Unbekannte Abbuchungen oder ein vollständig leergeräumtes Sparkasse Konto sind häufig die Folge gezielter Online-Betrügereien. Phishing-E-Mails, gefälschte SMS oder Anrufe vermeintlicher Sparkassen-Mitarbeiter bringen Opfer dazu, vertrauliche Daten preiszugeben – mit der Folge, dass das Konto leergeräumt wird. Doch Betroffene sind nicht schutzlos. Neben der Möglichkeit, Strafanzeige gegen die meist unbekannten Täter zu stellen, haftet in vielen Fällen die Sparkasse für den entstandenen Schaden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.
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Online-Banking ist praktisch, schnell und bequem – doch wer seine Kontodaten digital nutzt, setzt sich auch Risiken aus. Betrüger haben es längst auf Online-Banking-Nutzer abgesehen und nutzen raffinierte Methoden, um an vertrauliche Informationen zu gelangen. Ihr Ziel: das Konto hacken und leerräumen.
Besonders häufig geschieht das über Phishing – eine Betrugsmasche, bei der täuschend echte E-Mails oder SMS im Namen der Sparkasse versendet werden.
Die Sparkasse warnt regelmäßig vor neuen Betrugsmaschen und sensibilisiert ihre Kundschaft für die Gefahren des Phishing.
Besonders wichtig ist der Hinweis:
„Die Sparkassen verschicken in der Regel keine SMS-Nachrichten. Auch nicht, wenn Sie von Ihrer Sparkasse angerufen werden möchten und online einen Rückruf vereinbaren. Melden Sie sich am besten selbst telefonisch in Ihrer Filiale, ehe Sie auf die Forderungen in einer SMS eingehen.“
Wer diese Hinweise beachtet und bei ungewöhnlichen Nachrichten oder Anrufen misstrauisch bleibt, kann sich effektiv vor Online-Betrug schützen – und damit verhindern, dass das eigene Konto zum Ziel wird.
Phishing ist eine der häufigsten Methoden im Online-Betrug. Betrüger versuchen dabei, über gefälschte E-Mails, SMS oder Anrufe an die Kontoinformationen von Sparkasse-Kundinnen und -Kunden zu gelangen – meist unter dem Vorwand angeblich dringender Sicherheitsmaßnahmen.
Die Betrugsnachrichten wirken täuschend echt. Sie tragen oft das Logo der Sparkasse, verwenden eine seriöse Sprache und enthalten einen Link zu einer gefälschten Website. Diese Fake-Seite sieht dem Original oft zum Verwechseln ähnlich und fordert Kundinnen und Kunden auf, ihre Anmeldedaten einzugeben.
Wer diesen Aufforderungen folgt, liefert den Betrügern unbewusst alle nötigen Informationen. So wird es für Online-Betrüger leicht, das Sparkasse-Konto zu hacken und leerzuräumen.
Zwar setzt die Sparkasse auf moderne Sicherheitsverfahren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschiedene TAN-Methoden – doch diese bieten keinen vollständigen Schutz, wenn die Zugangsdaten durch Phishing in falsche Hände geraten. Denn sobald Betrüger beides besitzen – Zugangsdaten und Kontrolle über das Mobilgerät oder die TAN – können sie Überweisungen auslösen und das Konto leerräumen.
Wer Opfer eines Online-Betrugs geworden ist, möchte die überwiesene Summe am liebsten sofort vom Empfängerkonto zurückholen. Doch genau das ist in der Praxis schwierig: Überweisungen gelten bei der Sparkasse – wie bei allen Banken – in der Regel als unwiderruflich, sobald sie ausgeführt wurden.
Eine Rückholung ist nur möglich, wenn das Geld noch nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Deshalb zählt vor allem eines: Schnelligkeit.
Die besten Chancen auf eine Rückbuchung haben Sie, wenn die Überweisung am Wochenende getätigt wurde – denn Sparkassen führen Transaktionen nur an sogenannten Bankarbeitstagen aus. Wird der Fehler frühzeitig erkannt, kann der Überweisungsauftrag möglicherweise noch gestoppt werden.
Sobald der Betrag dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, ist eine Rückholung nur noch mit dessen Einverständnis möglich, welches man bei Cyberkriminellen aber nicht bekommt.
Wichtig: Auch wenn die Sparkasse die Überweisung nicht zurückholen kann, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben. Wurde das Konto durch Phishing oder andere Betrugsmaschen leergeräumt, können Ansprüche gegenüber der Sparkasse bestehen. Die Bank ist dann zu einer Rückerstattung auf Ihr Konto verpflichtet.
Wenn das Sparkasse-Konto nach einem Online-Betrug leergeräumt ist, bedeutet das für Betroffene meist einen erheblichen finanziellen Verlust – verbunden mit großer Unsicherheit. Doch es gibt gute Nachrichten: In vielen Fällen haftet die Sparkasse und ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Wurde eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Phishing-Angriff nicht vom Kunden selbst autorisiert, greift § 675u BGB: Die Bank muss den entstandenen Schaden in der Regel ersetzen und das abgebuchte Geld erstatten. Kundinnen und Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung bei nicht genehmigten Transaktionen.
