Unbekannte Abbuchung bei der Sparkasse: Was tun - und wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?
Unbekannte Abbuchung bei der Sparkasse: Was tun - und wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?
Carolyn Diepold
Juristisch geprüft von
Rechtsanwältin
Aktualisiert am

... Konto & Banking Sparkasse Konto leergeräumt

Plötzliche Abbuchungen oder ein leergeräumtes Sparkasse-Konto können Betroffene vor erhebliche Probleme stellen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Schritte jetzt wichtig sind und wann die Sparkasse zur Erstattung unberechtigter Abbuchungen verpflichtet ist.

Sollten Sie von unberechtigten Kontoabbuchungen betroffen sein, steht Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt über die bundesweit tätige Anwaltsplattform advocado zur Seite – inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung.

So funktioniert’s:

  1. Fall schildern
    Über das advocado Online-Formular können Sie Ihr Anliegen schnell und unkompliziert schildern und bei Bedarf relevante Unterlagen hochladen.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung
    Ein erfahrener Anwalt prüft Ihren Fall, erläutert Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterbreitet Ihnen ein transparentes Festpreisangebot.
  3. Entscheidung mit Kostensicherheit
    Erst nach der kostenlosen Ersteinschätzung und dem konkreten Kostenangebot entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie den Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen möchten.
Inhalt
  1. 1. Sparkasse Konto leergeräumt: Vorsicht vor Betrug
  2. 2. Unbekannte Abbuchungen bei der Sparkasse: Was passiert bei Phishing?
  3. 3. Überweisung zurückholen bei Betrugsverdacht? Warum das bei der Sparkasse oft schwierig ist
  4. 4. Sparkasse Konto leergeräumt: Wer haftet?
  5. 5. Sparkasse Konto gehackt: Diese Fristen müssen Sie einhalten
  6. 6. Unbekannte Abbuchung oder Sparkasse Konto leergeräumt: Was tun?
  7. 7. Sparkasse Konto gehackt: Bekomme ich mein Geld zurück?
  8. 8. FAQ zum Sparkasse Phishing
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Unbekannte Abbuchung bei der Sparkasse: Was tun - und wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?

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Plötzliche Abbuchungen oder ein leergeräumtes Sparkasse-Konto können Betroffene vor erhebliche Probleme stellen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Schritte jetzt wichtig sind und wann die Sparkasse zur Erstattung unberechtigter Abbuchungen verpflichtet ist.

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Kostenlose Ersteinschätzung
Das Wichtigste in Kürze:
  • Tauchen auf dem Sparkasse Konto unbekannte Abbuchungen auf oder wurde das Konto vollständig leergeräumt, deutet vieles darauf hin, dass Betroffene Opfer einer Straftat geworden sind.
  • Wurde die Überweisung nicht selbst autorisiert, haftet in der Regel die Sparkasse für den entstandenen finanziellen Schaden.
  • Nur bei grober Fahrlässigkeit muss der Kontoinhaber den Verlust vollständig selbst tragen.
  • Liegt lediglich einfache Fahrlässigkeit vor, ist die Haftung gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
  • Die juristische Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist jedoch häufig kompliziert und im Einzelfall zu beurteilen.
  • Viele Banken berufen sich vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit und verweigern eine Rückerstattung – oft auch dann, wenn ein konkreter Beweis für ein Fehlverhalten des Kunden fehlt.
  • Ein erfahrener Anwalt kann helfen, diesen Vorwurf zu entkräften und die eigenen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Zudem schützt rechtliche Beratung davor, unbedachte Aussagen gegenüber der Bank zu machen, die später nachteilig ausgelegt werden könnten.
  • Über advocado erhalten Betroffene schnell Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt – inklusive kostenloser Ersteinschätzung zu Erfolgsaussichten, möglichen Kosten im Falle einer Beauftragung und den nächsten Schritten.
Rechtsanwältin Carolyn Diepold
Geld zurückfordern nach Kreditkartenbetrug
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  3. In Ruhe entscheiden, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten

1. Sparkasse Konto leergeräumt: Vorsicht vor Betrug

Online-Banking ist praktisch, schnell und bequem – doch wer seine Kontodaten digital nutzt, setzt sich auch Risiken aus. Betrüger haben es längst auf Online-Banking-Nutzer abgesehen und nutzen raffinierte Methoden, um an vertrauliche Informationen zu gelangen. Ihr Ziel: Sich Zugang zum Konto verschaffen und dieses leerräumen.

