Die PIN zusammen mit der Kreditkarte im Portemonnaie aufbewahren
- Die PIN am Telefon an Fremde weitergeben
- Die Karte unbeaufsichtigt an einem öffentlich zugänglichen Ort liegen lassen (z. B. im Einkaufswagen) – insbesondere hier kann aber eine Prüfung des konkreten Falles sinnvoll sein
- Einen Kartenverlust nicht unverzüglich der Bank melden, obwohl er bemerkt wurde
- Bankdaten auf einer offensichtlich gefälschten Phishing-Website eingegeben
Beispiele für nur leichte Fahrlässigkeit:
- Karte und PIN in verschiedenen Jacken- oder Hosentaschen aufbewahrt
- Dieselbe PIN für mehrere Karten verwendet
- Kartenrückgabe am Geldautomaten versehentlich übersehen (Augenblicksversagen)
- Bankdaten auf einer schwer erkennbaren Phishing-Website eingegeben
Ob eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird immer im Einzelfall entschieden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kontoinhaber nur bis zu 50 €. Bei grober Fahrlässigkeit hingegen haftet er vollständig.
Eine rechtliche Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt kann entscheidend sein – insbesondere, um unberechtigte Forderungen der Bank abzuwehren und mögliche Erstattungsansprüche durchzusetzen.