Was zählt als Kreditkartenbetrug?
Es gibt mehrere Arten des Kreditkartenbetrugs, so insbesondere:
- Kreditkarte gestohlen (Diebstahl)
- Kartendaten beim Bezahlen oder Geldabheben ausgelesen (Skimming)
- Kartendaten über gefälschte E-Mails, SMS oder Webseiten abgegriffen (Phishing)
- Kartendaten durch Hackerangriffe auf Online-Shops erlangt (Hacking)
- Kartendaten über manipulierte Kartenlesegeräte kopiert (Copying)
2. Kreditkartenbetrug übers Internet: Wer haftet?
Bei Kreditkartenbetrug über das Internet haftet grundsätzlich die Bank und muss den entstandenen Schaden ersetzen, wenn die missbräuchlichen Zahlungen nicht vom Karteninhaber autorisiert wurden.
Haben Betrüger das Kreditkartenkonto leergeräumt, geschieht dies häufig durch Zahlungen – seltener auch durch Überweisungen vom Kreditkartenkonto –, die der Betroffene nicht selbst freigegeben hat. Führt die Bank solche nicht autorisierten Zahlungsvorgänge aus, ist sie gesetzlich zur Erstattung verpflichtet.
Eine Erstattung kann jedoch entfallen, wenn die Bank nachweist, dass der Karteninhaber den Betrug vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht hat. Ob dies der Fall ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Wann haftet der Kunde?
Bei Kreditkartenbetrug muss die Bank den Schaden nicht in jedem Fall vollständig ersetzen. Ob und in welchem Umfang der Karteninhaber haftet, hängt davon ab, wie es zu dem Missbrauch der Kreditkarte gekommen ist. In Betracht kommen keine Haftung, eine Teilhaftung oder – in Ausnahmefällen – eine vollständige Haftung des Karteninhabers.
Eine Teilhaftung bei Kreditkartenbetrug liegt vor, wenn der Karteninhaber den Schaden durch einfach fahrlässiges Verhalten mitverursacht hat. Einfache Fahrlässigkeit bedeutet, dass ein Fehler gemacht wurde, der auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen Fällen ist die Haftung des Karteninhabers gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt (§ 675v Abs. 1 BGB). Den übrigen Schaden muss die Bank erstatten.
Eine vollständige Haftung des Karteninhabers kommt nur dann in Betracht, wenn der Kreditkartenbetrug durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsregeln in besonders schwerem Maße missachtet wurden – also wenn ein verständiger Dritter sagen würde:
„So etwas darf wirklich nicht passieren.“
Bei dieser Bewertung müssen stets die persönlichen Umstände des Karteninhabers berücksichtigt werden, etwa
- Alter oder gesundheitlicher Zustand,
- fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Zahlungen,
- besondere Stress- oder Drucksituationen, wie sie bei Social-Engineering-Angriffen (gezielte psychologische Täuschung des Opfers, um an sensible Daten oder Freigaben zu gelangen) häufig auftreten.
Von Banken wird grobe Fahrlässigkeit häufig behauptet. Tatsächlich kommt sie nur in klaren Fällen in Betracht, etwa bei:
- gemeinsamer Aufbewahrung von Kreditkarte und PIN,
- bewusster Weitergabe von PIN oder TANs an unbekannte Dritte,
- Eingabe von Kreditkartendaten auf einer offensichtlich gefälschten Phishing-Website und
- Erteilung von Freigaben, deren Zweck für den Karteninhaber erkennbar nicht zum eigenen Anliegen passt.
Ob der Karteninhaber bei Kreditkartenbetrug haftet – und wenn ja, überhaupt, teilweise oder vollständig –, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Betrugs und das Verhalten des Karteninhabers.
Wichtig: Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt bei der Bank. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, besteht ein Anspruch auf Erstattung.