Wenn plötzlich Geld vom Konto fehlt, ist der Schock groß. Die gute Nachricht: Bei Kreditkartenbetrug haftet in der Regel die Bank – es sei denn, man hat grob fahrlässig gehandelt. Wann Sie Ihr Geld zurückbekommen und wie ein Anwalt helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Als Betroffener des Kreditkartenbetruges, haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber den Tätern – allerdings lassen diese sich häufig nicht identifizieren oder fassen. Daher stellt sich die Frage, ob auch die Bank den entstandenen Schaden ersetzen muss. Hierzu trifft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regelungen.
Relevant sind insbesondere folgende Gesetze:
Grundsätzlich gilt: Bankkunden haften nicht für Überweisungen, die sie nicht selbst autorisiert haben. In solchen Fällen muss die Bank den Schaden in der Regel ersetzen.
Aber auch wenn eine Zahlung durch den Kontoinhaber formal autorisiert wurde (z. B. durch App-basierte Freigabe), kann sie unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – zum Beispiel, wenn der Kunde sich über den tatsächlichen Zweck oder Inhalt der Zahlung geirrt hat. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rückwirkend als nicht autorisiert – und die Bank kann zur Erstattung verpflichtet sein.
Hat der Kontoinhaber durch grob fahrlässiges Verhalten eine missbräuchliche Zahlung ermöglicht, kann die Bank dem Erstattungsanspruch einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegensetzen – mit der Folge, dass der Kunde auf dem finanziellen Schaden sitzen bleibt. Liegt hingegen nur leichte Fahrlässigkeit vor, ist die Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
Bei Kreditkartenbetrug muss daher stets im Einzelfall geprüft werden, wer für den entstandenen Schaden haftet. Entscheidend ist, wie es zur fraglichen Überweisung kam – also ob dem Kontoinhaber ein Mitverschulden anzulasten ist und, wenn ja, ob dieses als grob oder lediglich leicht fahrlässig zu bewerten ist.
Es gibt mehrere Arten des Kreditkartenbetrugs:
Bei Kreditkartenbetrug übers Internet haftet in der Regel die Bank und zahlt den Schaden. Denn haben Betrüger z. B. Ihr Sparkasse Konto leergeräumt, dann meist mit einer Überweisung, die Sie nicht freigegeben haben. Und die Bank haftet, wenn sie nicht autorisierte Überweisungen ausgeführt hat.
Die Bank muss nicht unter allen Umständen nach Kreditbetrug das verlorene Geld zurückzahlen. Möglich ist auch eine Teilhaftung oder vollständige Haftung des Kunden.
Eine Teilhaftung ist möglich, wenn der Kontoinhaber durch leicht fahrlässiges Verhalten die Belastung des Kontos ermöglicht hat. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein vernünftiger Beobachter sagen würde: „So ein Fehler kann schon mal passieren.“ Bei einer Teilhaftung für den Kreditkartenbetrug zahlt der Kunde gemäß § 675v Abs. 1 BGB maximal 50 € des bestehenden Schadens an die Bank.
Beispiel, bei dem die Rechtsprechung nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen hat: Eingabe von Bankdaten auf einer schwer erkennbar gefälschten Website
Eine vollständige Haftung des Kunden ist möglich, wenn er den Kreditkartenbetrug durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße möglich gemacht hat – wenn er also grob fahrlässig mit seiner Kreditkarte oder den Kontodaten umgegangen ist. Anders gesprochen, wenn ein durchschnittlich verständiger Mensch meint: „So etwas dürfte wirklich nicht passieren.“
Dabei müssen auch die individuellen Fähigkeiten und Umstände des Kontoinhabers berücksichtigt werden, z. B.: Alter oder gesundheitlicher Zustand des Kontoinhabers, fehlende technische Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking, besondere Stresssituationen, etwa bei Betrugsversuchen unter Zeitdruck oder psychischem Druck.
Grundsätzlich gelten folgende Verhaltensweisen als grob fahrlässig:
Ob eine Teilhaftung oder vollständige Haftung des Kunden vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
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Etwas anders verhält es sich, wenn Ihre physische Kreditkarte gestohlen und anschließend mit der korrekten PIN genutzt wurde – zum Beispiel für eine Bargeldabhebung. In solchen Fällen greift zugunsten der Bank der sogenannte Beweis des ersten Anscheins.
Das bedeutet: Es wird zunächst vermutet, dass die Karte gemeinsam mit der PIN aufbewahrt wurde – was als grob fahrlässig gilt. Die Bank muss in diesem Fall den Schaden nicht automatisch erstatten.
Aber Achtung: Diese Vermutung ist widerlegbar. Wenn Sie nachvollziehbar schildern können, wie Kriminelle trotz sorgfältigem Umgang an die PIN gelangt sein könnten – etwa durch das Ausspähen der Eingabe an einem manipulierten Geldautomaten oder Bezahlterminal – kann der Anscheinsbeweis entkräftet werden.
In solchen Fällen – also wenn die PIN ausgespäht und die Karte gestohlen wurde – liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann ist die Bank verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, sofern sie nicht konkret beweisen kann, dass der Karteninhaber in erheblicher Weise unachtsam war.
Ob Sie nach einem Kreditkartenbetrug Ihr Geld zurückbekommen, hängt davon ab, wie der Betrug passiert ist und ob Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Wichtige Fragen dabei sind:
Falls Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, ist die Bank verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen.
In der Praxis erheben Banken häufig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit – oft ohne stichhaltige Beweise. Viele Betroffene lassen sich dadurch verunsichern, doch häufig handelt es sich um eine gängige Taktik der Banken, um einer Rückzahlung zu entgehen.
Betroffene sollten sich davon nicht abschrecken lassen. Ein Anwalt kann dabei helfen, den konkreten Fall einzuordnen und darzulegen, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt – mit dem Ziel, den Anspruch auf Erstattung durchzusetzen.
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Ist wegen eines Kreditkartenbetrugs das Konto leergeräumt, gilt: Ruhe bewahren und den Betrug melden.
5 Schritte bei Kreditkartenbetrug:
Ein Anwalt kann helfen, nach einem Kreditkartenbetrug zu klären, wer den Schaden zahlen muss und dann je nach Einzelfall das Geld von der Bank zurückzubekommen. Dabei greift er auch auf Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen zurück.
Das kann ein Anwalt für Sie tun:
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Kreditkartenbetrug stellt – wie jede andere Form von Betrug – eine strafbare Handlung dar.
Dabei kommen insbesondere folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht:
Je nach Schwere des Kreditkartenbetruges drohen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Täter können jedoch nicht nur strafrechtlich bestraft, sondern auch zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
Ja – Zahlungen mit der Kreditkarte können versichert sein. Zum einen bieten einige Banken Kreditkarten mit einer Versicherung für die Einkäufe mit der Karte (sogenannter Käuferschutz). Dann ist z. B. der Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung der gekauften Waren gedeckt.
Erfolgen nach Kreditkartenbetrug Zahlungen zulasten des Betrugsopfers, zahlt in der Regel die Bank diesen Schaden. Voraussetzung: Das Konto wurde mit einer nicht autorisierten Zahlung belastet und der Kontoinhaber hat den Kreditkartenbetrug nicht selbst durch grob fahrlässigen Umgang mit seiner Kreditkarte bzw. PIN möglich gemacht.
Je nach Schwere des Kreditkartenbetruges drohen Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Phishing bedeutet, dass Betrüger z. B. durch gefälschte SMS, E-Mails oder Anrufe versuchen, an die Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Damit tätigen sie eine Überweisung und räumen das Konto leer.