Besonders häufig geschieht das über Phishing – eine Betrugsmasche, bei der täuschend echt gestaltete E-Mails oder SMS im Namen der Sparkasse versendet werden.

Aktuelle Warnung der Sparkasse

Die Sparkasse warnt regelmäßig vor neuen Betrugsmaschen und versucht, ihre Kundschaft für die Gefahren des Phishing zu sensibilisieren.

Besonders wichtig ist der Hinweis:

„Die Sparkassen verschicken in der Regel keine SMS-Nachrichten. Auch nicht, wenn Sie von Ihrer Sparkasse angerufen werden möchten und online einen Rückruf vereinbaren. Melden Sie sich am besten selbst telefonisch in Ihrer Filiale, ehe Sie auf die Forderungen in einer SMS eingehen.“

Werden solche Sicherheitshinweise in zumutbarer Weise zur Verfügung gestellt und beachtet, kann durch erhöhte Aufmerksamkeit bei ungewöhnlichen Nachrichten oder Anrufen Online-Betrug häufig verhindert werden. In der Praxis nehmen viele Betroffene entsprechende Warnungen jedoch erst wahr, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Ob darin ein grob fahrlässiges Verhalten liegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

2. Unbekannte Abbuchungen bei der Sparkasse: Was passiert bei Phishing?

Phishing ist eine der häufigsten Methoden im Online-Betrug. Betrüger versuchen dabei, über gefälschte E-Mails, SMS oder Anrufe an die Kontoinformationen von Sparkasse-Kundinnen und -Kunden zu gelangen – meist unter dem Vorwand angeblich dringender Sicherheitsmaßnahmen.

Die Betrugsnachrichten wirken täuschend echt. Sie tragen oft das Logo der Sparkasse, verwenden eine seriöse Sprache und enthalten einen Link zu einer gefälschten Website. Diese Fake-Seite sieht dem Original oft zum Verwechseln ähnlich und fordert Kundinnen und Kunden auf, ihre Anmeldedaten einzugeben.

Wer diesen Aufforderungen folgt, liefert den Betrügern unbewusst alle nötigen Informationen. So wird es für Online-Betrüger leicht, das Sparkasse-Konto zu hacken und leerzuräumen.

Zwar setzt die Sparkasse auf moderne Sicherheitsverfahren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschiedene TAN-Methoden – doch diese bieten keinen vollständigen Schutz, wenn die Zugangsdaten durch Phishing in falsche Hände geraten. Denn sobald Betrüger beides besitzen – Zugangsdaten und Kontrolle über das Mobilgerät oder die TAN, was Ihnen durch Täuschung der Kunden immer wieder gelingt – können sie Überweisungen auslösen und das Konto leerräumen.

3. Überweisung zurückholen bei Betrugsverdacht? Warum das bei der Sparkasse oft schwierig ist

Wer Opfer eines Online-Betrugs geworden ist, möchte die überwiesene Summe am liebsten sofort vom Empfängerkonto zurückholen. Doch genau das ist in der Praxis schwierig: Überweisungen gelten bei der Sparkasse – wie bei allen Banken – in der Regel als unwiderruflich, sobald sie ausgeführt wurden.

Eine Rückholung ist nur möglich, wenn das Geld noch nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Deshalb zählt vor allem eines: Schnelligkeit.

Die besten Chancen auf eine Rückbuchung bestehen, wenn die Überweisung am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag veranlasst wurde und keine Echtzeitüberweisung erfolgt ist. In diesen Fällen besteht häufig noch Handlungsspielraum, da Sparkassen Transaktionen grundsätzlich nur an sogenannten Bankarbeitstagen ausführen. Wird der Fehler frühzeitig erkannt, kann der Überweisungsauftrag möglicherweise noch gestoppt werden.