Selbst wenn die Zahlung technisch autorisiert wurde – zum Beispiel durch Eingabe einer TAN oder Freigabe in der Banking-App –, kann die Autorisierung unter bestimmten Umständen angefochten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde im Irrtum über den wahren Zweck der Transaktion handelte. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt die Zahlung rechtlich als nicht autorisiert – und die Sparkasse kann zur Erstattung verpflichtet sein.
Das Landgericht Kiel hat bereits 2018 in einem Phishing-Fall entschieden: Die Sparkasse haftet für den finanziellen Schaden. Das Sparkasse Konto eines Phishing-Opfers wurde aufgrund einer nicht autorisierten Überweisung leergeräumt. Deshalb muss laut LG Kiel die Sparkasse haften. Denn die Bank haftet grundsätzlich bei nicht autorisierten Transaktionen. Die Bank konnte dem Betroffenen kein grob fahrlässiges Handeln nachweisen. Die Sparkasse musste dem Phishing-Opfer seine rund 28.000 € zurückzahlen (Urteil 212 O 562/17).
Eine Ausnahme besteht bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern. Das wäre etwa der Fall, wenn sensible Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben oder offensichtliche Warnsignale ignoriert wurden. In solchen Fällen kann sich die Bank auf § 675v BGB berufen und die Rückzahlung ablehnen.
Leichte Fahrlässigkeit hingegen führt nur zu einer sehr eingeschränkten Haftung des Kunden: In diesem Fall ist der Eigenanteil gesetzlich auf maximal 50 Euro begrenzt.
Doch wann ist ein Verhalten grob oder nur leicht fahrlässig? Diese Unterscheidung ist juristisch oft schwierig – und hängt immer vom Einzelfall ab.
Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Dritten:
Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit zählen nicht nur objektive Maßstäbe – auch die individuellen Umstände der betroffenen Person werden berücksichtigt: Alter, Gesundheitszustand, technische Vorkenntnisse, Stresssituationen oder psychischer Druck spielen eine Rolle.
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:
Banken berufen sich häufig auf grobe Fahrlässigkeit
In der Praxis berufen sich viele Banken vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit – oft ohne stichhaltige Beweise. Das Ziel: Die Rückzahlung vermeiden. Doch Betroffene müssen das nicht einfach hinnehmen. Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob dieser Vorwurf überhaupt haltbar ist – und die Erstattung rechtlich durchsetzen.
Besonders wichtig: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Unüberlegte Aussagen gegenüber der Bank – zum Beispiel im Rahmen eines ersten Gesprächs oder einer schriftlichen Stellungnahme – können Ihre Erfolgsaussichten erheblich verschlechtern.
Wurde Ihr Online-Banking gehackt und das Sparkasse Konto leergeräumt, sind 5 Schritte wichtig:
Wichtig: Besonders beim Ausfüllen von Bankformularen nach einem Betrugsfall ist Vorsicht geboten. Manche Fragen sind so formuliert, dass sie Kunden unbeabsichtigt zu Aussagen verleiten können, die später gegen sie verwendet werden – auch wenn der Sachverhalt gar nicht eindeutig ist.
Ob Sie Ihr Geld nach dem Hacking Ihres Sparkasse Kontos zurückbekommen, hängt davon ab, ob Sie besonders unvorsichtig, d. h. grob fahrlässig mit Ihren Kontodaten umgegangen sind.
Entscheidend sind 2 Faktoren:
Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie die Überweisung nicht selbst autorisiert haben – oder eine unrechtmäßige Autorisierung wirksam angefochten haben – und kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Dieser kann prüfen, ob und in welchem Umfang ein Rückzahlungsanspruch besteht, rechtlich gegen die Postbank vorgehen und gegebenenfalls die Rückforderung der unrechtmäßig abgebuchten Beträge durchsetzen.
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Das sind Anzeichen für eine Phishing-Mail:
So können Sie sich vor Phishing bei der Sparkasse schützen:
Die Sparkasse kann ein Konto aus wichtigem Grund kündigen – das ist gesetzlich für alle auf Dauer angelegten Verträge festgelegt. Ein wichtiger Grund besteht, wenn Sie Ihre Vertragspflichten gegenüber der Sparkasse verletzt haben, sodass das Vertragsverhältnis für die Sparkasse nicht mehr zumutbar ist. Eine nicht erfüllte Lastschrift rechtfertigt z. B. noch keine Kündigung.
Die Sparkassen haben sich verpflichtet, jeder Privatperson ein Konto zu ermöglichen. Unabhängig vom Einkommen, Alter oder anderen persönlichen Faktoren. Die Sparkasse kann ein Konto nur aus wichtigen Gründen verweigern bzw. kündigen – z. B. weil man die Kontogebühren nicht zahlt oder das Konto missbraucht.