Sobald der Betrag dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, ist eine Rückholung nur noch mit dessen Einverständnis möglich, welches man bei Cyberkriminellen aber nicht bekommt.

Wichtig: Auch wenn die Sparkasse die Überweisung nicht zurückholen kann, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben. Wurde das Konto durch Phishing oder andere Betrugsmaschen leergeräumt, können Ansprüche gegenüber der Sparkasse bestehen. Die Bank ist dann zu einer Rückerstattung auf Ihr Konto verpflichtet.

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4. Sparkasse Konto leergeräumt: Wer haftet?

Wenn das Sparkasse-Konto nach einem Online-Betrug leergeräumt ist, bedeutet das für Betroffene meist einen erheblichen finanziellen Verlust – verbunden mit großer Unsicherheit. Doch es gibt gute Nachrichten: In vielen Fällen haftet die Sparkasse und ist zur Rückerstattung verpflichtet.

Wann haftet die Bank?

Wurde eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Phishing-Angriff nicht vom Kunden selbst autorisiert, greift § 675u BGB: Die Bank muss den entstandenen Schaden in der Regel ersetzen und das abgebuchte Geld erstatten. Kundinnen und Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung bei nicht genehmigten Transaktionen.

Selbst wenn die Zahlung technisch autorisiert wurde – zum Beispiel durch Eingabe einer TAN oder Freigabe in der Banking-App –, kann die Autorisierung unter bestimmten Umständen angefochten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde im Irrtum über den wahren Zweck der Transaktion handelte. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rechtlich als nicht autorisiert – und die Sparkasse kann zur Erstattung verpflichtet sein.

Wann haften Kunden bei Online-Betrug?

Eine Ausnahme besteht bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern. Das wäre etwa der Fall, wenn sensible Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben oder offensichtliche Warnsignale ignoriert wurden. In solchen Fällen kann sich die Bank auf § 675v BGB berufen und die Rückzahlung ablehnen.

Einfache Fahrlässigkeit hingegen führt nur zu einer sehr eingeschränkten Haftung des Kunden: In diesem Fall ist der Eigenanteil gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.

Doch wann ist ein Verhalten grob oder nur einfach fahrlässig? Diese Unterscheidung ist juristisch oft schwierig – und hängt immer vom Einzelfall ab.

Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Dritten:

  • Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man sagen würde: „So ein Fehler kann passieren.“
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es heißt: „Das hätte wirklich nicht passieren dürfen.“

Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit zählen nicht nur objektive Maßstäbe – auch die individuellen Umstände der betroffenen Person werden berücksichtigt: Alter, Gesundheitszustand, technische Vorkenntnisse, Stresssituationen oder psychischer Druck spielen eine Rolle.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:

  • Grobe Fahrlässigkeit wurde etwa dann angenommen, wenn sich ein Nutzer mit einer klar erkennbar gefälschten Website verbunden und dort seine Zugangsdaten eingegeben hat – etwa, weil das Design oder die Internetadresse deutlich vom Original abwichen.
  • Einfache Fahrlässigkeit hingegen sahen Gerichte in Fällen, in denen eine täuschend echt gestaltete Phishing-Seite nur schwer von der echten Sparkassen-Seite zu unterscheiden war – hier konnte dem Kunden kein gravierendes Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Banken berufen sich häufig auf grobe Fahrlässigkeit

In der Praxis berufen sich viele Banken vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit – oft ohne stichhaltige Beweise. Das Ziel: Die Rückzahlung vermeiden. Doch Betroffene müssen das nicht einfach hinnehmen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob dieser Vorwurf überhaupt haltbar ist – und die Erstattung rechtlich durchsetzen.

Besonders wichtig: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Unüberlegte Aussagen gegenüber der Bank – zum Beispiel im Rahmen eines ersten Gesprächs oder einer schriftlichen Stellungnahme – können Ihre Erfolgsaussichten erheblich verschlechtern.

Hinweis
Urteil des Landgerichts Kiel: Sparkasse haftet bei Phishing-Schaden

Bereits im Jahr 2018 hat das Landgericht Kiel entschieden, dass eine Sparkasse für den finanziellen Schaden eines Phishing-Opfers haften muss. In dem entschiedenen Fall war das Konto des Kunden durch eine nicht autorisierte Überweisung nahezu vollständig leergeräumt worden.

Das Landgericht Kiel stellte klar, dass Banken bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet sind. Eine Haftung des Kunden kommt nur dann in Betracht, wenn die Bank ein grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann.

Da der Sparkasse ein solcher Nachweis nicht gelang, wurde sie zur Rückzahlung des gesamten Schadens in Höhe von rund 28.000 Euro verurteilt (Urteil 212 O 562/17).

5. Sparkasse Konto gehackt: Diese Fristen müssen Sie einhalten

Wie bereits erläutert, muss die Bank bei nicht autorisierten Zahlungen den Schaden grundsätzlich erstatten (§ 675u BGB), sofern kein grob fahrlässiges Verhalten auf Kundenseite vorlag.

Wird Ihre Zahlungskarte gestohlen, geht sie verloren oder wird sie missbräuchlich verwendet, müssen Sie Ihre Bank aber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, informieren, um Ihren Erstattungsanspruch nicht zu verlieren. Zudem erlischt der Erstattungsanspruch spätestens 13 Monate nach dem Tag der missbräuchlichen Abbuchung, wenn keine Meldung erfolgt (§ 676b BGB).

Auch der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass nach Ablauf dieser 13-Monats-Frist keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können (Urteil vom 01.08.2025, Az. C-665/23).

Auch wenn es selbstverständlich erscheint, einen festgestellten Kreditkartenbetrug sofort zu melden, zeigt die Praxis, dass Erstattungsansprüche teilweise daran scheitern, dass der Missbrauch erst spät bemerkt oder nicht unverzüglich angezeigt wird.

Beispiele zur Verdeutlichung

Beispiel 1: Zu späte Entdeckung

Sie bemerken den Kreditkartenbetrug erst nach 14 Monaten.

Der Erstattungsanspruch ist endgültig ausgeschlossen, da die 13-Monats-Frist abgelaufen ist.

Beispiel 2: Nicht unverzüglich gemeldet

Sie bemerken den Betrug nach einem Monat, warten jedoch ohne sachlichen Grund einen weiteren Monat, bevor Sie die Bank informieren.

Der Anspruch entfällt, da die Meldung nicht unverzüglich erfolgt ist.

Beispiel 3: Richtiges Vorgehen

Sie bemerken den Betrug erst nach einem Monat, melden ihn aber sofort Ihrer Bank.

Alles richtig gemacht: Der Anspruch auf Erstattung bleibt bestehen.

Unser Rat: Prüfen Sie Ihre Konto- und Kreditkartenabrechnungen regelmäßig und melden Sie Auffälligkeiten sofort Ihrer Bank, um Erstattungsansprüche nicht durch verspätete Kenntnisnahme oder schuldhaftes Zögern zu verlieren.

6. Unbekannte Abbuchung oder Sparkasse Konto leergeräumt: Was tun?

Wurde Ihr Online-Banking gehackt und das Sparkasse Konto leergeräumt, sind 5 Schritte wichtig:

  1. Betrug der Sparkasse melden: Kontaktieren Sie die Sparkasse und informieren Sie sie darüber, dass Sie womöglich Opfer von Phishing-Betrug sind. Der Mitarbeiter kann dann Ihr Konto sperren, um weiteren finanziellen Schaden zu verhindern.
  2. Beweise sichern: Sammeln Sie die Phishing SMS, E-Mails und andere Beweise für das Phishing. Das ist wichtig, um den Online-Betrug nachzuweisen, die Täter zur Verantwortung ziehen und Ihr Geld zurückfordern zu können.
  3. Zugangsdaten ändern: Ändern Sie nach dem Online-Betrug Ihre PIN und Passwörter für das Online-Banking, damit Betrüger keinen Zugriff auf Ihr Konto mehr erhalten.
  4. Anzeige bei der Polizei stellen: Melden Sie den Online-Betrug bei der Polizei. Wenn Sie eine Anzeige wegen Betrugs stellen, kann die Polizei Ermittlungen einleiten, um den Betrüger zu identifizieren.
  5. Anwalt kontaktieren: Wenn die Sparkasse die Erstattung verweigert oder Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft, ist anwaltliche Unterstützung ratsam. Ein erfahrener Anwalt kann: Ihren Fall rechtlich prüfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse durchsetzen, die Kommunikation mit der Bank übernehmen und Sie bei kritischen Dokumenten oder Fragebögen unterstützen.

Wichtig: Besonders beim Ausfüllen von Bankformularen nach einem Betrugsfall ist Vorsicht geboten. Manche Fragen sind so formuliert, dass sie Kunden unbeabsichtigt zu Aussagen verleiten können, die später gegen sie verwendet werden – auch wenn der Sachverhalt gar nicht eindeutig ist.

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7. Sparkasse Konto gehackt: Bekomme ich mein Geld zurück?

Ob Sie Ihr Geld nach dem Hacking Ihres Sparkasse Kontos zurückbekommen, hängt davon ab, ob Sie besonders unvorsichtig, d. h. grob fahrlässig mit Ihren Kontodaten umgegangen sind.

Entscheidend sind 2 Faktoren:

  1. Haben Sie die kritische Überweisung von Ihrem Konto selbst autorisiert?
  2. Haben Sie den Online-Betrug durch grob fahrlässiges Handeln ermöglicht (z. B. TAN an Dritte weitergegeben)?

Grundsätzlich gilt:

Wenn Sie die Überweisung nicht selbst autorisiert haben – oder eine unrechtmäßige Autorisierung wirksam angefochten haben – und kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.

In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob und in welchem Umfang ein Rückzahlungsanspruch besteht, rechtlich gegen die Sparkasse vorgehen und die Rückforderung der unrechtmäßig abgebuchten Beträge durchsetzen.

8. FAQ zum Sparkasse Phishing

Das sind Anzeichen für eine Phishing-Mail:

  • Fehlende Anrede
  • Sinnlose Betreffzeile
  • Verzerrtes Logo der Sparkasse
  • Aufforderung, sensible Daten zu teilen
  • Links zu fremden Webseiten
  • Mail mit verdächtigen Anhängen
  • Rechtschreibfehler
  • Grammatikfehler

So können Sie sich vor Phishing bei der Sparkasse schützen:

  • Sensible Konto-Informationen nicht per Telefon, E-Mail oder auf einer Webseite teilen.
  • Sichere Passwörter nutzen.
  • Antiviren-Software nutzen.
  • Software regelmäßig aktualisieren.
  • 2-Faktor-Authentifizierung nutzen.
  • Keine Links und Anhänge in verdächtigen E-Mails öffnen.
  • Auf das sichere “https” bei der Webseite der Sparkasse achten.

Die Sparkasse kann ein Konto aus wichtigem Grund kündigen – das ist gesetzlich für alle auf Dauer angelegten Verträge festgelegt. Ein wichtiger Grund besteht, wenn Sie Ihre Vertragspflichten gegenüber der Sparkasse verletzt haben, sodass das Vertragsverhältnis für die Sparkasse nicht mehr zumutbar ist. Eine nicht erfüllte Lastschrift rechtfertigt z. B. noch keine Kündigung.

Die Sparkassen haben sich verpflichtet, jeder Privatperson ein Konto zu ermöglichen. Unabhängig vom Einkommen, Alter oder anderen persönlichen Faktoren. Die Sparkasse kann ein Konto nur aus wichtigen Gründen verweigern bzw. kündigen – z. B. weil man die Kontogebühren nicht zahlt oder das Konto missbraucht.

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